Notwehr/Selbsthilfe gegen Besitzstörung: Grenze bei „passivem Widerstand“ überschritten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/59
- Datum
- 12.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Maß zulässiger Abwehr bei Notwehr/Nothilfe (§ 53 StGB, § 227 BGB) und Besitzwehr/Selbsthilfe (§ 859 BGB) richtet sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs sowie nach den verfügbaren Abwehrmitteln.
Stehen mehrere geeignete Verteidigungsmittel zur Verfügung, ist grundsätzlich das für den Angreifer weniger nachteilige Mittel zu wählen; schwerere Mittel sind unzulässig, wenn mildere ausreichen.
Bei lediglich geringfügiger Besitzstörung und „passivem Widerstand“ des Störers ist die Abwehr nach Art und Maß besonders zu beschränken; erhebliche körperliche Misshandlungen sind regelmäßig unverhältnismäßig.
Gemeinschaftliches Handeln (Mittäterschaft) kann auch dann vorliegen, wenn ein Beteiligter sich nach einem eigenen Tatbeitrag an weiteren Gewalthandlungen nicht aktiv beteiligt, sofern das Vorgehen als gemeinsames Vorgehen getragen ist.
Eine Notwehrüberschreitung wird nicht durch § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt, wenn der Täter nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ██████ aus ████████ (Landkreis ████████), dort geboren ███████████████, Sachbezeichnung: Georg S███████ Ju.A., wegen Nötigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Josef ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Landwirt Josef ██████ war im Sommer 1957 bei der Flurbereinigung in wunschgemäßer Abänderung des ursprünglichen Verteilungsplanes eine Grundstücksfläche zugeteilt worden, die u. a. 2 Parzellen des Angeklagten Josef █████ umfaßte. Nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsbehörde sollte █████████ von ihm mit Kartoffeln bestellten Parzellen nach der Aberntung (spätestens am 10. Oktober 1957) räumen. Am 2. Oktober 1957 begann er mit dem Roden der Kartoffeln und setzte am nächsten Vormittag die Arbeiten fort. An diesem Vormittag kamen jedoch auch Josef ████, sein Sohn Johann mit einem von diesem geführten Bulldog, an den Pflug und Walze angehängt waren, auf das Feld, um den bereits abgeernteten, aber noch nicht nachgelesenen Grundstücksteil umzupflügen. Es kam diesbezüglich zwischen Josef ███, der ohnehin mit dem neuen Verteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde nicht einverstanden und sich gegen ihn – ohne Erfolg – beschwert hatte, und dem Vater ██████ zu einer Auseinandersetzung; dabei äußerte ██████, er werde seinen Acker selbst bearbeiten und nicht abgeben. Am Nachmittag erschien er dann auch mit den entsprechenden Maschinen und mit Saatgut, um seinen Plan zu verwirklichen. Es kam erneut zu Zusammenstößen mit dem Vater ██████, der der Aufforderung ██████ zum Verlassen des Grundstücks keine Folge leistete. ████████████ sich auch gegen den auf dem Bulldog sitzenden Sohn █████; als dieser seiner Aufforderung, zu „verschwinden“, ebenfalls nicht nachkam, suchte er ihn vom Fahrzeug zu zerren, jedoch ohne Erfolg.
Inzwischen war der Bruder des Josef ██████, der von diesem über das Geschehen am Vormittag unterrichtete frühere Mitangeklagte Georg ███████, mit seinem Unimog auf das Feld gekommen. Er jagte zunächst mit seinem Fahrzeug den Vater auf dem Grundstück hin und her und bedrohte ihn später mit einer Schaufel, die ihm jedoch sein Bruder abnahm. Alsdann begaben sich die Brüder ███████████, Georg mit einem Haselnußstecken, Josef mit der Schaufel in der Hand, zu dem immer noch auf dem Bulldog sitzenden Sohn █████. Nachdem sie ihn vergebens angeschrien hatten, wegzufahren, und nachdem Georg ██████ ihn erfolglos von dem Fahrzeug herunterzuziehen versucht hatte, fragte ihn schließlich Josef ██████ letztmals, ob er wegfahre oder nicht; zugleich drohte ihm Georg ███████ mit seinem Stecken. Als █████ auf die Aufforderung des Josef ██████, endlich eine Antwort zu geben, erwiderte, er sitze auf seinem Bulldog, stieß ihm Josef ██████ mit dem Stiel der Schaufel in die Rippen. Fast gleichzeitig versetzte ihm Georg ███████ mit dem Stecken einen noch „verhaltenen“ Schlag über den Rücken. Als sich █████ nicht rührte, schlug Georg ███████, ein „übernormal kräftiger“ Mensch, mindestens noch dreimal wahllos und mit aller Kraft auf █████ ein. Ein Schlag traf den Hinterkopf, mindestens zwei weitere Schläge trafen den Rücken. Nur infolge des Eingreifens einer Tante der Brüder ██ ließ Georg ███████ von █████ ab. Der Vater ██████ schickte seinen Sohn sofort nach Hause, während er selbst jede weitere Arbeit einstellte und den Bulldog mit Anhängen vom Feld fuhr.
