Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Brandstiftung und Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 882/92
- Datum
- 02.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur dann begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler oder eine offensichtlich fehlerhafte Strafzumessung feststellt.
Die Feststellung großer krimineller Energie steht nicht im Widerspruch zur gleichzeitigen strafmildernden Berücksichtigung erheblicher Selbstschädigung; beide Umstände können nebeneinander berücksichtigt werden.
Eine ohne nähere Erläuterung vorgetragene Beanstandung genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Revision und kann als unbegründet verworfen werden.
Bei Zurückweisung der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 27. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 882/92 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ 1958 in █, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft im Einzelnen nur die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die ohne weitere Erläuterung vorgebrachte Beanstandung, zwischen der strafschärfenden Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit großer krimineller Energie vorgegangen, und dem strafmildernd berücksichtigten Umstand, dass er sich durch die Taten im Ergebnis in erheblichem Umfang selbst geschädigt hat, bestehe „ein unvereinbarer Widerspruch“, ist unverständlich.
| Ulsamer | Maul | Wahl | |||
| Gribbohm | Granderath |