Revision verworfen: Keine Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/89
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Geschäfte eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und Dauer zu erlangen.
Die bloße Vereinbarung, eine Vergütung in Teilbeträgen zu zahlen, begründet für sich genommen nicht die Annahme der Gewerbsmäßigkeit.
Allein vorhandene finanzielle Notlage oder die Bereitschaft, jede Tätigkeit anzunehmen, reicht nicht als substantiiertes Beweisanzeichen für Gewerbsmäßigkeit.
Ermittlungstaktische Maßnahmen der Behörden (z. B. Aushändigung von Kaufpreis und verzögertes Einschreiten) begründen für sich genommen keinen Schluss auf gewerbsmäßiges Handeltreiben.
Eine Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist nur dann begründet, wenn sie einen Rechtsfehler aufzeigt; bloße Rügen der Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 6. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen Sevdekar Clo) aus ███, geboren am ████ 1946 in █████ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ █ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 1988 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist unbegründet. Die erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Angeklagten nach den Feststellungen lediglich das Regelbeispiel des Handeltreibens „in nicht geringer Menge“ (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG), nicht aber auch, wie die Beschwerdeführerin glaubt, das des gewerbsmäßigen Handeltreibens (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) mit zur Verurteilung hinreichender Sicherheit zur Last zu legen ist. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte vor oder bei der Abwicklung des einzigen Rauschgiftgeschäfts, an dem er mitwirkte, die Absicht hatte, sich durch mehrere Geschäfte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (UA S. 12, 13). Gestützt wird diese Bewertung durch die Feststellung, dass der Angeklagte es ablehnte, als Teilentlohnung für seine Tätigkeit 70 bis 100 g Heroin entgegenzunehmen, und es auch ablehnte, Rauschgift aus der Türkei zu holen (UA S. 11). Auch der Umstand, dass der Angeklagte sich in einer schlechten finanziellen Lage befand und sich gegenüber einem Bekannten bereiterklärte, jede Tätigkeit anzunehmen (UA S. 6), ist kein hinreichendes Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte gewerbsmäßig mit Rauschgift handelte. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dem Angeklagten sei von seinem Mittäter versprochen worden, er werde die vereinbarte Entlohnung von 15.000 DM (UA S. 8) in Teilbeträgen auszahlen, und deshalb sei die in Aussicht gestellte Einnahmequelle von einigem Umfang gewesen, geht von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Weder an der angegebenen Fundstelle – UA S. 11 – noch sonst findet sich die Feststellung, dass dem Angeklagten die vereinbarte Entlohnung in Teilbeträgen hätte ausgezahlt werden sollen. In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht schon verwirklicht wird, wenn die vereinbarte Vergütung für ein einziges Geschäft in Teilbeträgen gezahlt werden soll. Daraus ergibt sich nichts für eine Absicht wiederholter Betätigung im Sinne der Gewerbsmäßigkeit, die allerdings auch schon beim ersten von mehreren vorgesehenen Geschäften vorliegen kann.
Das Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt knapp, aber umfassend und keineswegs in „formelhaften Ausführungen“ gewürdigt. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden dem Angeklagten den Kaufpreis von 77.500 DM aushändigten und für etwa sieben Monate von der Festnahme absahen, weil sie der Hoffnung waren, weitere Aufklärungserfolge erzielen zu können, sich in ihren Erwartungen dann getäuscht und das Kaufgeld verloren sahen, ist kein Indiz, das die Feststellung gewerbsmäßigen Handeltreibens erlaubt, sondern lediglich die Bestätigung der Erfahrungstatsache, dass Ermittlungskonzepte nicht immer aufgehen. Weitere Feststellungen, die zur Annahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handeltreibens veranlassen könnten, sind im Urteil nicht getroffen. Was die Beschwerdeführerin über das Verhalten des Angeklagten in den Monaten vor seiner Festnahme vorträgt, ist im Rahmen der Sachbeschwerde unbeachtlich. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
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