Johann █████ erlitt durch die Mißhandlung mit dem Stecken mehrere blutunterlaufene Striemen auf dem Rücken und eine druckempfindliche Schwellung am Hinterkopf, mußte etwa eine Woche das Bett hüten und konnte 12 Tage nicht arbeiten.
Die Strafkammer hat die Brüder ███████████ wegen ihres gemeinsamen Vorgehens gegen den Sohn █████ der gemeinschaftlichen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 240, 223, 223a, 47, 73 StGB schuldig erkannt und gegen Georg ███████ eine Geldstrafe von 500 DM, gegen Josef ██████ eine solche von 300 DM ausgesprochen. Sie hat die gemeinschaftliche Tat der Brüder ███████████ als rechtswidrig erachtet. Soweit Nötigung in Frage steht, hat das Landgericht dies damit begründet, daß das Vorgehen als „verwerflich“ im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sei. Soweit es sich um gefährliche Körperverletzung handelt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß Vater und Sohn ██████ durch die Vornahme der landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem noch im Eigentum und rechtmäßigen Besitz des Angeklagten Josef ██████ stehenden Grundstück verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB verübt hätten und daß hiergegen den Brüdern ███████████ an sich das Recht der Notwehr (bei Georg ███████ in der Form der Nothilfe) nach § 227 BGB und § 53 StGB, Josef ██████ das Recht der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB zur Seite gestanden sei. Jedoch hat das Landgericht den Brüdern ███████████ den Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Nothilfe und Selbsthilfe) versagt, weil sie die Grenzen dieser Rechte überschritten hätten, ohne dabei, soweit das Recht der Notwehr nach § 53 Abs. 1 und 2 StGB in Frage steht, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu handeln.
Gegen die Verurteilung hat nur der Angeklagte Josef ██████ Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe gemeinschaftlich mit seinem Bruder Georg gehandelt. Die Gründe, auf die das Landgericht seine Überzeugung hiervon stützt, begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer, nachdem er zuerst dem Johann █████ den Stiel der Schaufel in die Rippen gestoßen hatte, an den Schlägen seines Bruders nicht mehr durch einen weiteren Gebrauch der Schaufel gegen █████ oder sonstwie tätig beteiligt hat. Ebensowenig spricht gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinem Bruder vorher die Schaufel weggenommen hatte, mit der dieser auf den Vater ██████ einschlagen wollte.
b) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Meinung der Strafkammer, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mit der Mißhandlung des Johann █████ über die Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe gegen die von dem Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellte verbotene Eigenmacht hinausgegangen. Sowohl nach § 53 StGB und § 227 BGB als auch nach § 859 BGB bestimmt sich das Maß zulässiger Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen. Dieser ist nicht befugt, da, wo ein nach Art und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden. Vielmehr muß unter mehreren Verteidigungsarten grundsätzlich diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger nachteilig ist (vgl. zu § 53 StGB: u. a. RGSt 63, 215, 221; 71, 133; 72, 57; BGH GA 1956, 49; zu § 227 BGB: u. a. RGZ 84, 306; zu § 859 BGB: u. a. RG JW 1931, 2782 Nr. 2). Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer im vorliegenden Falle das Vorgehen der Brüder ███████████ gegen Johann █████ geprüft und dabei festgestellt, daß sie sich auch weniger gefährlicher Mittel als der erheblichen Mißhandlung █████ hätten bedienen können, um ihr an sich berechtigtes Ziel, die Vertreibung █████ von dem Grundstück oder die sonstige Verhinderung weiterer Feldarbeiten durch diesen, zu erreichen. Die Erwägungen, die die Strafkammer hierzu angestellt hat, halten im vollen Umfange der rechtlichen Nachprüfung stand.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, beruht vor allem auf einer Verkennung der Lage, die für den Beschwerdeführer und seinen Bruder bestand, als sie sich gegen Johann █████ wandten: Der Vater ██████ war dadurch, daß ihn Georg ███████ mit seinem Unimog hin und her gejagt hatte, völlig erschöpft. Johann █████ selbst, der im übrigen, wie die Brüder ███████████ wußten, nur auf Befehl seines Vaters handelte, war an der Fortsetzung seiner Pflugarbeiten gehindert, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Bulldog dem Fahrzeug █████ frontal gegenübergestellt hatte. Der Beschwerdeführer war also in dem Besitzrecht an seinem Grundstück nur noch insofern gestört, als Johann █████ seinen Bulldog mit den angehängten Ackergeräten auf dem Acker stehen hatte und auf seinem Fahrzeug saß. Es handelte sich nach alledem um eine geringfügige Besitzstörung von Seiten des nur noch „passiven Widerstand“ leistenden Sohnes █████, der gegenüber der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Abwehr nach Art und Maß zu beschränken hatten.