Revision: Freispruch wegen fehlender Beihilfe zum Meineid durch Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/53
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Benennung eines Zeugen für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung begründet nicht ohne weiteres strafbare Beihilfe zur Falschaussage.
Bloßes Untätigbleiben des Prozessbevollmächtigten gegenüber einer abweichenden Zeugenaussage stellt nur ausnahmsweise und bei besonderen Umständen eine schlüssige Handlung dar, die als Beihilfe zu werten ist.
Die Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO ist in der Regel eine Verfahrens- oder standesrechtliche Norm; sie begründet nicht automatisch strafbare Unterlassungstatbestände.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Unterlassen als Beihilfe ist ein vorhergehendes, pflichtbegründendes Verhalten (Garantenstellung) erforderlich; die bloße Benennung eines Zeugen begründet eine solche Pflicht nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 16. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Wilhelm ███ aus Bad ██, geboren am ███ ███ ██ in ████, wegen Beihilfe zum Meineid,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 16. September 1952 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei dem wegen Meineids verurteilten Mitangeklagten Josef ███████ wurde wegen Unterhaltsrückstands ein Rundfunkgerät gepfändet. ██ ██ ersuchte den Angeklagten daraufhin um anwaltlichen Rat und trug ihm vor, er habe das Gerät schon im Jahre 1946 seiner Mutter Anna ███ für ein Darlehen übereignet; sie habe es in seiner Wohnung, wo sie sich tagsüber aufhalte, belassen. Mit dieser Begründung erhob der Angeklagte für Anna die Drittwiderspruchsklage; die Darlehensquittung von 1946 legte er dem Gericht vor; als Zeugen benannte er Josef ██.
Auf das Bestreiten der Beklagten vernahm der Amtsrichter den Josef als Zeugen über das beiderseitige Vorbringen. Bei der ██████████ vertrat der Angeklagte die Klägerin. Josef ██ bekundete, „um die Sache zu vereinfachen und lastigen ██████ aus dem Wege zu gehen“, aus eigenem Entschluss wahrheitswidrig, das Gerät habe seiner Mutter schon immer gehört; sie habe es aus Karlsbad mitgebracht. Der Angeklagte bemerkte den Widerspruch zur Klagebegründung und erwog, falls die Aussage falsch sei, könne er den Zeugen durch Vorhalt vielleicht zur Berichtigung veranlassen. Demnoch griff er auch nicht ein, als die Gegenpartei die Beeidigung beantragte und der Amtsrichter ████ „hilfesuchend“ nach ihm hinsah. Der Amtsrichter, der nicht aufklärte, soweit ersichtlich, den Widerspruch, war überzeugt und vereidigte ██. Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte den Meineid, falls ein solcher vorliege, billigte, und hat ihn wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten muss Erfolg haben.
1. Der Meineid des Mitangeklagten █████ ist ausreichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen hat ███ bewusst Unwahres beschworen und später den Angeklagten mit seinen Gewissensbedenken und der Frage, ob er die falsche Aussage bei Gericht berichtigen solle, mehrfach aufgesucht. Hiernach hat ███ bei der Aussage gewusst, dass seine unrichtigen Angaben, obgleich sie auf das mit der Klage erstrebte Ergebnis hinausliefen, unter die Beweistrage und den Eid fielen.
2. Eine Beihilfe des Angeklagten zu diesem Meineid, durch tätiges Handeln wie durch Unterlassen, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aber aus.
a) Die bloße Benennung des ███ als Zeugen für wahre Klagebehauptungen kommt als Beihilfehandlung nicht in Betracht. Die Benennung für eine wahre Prozessbehauptung setzt den Zeugen keiner gesteigerten, prozessunangemessenen Gefahr der Falschaussage aus. Sie allein begründet deshalb bei einer Falschaussage des Zeugen keine Hinderungspflicht des Prozessbevollmächtigten der benennenden Partei. Der Zeuge hat sein Verhalten vielmehr allein zu verantworten. Dies ist auch hier der Fall. ██ ██ hat bei der Vernehmung bewusst eine vom Klagevorbringen abweichende unwahre Darstellung gegeben, die vom Angeklagten in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst war, ihn vielmehr überraschte und an der Richtigkeit zweifeln ließ.
