Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zum Rückfall (§ 264 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 880/51
Datum
25.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betruges mit Rückfall. Der BGH hält die Schuldsprüche für begründet, beanstandet jedoch, dass der Strafausspruch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückfalls nicht vollständig ausweist. Insbesondere fehlt die Feststellung, dass die spätere Tat nach der Verbüßung der früheren Strafe begangen wurde. Deshalb wird der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch, der auf Rückfall nach § 264 StGB gestützt wird, muss die konkreten Tatsachen enthalten, aus denen sich ergibt, dass die spätere Tat nach vollständiger oder teilweiser Verbüßung der früheren Strafe begangen wurde.

2

Rechtliche Schlussfolgerungen im Urteil (z. B. ‚in rückfallbegründender Weise vorbestraft‘) ersetzen nicht die darlegungs- und feststellungspflichtigen tatsächlichen Angaben zum Zeitpunkt und zur Reihenfolge der Taten.

3

Das Revisionsgericht darf prozessuale Voraussetzungen und Verfahrenshindernisse selbst prüfen und unter Umständen feststellen, nicht jedoch die dem Schuldspruch oder Strafausspruch zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen ersetzen.

4

Fehlen im Urteil wesentliche Tatsachen, die den Strafausspruch tragen, ist der betroffene Teil des Strafausspruchs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof/Saale, 30. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ Emil ████ aus Hof, geboren am ███ in ██, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfalle

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 30. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle begangen in fortgesetzter Handlung, wird in allen Punkten durch die Feststellungen getragen. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Jedoch begegnet der Strafausspruch insofern Bedenken, als die den Rückfall begründenden Tatsachen, die die Anwendung des § 264 StGB rechtfertigen sollen, dem Urteil nicht vollständig zu entnehmen sind. Es fehlt die Angabe, dass der Angeklagte die der zweiten Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegende Handlung, die das Landgericht zur Begründung der Annahme des Rückfalls herangezogen hat, nach der vollständigen oder teilweisen Verbüßung der ersten vom Landgericht berücksichtigten Vorstrafe wegen Betruges begangen hat.

Das Urteil enthält nur die Angabe, der Angeklagte sei durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 10. Juli 1936 und durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 15. November 1940 wegen Betruges im Rückfalle zu acht Monaten und neun Monaten Gefängnis in rückfallbegründender Weise vorbestraft. Von den angeführten Strafen habe er die erste am 10. Februar 1937, die zweite am 6. Juni 1941 verbüßt.

Zwar ergibt sich aus der Anklageschrift, dass der Angeklagte die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Tat in der Zeit vom 8. Juni bis 8. August 1939, also nach Verbüßung der ersten angeführten Betrugsstrafe, begangen haben soll. Diese Tatsache ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, mit dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, die im Urteil selbst enthaltene Lücke mit Angaben zu schließen, die in der Anklageschrift und in der Sitzungsniederschrift enthalten sind. Das Revisionsgericht darf und muss zwar unter Umständen zu Vorgängen, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens selbständig zu prüfen hat, wie zur Frage, ob die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, selbständige Feststellungen treffen; soweit es sich jedoch um die dem Schuldspruch oder dem Strafausspruch zugrunde liegenden Tatsachen handelt, sind dem Revisionsgericht selbständige Feststellungen versagt, mögen auch die ihm vorliegenden oder zugänglichen Unterlagen noch so sichere Anzeichen dafür ergeben. Sie sind dem Tatrichter vorbehalten, während die Aufgabe des Revisionsgerichts darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob das Urteil diese Tatsachen so vollständig enthält, dass sie den Schuldspruch und den Strafausspruch in allen Punkten tragen.

Die Lücke, die das Urteil hinsichtlich der den Rückfall begründenden Tatsachen enthält, wird auch nicht durch die Bemerkung geschlossen, der Angeklagte sei „in rückfallbegründender Weise“ vorbestraft. Denn diese Wendung enthält nur einen rechtlichen Schluss, der nicht erkennen lässt, ob die ihm zugrunde liegenden Tatsachen ihn rechtfertigen.

Das angefochtene Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Dass das Landgericht nur wegen des von ihm angenommenen fortgesetzten Betruges im Rückfalle auf eine Geldstrafe erkannt hat und nicht auch in dem zweiten Falle des Betruges im Rückfalle (§ 264 StGB), beschwert den Angeklagten nicht.

Dr. GeierRichterJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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