BGH: Freispruch aufgehoben – besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsausfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 883/51
- Datum
- 25.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße trifft den Fahrzeugführer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; er hat alle nach der Lage erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Ob das Hinzuziehen einer Hilfsperson erforderlich ist, richtet sich nach den örtlichen und verkehrsmäßigen Umständen und ist Teil der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.
Zur Sorgfaltspflicht beim Ausfahren gehört, sich nicht nur nach rechts, sondern auch nach links frei zu sehen; das Unterlassen kann bei Eintritt eines Schadens als fahrlässig bewertet werden.
Die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten beim Ein‑ oder Ausfahren kann strafrechtlich als fahrlässige Tötung nach § 222 StGB verfolgt werden, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt nicht erfüllt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Emmendingen, 13. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██████ ███ usw. ██ ██ in ██ ██ ██ Landkreis ███ wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter Dr. █████, als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Emmendingen vom 13. September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das freisprechende Urteil verletzt die §§ 222, 1 StVO und ist aufzuheben.
Der Angeklagte ist Fahrzeughalter und Kraftfahrer eines hochsitzigen Omnibus. Beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße hat er eine 69-jährige, schwerhörige Frau überfahren, die mit einem Handwagen rückwärts vor dem Omnibus herging. Die Frau wurde von den rückwärts rollenden Rädern erfasst und starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es annimmt, dass er beim Rückwärtsausfahren nicht gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden (§ 17 StVO). Er muss jede nach der Sachlage notwendige Vorsichtsmaßnahme ergreifen. Ob dazu eine Hilfsperson gehört, hängt von den örtlichen und verkehrsmäßigen Umständen ab. Beim Ausfahren auf Straßen mit dichtem Verkehr wird das Aussteigen des Fahrers und Weiterausfahren nach Ausschauen unter Umständen nicht genügen, wenn sich die Verkehrslage inzwischen ändern kann. Zur Sorgfaltspflicht des Kraftwagenfahrers im Straßenverkehr gehört auch, dass er sich beim Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße nicht nur nach rechts, sondern auch nach links hin frei sieht.
Der Angeklagte hat diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Er hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Der Angeklagte hat nicht bedacht, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Er hat nicht berücksichtigt, dass er beim Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück auf die Straße besonders vorsichtig sein muss, um Gefährdungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.
Abweichende Meinung
[Hier folgt der Text der abweichenden Meinung, der jedoch im OCR-Text nicht vollständig lesbar ist und daher nicht korrigiert werden kann.]
Rechtsmittelbelehrung
Die Verfolgungsverjährung hinsichtlich etwaiger Verkehrsübertretungen durch richterliche Handlung am 25. Februar 1952 unterbrochen worden.
| Dr. Hantel | Glanzmann | ||
| Dr. Geier | Dr. Jagusch |