Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unklarer Beweiswürdigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/58
- Datum
- 01.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids müssen die Urteilsgründe klar und nachvollziehbar darlegen, in welchen konkreten Tatsachen der Beweis für den inneren Tatbestand (§154 StGB) gesehen wird; bloße Wiederholungen, der Angeklagte habe „bewusst“ die Unwahrheit gesagt, genügen nicht.
Widersprüche oder nicht nachvollziehbare Gedankengänge in der Beweiswürdigung begründen eine Verletzung sachlichen Rechts und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Aussagenotstand (§157 StGB) vorliegt; zugunsten des Angeklagten sind Zweifel zu berücksichtigen.
Strafschärfende Erwägungen (z. B. Bedeutung der Tat, Häufigkeit) müssen vom Tatrichter substantiiert begründet werden; pauschale oder nicht näher erläuterte Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 29. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ ███████████████ (Jugoslawien) 1923 in █, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 29. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge (es fehlt „oder Sachverständiger“, vgl. § 161 StGB) eidlich vernommen zu werden. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
I. Schuldspruch
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer im Kernpunkt der Anklage, nämlich wegen seiner Behauptung, Emma ███████ habe für das Geflügel der Familie █████ Giftweizen ausgestreut, nicht des Meineids für überführt erachtet (Urteilsgründe V 1 UA 7 ff. und VI UA 15). Sie sieht aber als erwiesen an, dass er „bewusst“ in folgenden Punkten die Unwahrheit bekundet habe:
a) Er habe bei seinem Erscheinen im Hause █████ am Abend des 8. Oktober 1955 die Familie nicht zu Hause, sondern in der 50 m entfernten Kelter angetroffen; das Landgericht stellt fest, in Wirklichkeit sei die Familie ██ █████ zu Hause gewesen;
b) er habe den ███████████ beim Mosten in der Kelter und
c) bei dem anschließenden Tragen des Mostes von der Kelter zur Wohnung geholfen; in Wirklichkeit ist er nach der Feststellung des Landgerichts mit der Tochter Lilly ins Kino gegangen; nach seiner Rückkehr sind das Mosten und das Herübertragen des Mostes beendet und nur noch nebensächliche Arbeiten, wie z. B. das Reinigen der Gefäße, verrichtet worden.
Diese drei Punkte der seinerzeitigen Zeugenaussage des Angeklagten spielten nach dem festgestellten Sachverhalt in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen Frau ███ wegen Vergiftung des Geflügels der Familie █████ aber „keine entscheidende Rolle“; sie waren „Nebenpunkte“ (UA 13). Umso mehr hätte es daher der Erörterung bedurft, inwiefern der Angeklagte in diesen Nebenpunkten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben soll. Denn wenn der Nachweis, dass der Angeklagte die Frau ███████ zu Unrecht der Vergiftung des ███████████-Geflügels bezichtigt hatte, nicht gelungen war, so fehlte es an einem einleuchtenden Gesichtspunkt, weshalb er in den genannten Nebenpunkten vorsätzlich falsch ausgesagt haben soll, da diese für sich allein in dem Strafverfahren gegen Frau ███████ bedeutungslos waren. Es wäre also darzulegen gewesen, in welchen Tatsachen das Landgericht den Beweis für den inneren Tatbestand des Meineids gesehen hat; daran fehlt es; die Urteilsgründe beschränken sich auf die an vier Stellen wiederkehrende Redewendung, er habe „bewusst“ die Unwahrheit gesagt (UA 7, 10, 13).
Es ist aber ferner nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafkammer möglicherweise, obwohl sie im „Kernpunkt“ zu keinem klaren Ergebnis kommen konnte, bei Würdigung der „Nebenpunkte“ doch von einem solchen klaren Ergebnis ausgegangen ist; jedenfalls zeigen sich Widersprüche im Gedankengang und in der Beweiswürdigung, die einer Verletzung sachlichen Rechts gleichzustellen sind. Das gilt bereits von der an die Spitze gesetzten Erwägung (UA 10):
„Auszugehen ist davon, dass der Angeklagte am 5.5.1956 über die zwei Tage zuvor bei ihm in █ vorgenommene Hausdurchsuchung und über seine Vorführung zur Polizei sehr ungehaltener und verärgert war.“
Diese Verärgerung (über Frau ███████, deren Anzeige er die polizeilichen Maßnahmen zuschrieb) wäre nur dann beachtlich, wenn der Angeklagte durch die „Nebenpunkte“ Frau ███████ belastet hätte; das war aber, wie gesagt, nicht der Fall. Ähnliches gilt für den Gedankengang, aus dem Verschweigen des Kinobesuchs gehe hervor, dass der Angeklagte diesen bewusst verschwiegen habe, „um seine Beobachtung (d.i. das Ausstreuen von Körnern durch Frau ███████) zeitlich noch unterbringen zu können“ (UA 11). Wenn die Richtigkeit seiner Beobachtung nicht zu widerlegen war, brauchte er auch keine unwahren Behauptungen zu dem Zweck aufzustellen, sie zeitlich noch „unterzubringen“. An einer weiteren Urteilsstelle (UA 13) heißt es (zur Strafzumessung):
„Dabei wurde auch noch mildernd die Tatsache berücksichtigt, dass die Zeugin ██ ████ ihn durch ihre Anzeige in ein Verfahren verwickelt und ihm dadurch Unannehmlichkeiten bereitet hat.“
Auch diese Erwägung ist nur sinnvoll, wenn man davon ausgeht, der Angeklagte habe Frau ███ aus Rache für deren Anzeige nun seinerseits und zwar zu Unrecht belastet; eine Belastung der Frau ███ war aber, wie gesagt, in den Nebenpunkten nicht enthalten.
