BGH: Teilaufhebung des Freispruchs wegen Urkundenfälschung; Prüfung der Täuschungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/79
- Datum
- 24.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) genügt es, wenn der Täter allgemein den Gedanken verfolgt, mit der gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr jemanden zu täuschen; eine konkrete Zielperson muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Das Merkmal der „Täuschung im Rechtsverkehr“ dient dazu, straflose innergesellschaftliche oder rein zwischenmenschliche Zwecke von strafbaren Einwirkungen auf den Beweisverkehr abzugrenzen; entscheidend ist die Beeinträchtigung des Beweisverkehrs.
Bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist eine lückenlose Begründung der Vorstellung des Täters beim Gebrauch der Urkunde erforderlich; bloße Feststellungen über einen Anspruchsglauben genügen nicht ohne Erklärung, weshalb der Gebrauch der Fälschung notwendig erschien.
Gebrauchmachen einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB setzt voraus, dass die Urkunde gegenüber einemjenigen verwendet wird, der durch die Täuschung zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll; gegenüber eingeweihten Personen ist ein Gebrauchmachen in diesem Sinne ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 8. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 88/79
in der Strafsache gegen ███████████, geboren in ████, Linus ████ ██████, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ als ████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
1. wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen III C II 1 bis 12 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Betruges, der Untreue und der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde in beschränktem Umfang an.
1. Sie wendet sich erfolglos gegen den Freispruch von dem Vorwurf der Untreue in den Fällen III C 1 bis 20, 22 bis 28, III C II 1 bis 12 und III C III 1, 2 und 4 der Urteilsgründe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafkammer habe zwar zutreffend wegen fehlenden Vorsatzes die Täterschaft des Angeklagten verneint, sie habe aber nicht geprüft, ob er sich an Untreuehandlungen des Vorstandes der Aktiengesellschaft als Gehilfe beteiligt habe. Nach den Feststellungen war jedoch der Angeklagte überzeugt, dass die jeweiligen Vorstandsmitglieder befugt gewesen seien, die Vereinbarungen mit ihm zu treffen (UA S. 24, 75). Ein Gehilfenvorsatz, der auf die Förderung einer strafbaren Haupttat gerichtet sein müsste, ist deshalb nicht anzunehmen.
2. Dagegen kann der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen III C II 1 bis 12 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe nicht „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gehandelt. Er habe bei Gebrauch der gefälschten Belege nicht gewusst und gewollt, dass die Unterlagen vom Aufsichtsrat oder von der Steuerbehörde geprüft würden (UA S. 34, 35); die Strafkammer stützt diese Feststellung auf eine dahingehende Erklärung des Angeklagten (UA S. 62) und die Erwägung, der Angeklagte sei nach Ausbildung und Werdegang nicht in der Lage gewesen, rechtliche und kaufmännische Zusammenhänge zu erkennen (UA S. 70). Andererseits ist das Landgericht überzeugt, dass es dem Aufsichtsrat nicht gleichgültig war, dass vom Vorstand oder dem Prokuristen die weitreichenden Zugeständnisse an den Angeklagten gemacht wurden (UA S. 71).
a) Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in seinem langjährigen erfolgreichen Geschäftsleben (UA S. 21) praktische Erfahrung gewinnen können, auch wenn er keine kaufmännische Ausbildung genossen hat. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, muss es als fehlerhaft angesehen werden, dass das Urteil jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, welche Vorstellung der Angeklagte bei dem Gebrauch der Fälschungen gehabt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass er Anspruch auf die Zahlungen zu haben glaubte (UA S. 35); es wird jedoch nicht erklärt, weshalb er aus seiner Sicht diesen Anspruch durch die Verwendung gefälschter Urkunden durchsetzen musste. Die Annahme liegt nahe, dass dieses Handeln nur Sinn hatte, wenn eine Täuschung durch die – von beiden Seiten als notwendig erachteten – Belege beabsichtigt war. Da der Vorstand davon wusste oder sogar die Fälschungen veranlasste, kam als Adressat der Täuschung nur jemand anderes in Betracht, ob das nun der Aufsichtsrat, die Sozialversicherung und das Finanzamt oder – wie der Generalbundesanwalt bemerkt – andere, nicht eingeweihte Angestellte der Buchhaltung oder Kasse der Brauerei waren. Solche Erwägungen drängten sich so sehr auf, dass auch ein Geschäftsunerfahrener sie anstellen musste, auch (und gerade dann), wenn mit dem Gebrauch gefälschter Belege kein rechtswidriger Vermögensvorteil erstrebt wurde (wie es der Tatbestand des § 267 StGB auch nicht voraussetzt). Zumindest die Möglichkeit, durch Einreichung entsprechender Belege Steuervorteile zu erlangen, dürfte jedem selbständigen Gewerbetreibenden bekannt sein.
Wesentlich bei der Urkundenfälschung ist die Beeinträchtigung des Beweisverkehrs; das Tatbestandsmerkmal der „Täuschung im Rechtsverkehr“ hat lediglich den Sinn, Sachverhalte auszuscheiden, bei denen die Fälschung anderen, nicht strafwürdigen Zwecken dient, so etwa die Täuschung im rein gesellschaftlichen Verkehr oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen (vgl. Tröndle in LK 9. Aufl. § 267 Rdn. 192).
b) Es ist nicht erforderlich, dass der Täter von vornherein im Sinn hat, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt, dass er allgemein den Gedanken verfolgt, mit den falschen Urkunden auf den Rechtsverkehr so einzuwirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte (BGHSt 5, 149, 152). Wenn der Angeklagte, dem Wunsch des Vorstandes entsprechend, seine Einkommensverbesserung auf dem Wege über fingierte Rechnungen zu erzielen strebte, so kam es ihm auch darauf an, diese Verschleierung zu bewirken, weil er nur so die Einkommenserhöhung erlangen konnte. Die streitige Frage, ob hinsichtlich der Täuschung im Rechtsverkehr Absicht erforderlich ist (so BayObLG NJW 1967, 1476 Nr. 18; dagegen ausführlich Lenckner NJW 1967, 1890 und Cramer JZ 1968, 30) oder direkter Vorsatz genügt (offengelassen in BGH aaO S. 152, 153), dürfte sich danach nicht stellen.
c) Nach den bisherigen Feststellungen kommt nur das Gebrauchmachen von Urkunden in Betracht. Das muss gegenüber demjenigen geschehen, der durch die Täuschung zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll (vgl. RGSt 59, 394, 395). Adressaten könnten nicht eingeweihte Angestellte der Aktiengesellschaft sein; Feststellungen hierzu fehlen bisher. Gegenüber dem „gutgläubigen“ Vorstand war ein Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB nicht möglich; hierzu käme es nur dann, wenn der Vorstand die falschen Belege an den Aufsichtsrat, die Sozialversicherung oder die Steuerbehörde weitergab. Ob in diesem Falle nur ein Versuch des Gebrauchmachens gegeben war, wird der Tatrichter zu prüfen haben.
3. Der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall III C I 21 der Urteilsgründe kann dagegen bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht im Rechtsverkehr täuschen wollen, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen (UA S. 41) fehlte in dem Rechnungsbeleg vom 9. Juli 1973 über 24,50 DM lediglich die Angabe über den Verwendungszweck der für die Brauerei bestimmten Schreibwaren. Wenn der Sohn des Angeklagten, dem Wunsch des Vorstandes entsprechend, den Beleg wahrheitsgemäß vervollständigte, so handelte der Angeklagte, als er ihn erneut einreichte, nicht in dem Bewusstsein, im Rechtsverkehr zu täuschen.
| Pikart | Zipfel | Niepel | |||
| Loesdau | Kuhn |