Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begutachtung von Hirnverletzungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/62
- Datum
- 03.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für frühere oder aktuelle Hirnverletzungen, die die Zurechnungsfähigkeit betreffen, hat der Tatrichter die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines hierfür fachlich geeigneten Sachverständigen zu prüfen und dies nachvollziehbar zu begründen.
Beweisanträge, die auf die Einholung sachverständigen Beweises gerichtet sind, brauchen die streitige Sachfrage zu bezeichnen; die Benennung eines konkreten Sachverständigen oder einer Fachrichtung ist in der Regel unverbindlich, die Auswahl obliegt dem Gericht (§ 73 StPO).
Lehnt das Gericht die Hinzuziehung eines spezialisierten Gutachters ab, muss es darlegen, dass der bereits angehörte Sachverständige über die zur abschließenden Beantwortung der Frage erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Besonderheiten (z. B. traumatische Hirnschäden) angemessen berücksichtigt wurden.
Fehlt eine solche Begründung und bleibt die Zurechnungsfähigkeit deshalb nicht verlässlich feststellbar, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung in dem vom Mangel betroffenen Umfang.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 12. Dezember 1961
Rubrum
1 StR 88/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Georg Karl H. ████ aus ███ ██████, geboren am ██████████ 1908 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seivert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Dezember 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat während eines längeren Zeitraums an seiner neunjährigen Enkelin, die ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, unzüchtige Handlungen vorgenommen und schließlich auch mit dem Kinde geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und Blutschande zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt, dass die Strafkammer den hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, einen weiteren Sachverständigen und zwar einen Facharzt für Psychiatrie darüber zu hören, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten gegeben seien. Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sich jedoch, dass der Verteidiger mit diesem Antrag und dementsprechend mit seiner Rüge die tatsächlichen Anzeichen für eine möglicherweise verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten darin gefunden hat, dass dieser im Kriege eine Kopfverletzung erlitt, die einen längeren Lazarettaufenthalt zur Folge hatte, und dass er Ostern 1961 einen Verkehrsunfall hatte, der zu einem Schädelbasisbruch, einer Gehirnerschütterung und einer leichten Gehirnquetschung führte. Der Verteidiger strebte deshalb die Anhörung eines Sachverständigen an, der kraft seiner besonderen Sachkunde über die möglichen Folgen von Hirnverletzungen des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit Auskunft geben sollte. Dies wäre aber nicht ein Psychiater, sondern mit Rücksicht auf die Besonderheiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder doch ein Psychiater gewesen, der zugleich über ein besonderes Erfahrungswissen aus dem Gebiete solcher Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 49 Abs. 2; v. Winterfeld, NJW 1951, 785).
Der Irrtum des Verteidigers über diese sich aus dem Wesen der Sache ergebende Gutachterwahl ist für die Zulässigkeit seiner Verfahrensrüge ohne Belang. Schon sein Beweisantrag wäre im gekennzeichneten Sinne zu verstehen gewesen. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (§ 73 StPO). Beweisanträge, die auf die Anhörung von Sachverständigen abzielen, brauchen deshalb nur die Sachfrage zu bezeichnen, über die Beweis durch Sachverständige erhoben werden soll, und das Verlangen zum Ausdruck zu bringen, dass sich das Gericht zur Aufklärung dieser Sachfrage sachverständiger Hilfe bedienen möge. Soweit sie einen bestimmten Sachverständigen oder eine bestimmte Sachverständigenkategorie bezeichnen, liegt darin im Allgemeinen nur ein unverbindlicher Vorschlag.
Das Landgericht hätte also die Grundsätze beachten müssen, die der Bundesgerichtshof (aaO) für die Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit von Hirnverletzten aufgestellt hat. Das hat es nicht getan. Denn seine Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsantrags gehen ebenfalls nur darauf ein, ob außer dem Arzt des staatlichen Gesundheitsamtes noch die Anhörung eines Psychiaters geboten gewesen sei, gehen also offensichtlich von dem gleichen Irrtum aus, der den Verteidiger dazu veranlasste, einen Psychiater und nicht einen Hirnfacharzt als den für die Gutachterfrage in Betracht kommenden Sachverständigen anzusehen.
Dementsprechend zeigen auch die sachlichen Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsantrags, dass das Landgericht sich der Besonderheiten nicht ausreichend bewusst gewesen ist, die sich für die Beurteilung von Hirnverletzungen ergeben. Es hebt ausdrücklich hervor, dass der gutachtlich gehörte Amtsarzt eine psychiatrische Ausbildung genossen habe, sagt jedoch nichts darüber, ob er auch über besondere fachliche Kenntnisse für traumatische Hirnschäden verfügt. Es gibt auch keine nähere Auskunft darüber, welchen Befund über die beiden Kopfverletzungen der Sachverständige im Einzelnen erhoben hat und ob sich die Gerichte in früheren Strafverfahren mit etwaigen Folgen der früheren Kopfverletzungen befasst hatten. Die neuere Verletzung zog sich der Angeklagte zwar erst zu, als er bereits mit den unzüchtigen Handlungen an seinem Enkelkind begonnen hatte. Es fällt jedoch auf, dass diese nach der neuerlichen Verletzung noch intensiver wurden. Insbesondere ging der Angeklagte nun dazu über, sein Glied in den Geschlechtsteil des Kindes einzuführen.
Die Entscheidung BGH NJW 1952, 622 Nr. 25 darf zwar nicht dahin verstanden werden, dass in allen Fällen, in denen es jemals zu einer Kopfverletzung des Täters gekommen ist, die Zuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich sei. Ob dazu im Einzelfalle Anlass besteht, bleibt vom Tatrichter zu entscheiden. Lehnt er jedoch die Zuziehung eines ärztlichen Spezialisten ab, so muss seine Begründung erkennen lassen, dass sowohl der erste Sachverständige wie das Gericht etwaige Besonderheiten in ihrer Bedeutung für die Beantwortung der Gutachterfrage und ihre Einordnung in eine bestimmte fachwissenschaftliche Disziplin berücksichtigt haben und der angehörte Sachverständige über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die ihm zur abschließenden Beantwortung der Gutachterfrage befähigten. Daran hat es hier, wie dargelegt wurde, gefehlt (vgl. BGH 2 StR 89/54 vom 2. September 1954).
Da nach Sachlage ein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließender Befund nicht zu erwarten ist, konnte der Mangel nur zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils, die auf die im Übrigen vom Beschwerdeführer nur erhobene allgemeine Sachrüge hin geboten war, hat sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war infolgedessen im Übrigen zu verwerfen.
| Willms | Dr. Geier | Fischer | |||
| Seivert | Sanders |