Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Brandstiftung verworfen – keine Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 882/92
Datum
02.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein (Brandstiftung u. a.) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Weiterhin befand der Senat, ein unterlassener Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO habe das Urteil nicht getragen, und die Beanstandung des § 55 Abs. 2 StPO sei unbegründet, da die Zeugen trotz Belehrung ausgesagt haben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein unterlassener Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO rechtfertigt eine Aufhebung nur dann, wenn das Urteil auf diesem Unterlassen beruht oder dem Angeklagten daraus ein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist.

3

Die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die betroffenen Zeugen trotz der Belehrung ausgesagt haben und dadurch kein entscheidungserheblicher Verfahrensnachteil entstanden ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 27. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 882/92 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen CO aus ████████, geboren am ███ 1958 in ██, wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf den unterlassenen Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO), dass auch jeweils in den drei Fällen der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug eine Verurteilung als Mittäter in Betracht komme, beruht das Urteil nicht; der Angeklagte hat bestritten, „an den Brandstiftungen in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, sei es als Anstifter oder als Mittäter.“

Die Rüge einer Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil die beiden Zeugen trotz der Belehrung ausgesagt haben (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 93).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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