Revision gegen Urteil wegen Brandstiftung verworfen – keine Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 882/92
- Datum
- 02.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein unterlassener Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO rechtfertigt eine Aufhebung nur dann, wenn das Urteil auf diesem Unterlassen beruht oder dem Angeklagten daraus ein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist.
Die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die betroffenen Zeugen trotz der Belehrung ausgesagt haben und dadurch kein entscheidungserheblicher Verfahrensnachteil entstanden ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 27. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 882/92 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen CO aus ████████, geboren am ███ 1958 in ██, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf den unterlassenen Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO), dass auch jeweils in den drei Fällen der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug eine Verurteilung als Mittäter in Betracht komme, beruht das Urteil nicht; der Angeklagte hat bestritten, „an den Brandstiftungen in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, sei es als Anstifter oder als Mittäter.“
Die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil die beiden Zeugen trotz der Belehrung ausgesagt haben (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 93).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
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