Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der wirksamen Revisionsrücknahme wegen ausdrücklicher Vollmachtermächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 87/92
Datum
21.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte zunächst Revision eingelegt; sein neuer Verteidiger reichte daraufhin eine Rücknahmeerklärung mit vom Angeklagten unterzeichneter Vollmacht ein. Der BGH stellte fest, dass die Rücknahme wirksam ist, weil die Prozessvollmacht die Befugnis zur Durchführung des Revisionsverfahrens und damit die ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme im Sinne des §302 Abs.2 StPO umfasst. Die Wirksamkeit der Vollmacht wurde ergänzt durch die nachträgliche Bestätigung des Angeklagten; Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Revision ist wirksam, wenn der Verteidiger eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO besitzt.

2

Eine allgemeine Prozessvollmacht, die den Verteidiger ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt, kann als ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden.

3

Die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht kann durch ergänzende Umstände oder Bestätigungen (z. B. nachträgliche Zustimmung des Angeklagten) untermauert werden, soweit hierdurch keine Zweifel an der Vollmachtslage verbleiben.

4

Bei wirksamer Rücknahme eines Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Rechtsmittel zurückgenommen wurde, die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 31. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 87/92 vom 21. Mai 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ██████ ██████████████ Ludwig, geboren 1927 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1992

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Oktober 1991 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hatte am 4. November 1991 durch Rechtsanwalt █████ gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Oktober 1991 zunächst ordnungsgemäß Revision eingelegt und diese am 8. Januar 1992 begründet. Mit am 6. Februar 1992 eingegangenem Schriftsatz nahm sein neuer Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. H. „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten das Rechtsmittel zurück. Dem Schreiben war eine vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht vom 3. Februar 1992 beigefügt, die auch die Befugnis umfasst, Rechtsmittel zurückzunehmen.

Entgegen der Meinung des Angeklagten ist die Rücknahme der Revision wirksam. Da der Angeklagte den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt hat, muss die dabei – wenn auch nur in der allgemeinen Prozessvollmacht – erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als „ausdrückliche Ermächtigung“ im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).

An der Wirksamkeit der Vollmachterteilung bestehen keine Zweifel. Rechtsanwalt Dr. H. hat dazu ergänzend mitgeteilt, er habe den Angeklagten am 2. März 1992 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und sich das Einverständnis mit der Revisionsrücknahme bestätigen lassen.

GribbohmGranderathBeyer
MaulBruning
Feststellung der wirksamen Revisionsrücknahme wegen ausdrücklicher Vollmachtermächtigung — Themis