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Frage, welcher weniger gefährlichen Verteidigungsmittel sich die Brüder ███████████ hätten bedienen können. Wie das Landgericht in erster Linie erwogen hat, wäre es den Brüdern ███████████ angesichts ihrer großen körperlichen Überlegenheit möglich gewesen, mindestens mit vereinten Kräften die █████ von dem Steuerrad zu lösen, ihn vom Fahrersitz herunterzuholen und vom Kartoffelacker zu entfernen. Diese Annahme ist irrtumsfrei; sie steht insbesondere nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch dazu, daß schon vorher der Beschwerdeführer vergebens versucht hatte, den sich krampfhaft am Steuer festhaltenden Johann █████ vom Fahrzeug herunterzuziehen, und das auch dem früheren Mitangeklagten Georg ███████ nicht gelungen war; denn sowohl der Beschwerdeführer als auch Georg ███████ hatten ihre Versuche jeweils allein unternommen. Außerdem hat das Landgericht zutreffend auch auf die Möglichkeit hingewiesen, jede weitere Fortsetzung der Feldarbeiten durch Abhängen des Pfluges vom Bulldog oder durch Entfernung des Zündschlüssels zu unterbinden. Damit wäre allerdings, wie die Revision einwendet, noch nicht der Bulldog mit Pflug und Walze von dem Grundstück des Beschwerdeführers entfernt gewesen; dem hätten die ebenfalls fahrkundigen Brüder ███████████ jedoch ohne weiteres dadurch abhelfen können, daß sie selbst den Bulldog mit den angehängten Ackergeräten von dem Grundstück wegfuhren.
Im übrigen hatten der Beschwerdeführer und sein Bruder um so weniger Anlaß, das Notwehr- und Selbsthilferecht in der Form einer erheblichen und nicht ungefährlichen Mißhandlung des Sohnes █████ auszuüben, als sich der Beschwerdeführer selbst durch die Neubestellung des Grundstücks dem Vater ██████ gegenüber im Hinblick auf das diesem kraft der Anordnung der Flurbereinigungsbehörde nur wenige Tage später zufallende Besitzrecht ins Unrecht gesetzt hat. Andererseits haben freilich auch der Vater ██████ und unter seinem Einfluß Johann █████ durch ihre eigenmächtigen Feldarbeiten den Beschwerdeführer herausgefordert, sich nur wenig einsichtig gezeigt und alle vorausgegangenen Versuche der Brüder ███████████, sie zur Einstellung der Arbeiten und zum Verlassen des Grundstücks zu bringen, unbeachtet gelassen. Doch kann diesem Verhalten für die Frage der Notwehrüberschreitung durch die Brüder ███████████ keine Bedeutung zukommen.
Daß der Beschwerdeführer – wie auch sein Bruder – die Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe mit Wissen und Willen überschritten hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Doch ergibt sich dies aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der Tat als Nötigung und bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB.
Den Gründen, aus denen die Strafkammer ein Handeln des Beschwerdeführers in Bestürzung, Furcht oder Schrecken verneint hat, kann nur beigetreten werden.
c) Auch sonst läßt der Schuldspruch sowohl unter dem Gesichtspunkte der gefährlichen Körperverletzung als auch unter demjenigen der Nötigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Daß das Landgericht, soweit der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig befunden worden ist, unterlassen hat, Näheres über die Frage der Notwehr und Selbsthilfe und der Überschreitung dieser Rechte auszuführen, ist ohne Bedeutung; denn insoweit gilt zwangsläufig dasselbe wie bei der gefährlichen Körperverletzung.
a) Was den Strafausspruch betrifft, so können die Zumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere gibt entgegen der von dem Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung die Erwägung der Strafkammer zu keinen Bedenken Anlaß, es müsse erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer und sein Bruder „durch ihre Handlungsweise eine ganz erhebliche Mißachtung gegenüber Gesetz und Ordnung zum Ausdruck gebracht haben, indem sie sich nicht an den vorgeschriebenen Rechtsweg hielten, sondern ihre vermeintlichen Ansprüche durch Eigenmächtigkeit sichern wollten“. Soweit sich diese Ausführungen auf den Beschwerdeführer beziehen, sind sie dadurch gerechtfertigt, daß er nach den Feststellungen auf S. 31 unten und 32 oben UA mit dem Vorgehen gegen Johann █████ nicht nur das ihm vorerst noch zustehende Besitzrecht an den beiden Parzellen wahren, sondern in seiner Wut über den von ihm ohne Erfolg mit Beschwerde angefochtenen Neuverteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde und in seinem Haß gegen die Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft die Änderung des Besitzstandes überhaupt verhindern wollte.
Die Bemessung der ausgesprochenen Geldstrafe begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Geier | Martin | Willms | |||
| Peetz | Dr. Hübner |