Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mangelhafter Feststellungen bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 883/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II 1 wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang der Schuld auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Entscheidend ist, dass bei fortgesetzten Handlungen aus vielen Einzelakten grundsätzlich eine Angabe der angenommenen Mindestzahl der Tathandlungen erforderlich ist. Zudem ist in der neuen Verhandlung die Verjährungsfrage zu prüfen (Unterschiede zwischen § 174 und sexuellem Missbrauch von Kindern). Die weitergehende Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht, muss der Tatrichter im Regelfall die Mindestzahl der Einzelakte im Urteil mitteilen.

2

Auf die Verpflichtung zur Angabe der Mindestzahl kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Mindestumfang aus dem Urteil ohne Zahlenangaben eindeutig ergibt oder Beginn und Ende der Tatzeit so genau bestimmt sind, dass Zweifel an der Rechtskraft ausgeschlossen sind.

3

Bei Tateinheit bestimmt sich die Verjährungsfrist für jede Straftat gesondert; der Verstoß gegen § 174 StGB verjährt nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, während der sexuelle Missbrauch von Kindern eine längere Frist haben kann.

4

Wird eine Einzelverurteilung aufgehoben, ist grundsätzlich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; das Revisionsgericht kann jedoch feststellen, dass die aufgehobene Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 2. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 883/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen Werner Lothar ████ geboren am ███ 1953 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. September 1992 im Fall II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das angefochtene Urteil muss im Fall II 1 aufgehoben werden, weil es keine ausreichende Feststellung zum Umfang der Schuld des Angeklagten enthält. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1983, 326).

Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmissverständlich eingegrenzt werden kann, so dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es dabei ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte.

Hier teilt das Landgericht nur mit, dass der Angeklagte beginnend im Jahre 1986 und endend im Jahre 1987 seine Stieftochter drei- bis viermal monatlich sexuell missbrauchte. Da Beginn und Ende der Tat nicht näher bestimmt sind, kann die Mindestzahl der Tathandlungen auch nicht rechnerisch festgestellt werden.

In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob im Fall II 1 für den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch bei Tateinheit bestimmt sich die Frist für jede Straftat gesondert (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 78 Rn. 6), so dass der Verstoß gegen § 174 StGB in fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB), obwohl die Verjährungsfrist für den zugleich begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern zehn Jahre beträgt.

Die Aufhebung im Fall II 1 führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt jedoch aus, dass die Einzelstrafe im Fall II 1 Einfluss auf die übrigen Einzelstrafen gehabt hat.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

GribbohmBrüningWahl
GranderathBeyer
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