Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/80
- Datum
- 12.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung so begründet ist, dass für das Revisionsgericht Zweifel verbleiben, ob das Tatgericht die hierzu maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat.
Bei Abweichungen zwischen früheren polizeilichen Angaben und Aussagen in der Hauptverhandlung hat das Tatgericht den zeitlichen Ablauf von Tat, polizeilicher Vernehmung und Hauptverhandlung darzustellen, soweit dies für die Verwertung allgemeiner Erfahrungstatsachen entscheidend ist.
Die Verminderung der Wahrnehmungsfähigkeit zur Tatzeit betrifft primär die Perzeption der Vorgänge; Widersprüche zwischen frühen und späteren Aussagen können daher nicht ohne weiteres durch Hinweis auf eingeschränkte Wahrnehmung erklärt werden, sondern bedürfen gesonderter Würdigung.
Äußert das Verhalten des Geschädigten in anderen Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für eine mögliche Einflussnahme oder ‚Deckung‘, hat das Tatgericht Art und Bedeutung dieses Verhaltens für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 8/80 in der Strafsache gegen den Metzger Alfred Richard W[REDACTED] aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1936 in B[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Ob die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen begründet wären, kann dahinstehen, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt Zweifel offen, ob es die hierbei zu berücksichtigenden – vom Landgericht an sich erkannten – Besonderheiten des Falles richtig gesehen hat. Die Geschädigte und Zeugin T[REDACTED] hatte bei der polizeilichen Vernehmung offenbar angegeben, der Angeklagte habe sie „verbal, durch Würgen und mit einer Pistole bedroht“; Näheres über die damalige Aussage etwa, in welcher Weise der Angeklagte die Pistole zum Zwecke der Drohung eingesetzt habe, teilt die Kammer nicht mit (UA S. 14). In der Hauptverhandlung erklärte die Zeugin auf Vorhalt, sie wisse das nicht mehr genau. Die Pistole könne in Wahrheit auch eine im Handschuhfach befindliche Pocket-Kamera gewesen sein.
Das Landgericht wertet diese Abweichungen in der Aussage deshalb nicht als Anzeichen der Unglaubwürdigkeit der Zeugin, weil deren Wahrnehmungsfähigkeit infolge starken Alkoholgenusses und seelischer Niedergeschlagenheit zur Tatzeit reduziert gewesen sei und weil erfahrungsgemäß Opfer von Vergewaltigungen bei den ersten polizeilichen Vernehmungen zu Übertreibungen hinsichtlich des Täterverhaltens neigten, um sich selbst in günstiges Licht zu setzen. Die Aussage des Mädchens in der Hauptverhandlung spreche vielmehr – mangels „Belastungstendenz“ – für ihre Glaubwürdigkeit.
Der Senat vermag nicht zu überprüfen, ob diese Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Im Urteil wird zwar mitgeteilt, dass die Geschädigte die Polizei erst später (als sie in einer Tötungssache als Zeugin befragt wurde) von der Tat unterrichtete, nicht aber, welcher Zeitraum zwischen Tat und polizeilicher Anzeige einerseits, polizeilicher Vernehmung und Hauptverhandlung andererseits verstrichen ist. Nur in Kenntnis dieses zeitlichen Ablaufs könnte beurteilt werden, ob die Erfahrung der Kammer, Opfer von Vergewaltigungen neigten zunächst zu Übertreibungen, hier verwertet werden kann. In aller Regel wird solches Aussageverhalten dann zu beobachten sein, wenn das Opfer alsbald nach der Tat vernommen wird und Anlass sieht, den Verdacht eigenen Fehlverhaltens von vornherein zu zerstreuen. Mit wachsendem zeitlichen Abstand wird solches Bestreben schwächer werden, besonders wenn – wie hier – irgendwelche Folgen der Tat oder Vorwürfe gegen das Opfer nicht ersichtlich sind.
Die reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit zur Tatzeit wiederum erklärt nicht, warum die Geschädigte bei der polizeilichen Vernehmung ganz wesentliche Dinge noch gewusst haben könnte, die dann bis zur Hauptverhandlung aus ihrem Gedächtnis verschwunden waren; denn die Wahrnehmungsfähigkeit – im Gegensatz zur Merkfähigkeit – beeinflusst die Aufnahme der Vorgänge in das Bewusstsein, nicht deren Speicherung. Wenn also die Kammer – im Gegenteil – eine lückenlose Schilderung als Anzeichen von Unglaubwürdigkeit gewertet hätte (UA S. 14), so könnte das nicht nur für die Aussage in der Hauptverhandlung, sondern müsste auch für die Aussage vor der Polizei gelten.
Das alles lässt auch die Erwägung der Kammer, die Aussage des Mädchens lasse auf mangelnde „Belastungstendenz“ schließen, fragwürdig erscheinen.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, Art und Ausmaß der Widersprüche zwischen den verschiedenen Vernehmungen sowie den zeitlichen Ablauf von Tat, polizeilicher Vernehmung und Hauptverhandlung näher darzulegen. Auch das – für die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit heranzuziehende – Verhalten der Geschädigten in dem Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsdeliktes bedarf näherer Schilderung. Bisher wird nicht deutlich, worin die „Deckung“, die sie dem mutmaßlichen Täter gab (UA S. 11), bestand, ob in falscher Zeugenaussage oder in sonstigem Verhalten.
| Pikart | Woesner | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |