Revision: Aufhebung des Strafausspruchs — fehlende Prüfung des § 31 BtMG, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/86
- Datum
- 13.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Anwendung einer strafmildernden oder des Absehens von Strafe nach § 31 BtMG in den Fällen der Feststellungen naheliegend, hat das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen und im Urteil darzulegen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einer einschlägigen Norm, die nach den Feststellungen in Betracht kommt, begründet dies einen Darlegungsmangel des Urteils.
Ist bei festgestelltem Darlegungsmangel nicht auszuschließen, dass dieser die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung zurückzuverweisen.
Feststellungen, wonach Tatbeiträge Dritter allein durch das Geständnis des Angeklagten bewiesen sind, können Anlass geben, die Anwendung von § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 22. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 8/86 in der Strafsache gegen K. aus K., geboren am Thomas C., 1945 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 22. August 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die nachträglich rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG prüfen und im Urteil ansprechen müssen. Hierzu drängten die besonderen Umstände des Falles: weil die Anwendung des § 31 BtMG (in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB) nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahelag oder zumindest in Betracht kam, ist die fehlende Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift als Darlegungsmangel anzusehen. Das gilt jedenfalls für Fall 1 der Verurteilung, in dem Tatbeiträge Dritter festgestellt sind, die allein durch das Geständnis des Angeklagten bewiesen sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und zwar nicht nur im Fall 1 und damit auch auf die Gesamtstrafe, sondern auch mittelbar in den übrigen Fällen. Im Fall [REDACTED] entspricht zwar die Strafe der Untergrenze des § 29 Abs. 1 BtMG ohnehin dem gesetzlichen Mindestmaß; ein Absehen von Strafe käme wegen der erheblichen Schuld des Angeklagten nicht in Betracht. Im Fall [REDACTED] ist die Tat nicht über den Beitrag des Angeklagten hinaus aufgedeckt worden. Jedoch können diese Einzelstrafe, von der Höhe der Einsatzstrafe des Falles 1 beeinflusst worden sein. Deshalb hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand.
Die weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
| Schikora | Schauenburg | Foth | |||
| Kuhn | Granderath |