Diese widersprüchliche Gedankengangführung und Beweiswürdigung sowie der Mangel der Feststellung des inneren Tatbestands des § 154 StGB führen zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Verhandlung wird in dieser Richtung auf Folgendes hingewiesen:
Selbst wenn wiederum die Möglichkeit nicht auszuschließen sein wird, dass Frau ███████ das Geflügel der Frau █████ vergiftet hat, so kann der Angeklagte gleichwohl insoweit die Unwahrheit beschworen haben, als er behauptet hat, etwas beobachtet zu haben, was er in Wahrheit nicht beobachtet hatte (RGSt 68, 278, 281; BGH 2 StR 271/51 vom 10.10.1951; BGH 4 StR 73/52 vom 10.7.1952; BGH 1 StR 536/55 vom 28.2.1956, insoweit in BGHSt 9, 131 nicht veröffentlicht). Die Unrichtigkeit seiner Angaben läge dann nicht in dem von ihm wiedergegebenen Vorgang an sich, sondern in der Behauptung, diesen Vorgang gesehen zu haben. Die Urteilsgründe (V 1 UA 10) lassen nicht klar erkennen, ob das Landgericht sich dieser zweiten Möglichkeit bewusst gewesen ist und sie geprüft hat. Das gilt namentlich von der Erwägung in der Erörterung des „Kernpunktes“ (UA 10), das Landgericht habe keine „vollige Klarheit über die Schuld des Angeklagten und die Unschuld der Zeugin ████████████████████“. Der Schuldnachweis gegen Frau ███████ schloss, wie soeben dargelegt, nicht aus, dass sich der Angeklagte gleichwohl schuldig gemacht hatte. Das wird bei der erneuten Entscheidung zu beachten sein.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht festgestellten Unwahrheiten nur dann überhaupt einen Sinn gewinnen, wenn sie dazu dienten, eine unwahre „Kernbehauptung“ zu stützen. Sieht man also die Nebenpunkte als bewusst unwahre Behauptungen an, so kann dies den Schluss nahelegen, dass auch die Kernbehauptung unwahr gewesen ist. Auch dies könnte das Landgericht bei der Beweiswürdigung übersehen haben.
II. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
Zunächst verstieß die Unterlassung der Prüfung, ob dem Angeklagten der Aussagenotstand des § 157 StGB zugute kam, gegen den Satz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“.
Wenn sich auch nicht feststellen ließ, ob der Angeklagte aus Rache Frau ██████ zu Unrecht einer strafbaren Handlung bezichtigt hatte (vgl. §§ 186, 164 StGB), so hatte dies doch auch nicht ausgeschlossen werden können; im Gegenteil hatte das Landgericht selbst angenommen, der Angeklagte habe „höchst wahrscheinlich eine frei erfundene Behauptung aus Rache über die Anzeige aufgestellt“ (UA 9). Dann musste das Landgericht aber bei der Strafzumessung prüfen, ob der Angeklagte falsch ausgesagt hatte, um einer gerichtlichen Strafverfolgung wegen der vorangegangenen falschen Bezichtigung der Frau ██████ zu entgehen. Dies mag zwar nicht nahe liegen, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte mit seiner Rücksprache vom 5. Mai 1956 mit Frau █ und mit seiner Aussage vom 6. Mai 1956 vor der Polizei bezweckt hatte, im Verfahren gegen Frau ██ als Zeuge gehört zu werden; es mag auch das tatrichterliche Ermessen in solchem Falle eine besonders sorgfältige Prüfung geboten erscheinen lassen, ob von der etwaigen Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch zu machen ist; mit der von ihm angeführten Begründung durfte aber jedenfalls das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht verneinen.
Die Strafkammer hat ferner strafschärfend berücksichtigt (UA 14), dass „die Folgen der Tat und auch die Schuld des Angeklagten verhältnismäßig erheblich und bedeutend sind“. Eine nähere Begründung ist hierzu nicht gegeben, sie wäre aber erforderlich gewesen; denn Folgen der Tat sind aus dem Urteil nicht ohne Weiteres ersichtlich, da der Richter im Strafverfahren gegen Frau █████████ die Aussage des Angeklagten nicht geglaubt und Frau █████ trotzdem freigesprochen hat; ebenso wenig kann eine etwaige Schuld des Angeklagten angesichts der Unwahrhaftigkeit nur in Nebenpunkten, die für die Strafsache gegen Frau ███ ████ ohne Bedeutung waren, als „verhältnismäßig erheblich und bedeutend“ bezeichnet werden.
Der schließlich angeführte Gesichtspunkt der „Häufigkeit der in letzter Zeit geleisteten Meineide“ wird vom Landgericht durch genauere Angaben zu erläutern sein.
Da das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt sich eine eingehende Erörterung der Verfahrensrüge. Diese ist übrigens unbegründet, da „Gegenstand der Untersuchung“ unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 382 außer dem angeblichen Meineid des Angeklagten nur der Verdacht der falschen Bezichtigung der Frau ████ durch den Angeklagten, nicht aber die Vergiftung des ████████████-Geflügels durch Frau ███████████ war. An der falschen Bezichtigung war Frau ████ nicht in gleicher Richtung wie der Angeklagte „beteiligt“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO; sie war im Gegenteil durch diese Tat und den angeblichen Meineid verletzt (vgl. BGHSt 5, 85) und konnte daher, ebenso wie ihre Angehörigen, gemäß § 61 Nr. 2 StPO nach dem Ermessen des Gerichts unbeeidigt bleiben. Auch hierauf wird für die neue Hauptverhandlung hingewiesen.
Bundesrichter Martin Mantel Dr. Geier im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterzeichnen.
| Dr. Hübner | |
| Dr. Hengsberger |