Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung beim gemeinschaftlichen Handeltreiben nach BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 88/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Kosten der Revision der Staatskasse auf. Er bestätigt die tatrichterliche Strafzumessung und hält formelle Rügen für unzulässig, weil sie nicht ausreichend ausgeführt wurden. Etwaige Teilrechtsfehler hätten die Strafaussage nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formelle Revisionsrüge ist unzulässig, wenn sie die Verletzung formellen Rechts nicht substantiiert darlegt (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die Bewertung und Abwägung strafschärfender und strafmildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revisionsprüfung der Strafzumessung ist nur bei in sich fehlerhaften Erwägungen, bei gänzlicher Missachtung anerkannter Strafzwecke oder bei Überschreitung des zulässigen Spielraums möglich.

3

Die Häufung mehrerer in einer Strafnorm genannten Erschwerungsgründe schließt die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht von vornherein aus; der Tatrichter kann aus Gründen der Täterpersönlichkeit trotz mehrerer Erschwerungsgründe die Mindeststrafe wählen.

4

Das Verhältnis der Strafhöhen verschiedener Mitangeklagter unterliegt der tatrichterlichen Würdigung; aus der Strafe eines Mitangeklagten folgt grundsätzlich kein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe eines anderen.

5

Ein mögliches rechtliches Bewertungsirren (z. B. Beurteilung eines Teilakts als Versuch statt vollendetes Handeltreiben) begründet nur dann einen Revisionsbegründ, wenn sich dieser Fehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 19. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Metallarbeiter Hasan-Hüseyin A., geboren am 1. ██ 1941 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. G. C., Geburtstag unbekannt, geboren in █████ (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Oktober 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, den Angeklagten Hasan-Hüseyin A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte G. C. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafaussprache. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer gegen die Angeklagte G. C. lediglich die in § 11 Abs. 4 BtMG angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr verhängt hat. Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 14. September 1977 – 3 StR 220/77 bei Holtz MDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NJW 1977, 639). Das gilt auch hier. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den Umständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend oder strafmildernd zu wirken (UA S. 39 – 41). Das Vorliegen von zwei in § 11 Abs. 4 BtMG genannten Erschwerungsgründen schließt die Mindeststrafe nicht von vornherein aus. Die Häufung mehrerer Erschwerungsgründe darf zwar als schulderhöhender Umstand zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden. Hiervon hat jedoch die Strafkammer aus Gründen, die vornehmlich in der Persönlichkeit der Angeklagten liegen, keinen Gebrauch gemacht. Darin liegt kein Rechtsfehler. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht in dem von der Revision beanstandeten Hinweis der Strafkammer auf die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens (UA S. 41); nach dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich aus der Formulierung nur, dass der Tatrichter diesen Erschwerungsgrund erkannt und in die Abwägung mit einbezogen hat. Schließlich begegnet auch die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der gegen die Angeklagte erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.

3. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten Hasan-Hüseyin A. hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision kann nicht auf die Rüge gestützt werden, die ausgeworfene Freiheitsstrafe sei in Relation zu der gegen die Mitangeklagte G. C. verhängten Freiheitsstrafe gesetzt und deshalb zu niedrig bemessen worden; ebenso wie das Verhältnis der gegen verschiedene Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt auch deren Höhe der tatrichterlichen Beurteilung, und grundsätzlich ergibt sich aus der Höhe der Strafe eines Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe gegen einen anderen Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52 –, vom 25. Mai 1977 – 3 StR 130/77 – und vom 10. April 1979 – 1 StR 58/79).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision vertretene Ansicht zutrifft, der Tatrichter habe im Falle des [REDACTED] als Teilakt der fortgesetzten Handlung – über den Zeugen B. [REDACTED] ohne Erfolg eingeleiteten Heroin-Geschäfts statt Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG rechtsirrig nur einen Versuch des Handeltreibens angenommen. Ein etwaiger Rechtsfehler hat sich jedenfalls auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Die Strafkammer hat zwar strafmildernd berücksichtigt, dass „bei dem beabsichtigten Geschäft mit den 300 Gramm Heroin ... jener Einzelakt der fortgesetzten Handlung nicht über den Versuch hinausgelangt“ sei (UA S. 37); sie hat sich jedoch in diesem Zusammenhang ersichtlich davon leiten lassen, dass diese 300 Gramm Heroin – ohne dass dies dem Angeklagten als Verdienst zugerechnet werden könnte – nicht in den Verkehr gelangt sind. Das trifft tatsächlich zu und durfte auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Hiernach wäre die Strafe nicht höher ausgefallen, wenn der Tatrichter auch in diesem Teilakt der fortgesetzten Handlung von Handeltreiben im Rechtssinne ausgegangen wäre.

4. Schließlich lassen die Strafaussprache des landgerichtlichen Urteils auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).

JustizangestellterPikartMaul
HerdegenLoesdauUlsamer
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