Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§346 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 884/92
- Datum
- 14.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als ‚Revision‘ bezeichnetes Schriftstück kann gemäß §300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO zu qualifizieren sein.
Der Antrag nach §346 Abs.2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der hierfür geltenden Frist, insbesondere innerhalb einer Woche nach Zustellung des die Verwerfung enthaltenden Beschlusses, gestellt wird.
Eine Verwerfung der Revision durch das Landgericht ist gerechtfertigt, wenn die Revision nicht innerhalb der in §341 Abs.1 StPO bestimmten Frist nach Verkündung des Urteils eingelegt wurde.
Die Unzulässigkeit eines Antrags wegen Fristversäumung rechtfertigt die Verwerfung des Begehrens durch das Revisionsgericht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 884/92 vom 14. Januar 1993
in der Strafsache gegen ███ aus ████ (Jugoslawien), Dejan geboren ██ (J 1959 in [REDACTED]) (Jugoslawien), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1993
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Der Angeklagte hat gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 1. Oktober 1992, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 1. September 1992 als unzulässig verworfen wurde, am 11. November 1992 ein Schreiben mit der Überschrift ‚Revision‘ eingereicht. Dieses Schreiben ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen.
Der Antrag ist jedoch unzulässig, da er nicht innerhalb der ab Zustellung des Beschlusses (5. Oktober 1992) laufenden Frist von einer Woche gestellt worden ist. Das Begehren wäre im Übrigen auch unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die Revision nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt hat.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
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