Im Übrigen ist ungeklärt, ob und warum der Amtsrichter, der den Zeugen ████ zugleich gemäß § 139 ZPO über das beiderseitige Vorbringen vernahm, der Abweichung der Aussage von der Klagebegründung nicht weiter nachgegangen ist.
b) Dass der Angeklagte auf den „hilfesuchenden“ Blick ███████████ hin nicht eingegriffen hat, begründet nicht den Vorwurf einer Beihilfe durch schlüssiges Handeln in der Form innerer Unterstützung des ███, wie der Oberbundesanwalt es erwogen hat. Die schlüssige Handlung besteht die üblichen Ausdrucksmittel, indem sie, mindestens für den Eingeweihten, einen Gedanken so kundgibt, als ob er ausgesprochen würde. Der Angeklagte ist jedoch untätig geblieben und hat dadurch nur gezeigt, dass er dem ██ die Verantwortung überlasse. Für sein Verhalten, es sei richtig oder falsch, war er berechtigt. Nur ausnahmsweise kann bloßes Untätigbleiben den Willen zur tätigen Beihilfe ausdrücken, und dann als schlüssige, pflichtbegründende Handlung gelten. Eine solche Annahme liegt jedoch nicht vor.
3. Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen kommt nicht in Betracht, weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) noch unter dem eines vorangegangenen, pflichtbegründenden Verhaltens.
a) Der Angeklagte hat seiner Partei keine unvollständige oder unrichtige Erklärung über tatsächliche Umstände abgegeben, sondern den richtigen Sachverhalt vorgetragen. Er hat also der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO entsprochen.
Aber auch ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht hätte nur dann strafrechtliche Folgen, wenn er zugleich ein Strafgesetz verletzt. Die Wahrheitspflicht ist eine Verfahrenspflicht; ihre Nichtbeachtung hat nur verfahrensrechtliche Folgen (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 138 Anm. II).
b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verfahrenspartei, die das Zustandekommen einer Falschaussage des Zeugen nicht gefördert hat und sie nicht abwendet, obwohl sie es könnte, zwar unter Umständen gegen § 138 ZPO verstößt; aber allein dadurch keine strafbare Unterlassung begeht. Die bloße Benennung eines Zeugen für eine wahre oder doch für wahr gehaltene Prozessbehauptung ist kein pflichtbegründendes Verhalten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassen (vgl. BGHSt 1, 22, 27; 2, 129, 134; 3, 18; RGSt 72, 223; 74, 39), weil sie den Zeugen keiner prozessunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage aussetzt.
Die Entscheidung BGHSt 2, 129, 133 steht nicht entgegen. Sie behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand durch sein Verhalten einen Zeugen in die besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche (inadäquate) Gefahr der Falschaussage bringe, und verneint das unter den näher festgestellten Umständen für einen vom Gegner benannten Zeugen. Daraus ist nicht zu folgern, dass für einen von der Prozesspartei selbst benannten Zeugen schon deshalb das Gegenteil gelte. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 70, 82, 84 ist abzulehnen. Sie beachtet die verfahrensrechtliche Stellung des Prozessbevollmächtigten nicht genügend; die darin ausgesprochene Ansicht würde ihn häufig in einen unzumutbaren Interessenwiderstreit versetzen. Aus § 138 ZPO ergibt sich somit kein Rechtssatz, der das angefochtene Urteil stützen könnte.
Dasselbe gilt für das wirtschaftliche Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits, dem das Landgericht so große Bedeutung beimisst. Dieser Umstand ist schon seinem Wesen nach zur Begründung einer Garantenpflicht ungeeignet. Da es dem Angeklagten freisteht, für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung einen Zeugen zu benennen, ohne dadurch eine Garantenpflicht für dessen wahrheitsgemäße Aussage zu übernehmen, so kann das wirtschaftliche Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits – ein übrigens häufig nicht mit Sicherheit erkennbarer und auch wechselnder Umstand – keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal dasselbe sonst auch für die Parteivernehmung gelten müsste.
Der Prozessvertreter benennt die Beweismittel und muss sich bei seinem Vorbringen auf die Angaben seines Auftraggebers verlassen dürfen, solange sie nicht offensichtlich unwahr sind. Ihm das unberechenbare Wagnis des Verstoßes mit erheblichen Straffolgen und den weiteren Wirkungen für seine Berufstätigkeit zuzumuten, geht nicht an. Die Grundsätze über die unechte Unterlassung finden in dem Erfordernis der Bestimmtheit des Strafrechts, der am Schuldnachweis, und in der Eigenart des bürgerlichen Rechtsstreits und den berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten ihre Grenze.
Für ein etwaiges standeswidriges Verhalten des Angeklagten (vgl. RGSt 70, 84) gilt dasselbe wie für die Verletzung der Wahrheitspflicht (vgl. 3a); es hat nur standesrechtliche Folgen.
4. Da die Tatfeststellungen den Sachverhalt nunmehr erschöpfen und kein anderes Strafgesetz verletzt ist, ist Freispruch geboten, ohne dass es auf die innere Tatseite, besonders auf die Kenntnis der vermeintlichen Hinderungspflicht und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, noch ankommt.
Hulle Jagusch Krumme
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und ortsabwesend, Bundesrichter Dr. Seibert war an der Unterschriftsleistung verhindert.