Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtanhörung psychologischen Sachverständigen bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 882/51
Datum
22.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Ablehnung seines Antrags, einen psychologischen Sachverständigen zu den kindlichen Zeugenaussagen zu hören. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Bei auffälligen Angaben eines Kindes genügte der eigene Eindruck des Gerichts nicht; ein Gutachten hätte das Ergebnis beeinflussen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit kindlicher Zeugenaussagen oder bei auffälligem Verhalten des Zeugen muss das Gericht, soweit eigene Sachkunde nicht ausreicht, einen fachkundigen Sachverständigen (z. B. Kinderpsychologen) anhören.

2

Die Ablehnung eines begründeten Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. § 244 StPO darstellen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gutachten das Urteil beeinflusst hätte.

3

Die aufgrund richterlicher Erfahrung gewonnene eigene Sachkunde ersetzt nicht ohne Weiteres die Hinzuziehung externer fachlicher Expertise bei spezialisierten Fragen der Zeugentauglichkeit von Kindern.

4

Wenn eine Verfahrensrüge begründet darlegt, dass unterlassene Beweiserhebungen das Ergebnis beeinflusst haben können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 244 StPO, § 176 StGB

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Oktober 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Valentin ███, geboren am █████ ███ in █████████, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 StPO. Sie macht geltend, der Antrag, über die Glaubwürdigkeit des Kindes ███████ einen psychologischen Sachverständigen zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Hierdurch habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist begründet.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte bestritten, mit ███████ und der Christine ██ unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Er hatte u. a. vorgebracht, die Bank im Hof, auf der er nach den Angaben der Mädchen einen Teil der unzüchtigen Handlungen begangen haben soll, sei von allen Seiten einsehbar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die ███ der ██ erzählt habe, die Kinder der Familie ██ hätten im Augenblick der Vornahme des Angeklagten diesem an das intimste Glied fassen müssen. Die Erzählung war frei erfunden.

Das hätte dem Landgericht, wenn es sich auch auf Grund vieler Erfahrungen eine weitreichende eigene Sachkunde beimessen durfte, Anlass geben müssen, sich in diesem besonders liegenden Fall nicht auf seine eigene Sachkunde zu verlassen, sondern einen erfahrenen Arzt oder einen anderen über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügenden Sachverständigen zu hören.

In dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ist zwar ausgeführt, dass die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei. Nach dem Sitzungsprotokoll wurden jedoch nur Zeugen gehört. Unter ihnen befand sich kein Lehrer der Kinder oder eine sonst auf dem Gebiet der Kinderpsychologie erfahrene Person. Die Anfragen an die Schule hatte der Rektor schriftlich beantwortet. Er gab an, dass die Klassenlehrerinnen abwesend seien und er nur die in den Schülerbogen niedergelegte Charakteristik wiedergeben könne. Das Landgericht konnte sich daher nur auf den Eindruck stützen, den die Kinder in der Hauptverhandlung machten. Er reichte bei dem auffälligen Verhalten der ███████ zur Erforschung der Wahrheit nicht aus. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte.

Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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