Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts mangels formgerechter Begründung und Unzulässigkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 880/83
Datum
22.12.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Beschluss des Landgerichts. Der BGH verwirft den Antrag. Die Revision war nicht frist- und formgerecht gemäß § 345 StPO begründet. Außerdem ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte im angefochtenen Urteil freigesprochen wurde und es an einer Beschwer fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist und formgerecht nach § 345 Abs. 2 StPO begründet wird.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nicht Erfolg haben, wenn die Revision bereits wegen Frist- oder Formmangels als unwirksam anzusehen ist.

3

Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, das den Angeklagten freispricht, ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn es an einer Beschwer fehlt.

4

Die fehlende Beschwer setzt voraus, dass durch das angefochtene Urteil eine nachteilige Rechtsposition des Beschuldigten betroffen ist; fehlt diese (z. B. bei Freispruch), ist das Rechtsmittel unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 23. November 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 880/83

in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1946 in ██ (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1983 wird verworfen.

Gründe

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann keinen Erfolg haben.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet hat.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil vom 22. September 1983 freigesprochen worden ist, es mithin an einer Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 374; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 14 vor § 296).

FothHerdegenGranderath
MaulSchimansky
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