Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 87/88
Datum
26.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen Teile des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Der BGH hob einzelne Schuldsprüche und den Strafausspruch in diesen Punkten auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er stellte fest, dass ein Sachverständigengutachten wegen Zeitablaufs und fehlender verlässlicher Befundgrundlage nicht erforderlich war. Außerdem nahm der Senat Änderungen im Schuldspruch zur Beihilfe zur Freiheitsberaubung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der vorhandene Sachverhalt (z. B. Zeitablauf, Verschwinden oder Tod von Zeugen/Opfer) kein hinreichend zuverlässiges Begutachtungsmaterial für die Feststellung der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB liefert.

2

Handlungen, die zeitlich und sachlich einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden, können als fortgesetzte gefährliche Körperverletzung zusammengefasst und im strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhang bei Schuld- und Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Ist Freiheitsberaubung in der zugelassenen Anklage enthalten und ist nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Beihilfe anders hätte verteidigen können als gegen Täterschaft, kann der Schuldspruch von Täterschaft zu Beihilfe geändert werden.

4

Mitwirkung an der Fortdauer der Freiheitsentziehung (z. B. das Mittragen eines gefesselten Opfers, wodurch dessen Freiheitsentziehung aufrechterhalten wird) erfüllt strafrechtlich den Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsberaubung.

5

Beihilfehandlungen führen nur dann zur strafrechtlichen Erfassung als Freiheitsberaubung, wenn sie objektiv zur Freiheitsentziehung beitragen oder eine rechtliche Verpflichtung zu weiterem Handeln begründen; bloße Teilnahme an Nötigungshandlungen genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 87/88 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am █████████ in ███████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1986 1. hinsichtlich des Angeklagten ███████ mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die Einzelstrafe, die wegen der gegen Bergmann nach dessen Krankenhausaufenthalt verübten Gesetzesverletzungen verhängt wurde (II 2 c der Urteilsgründe); b) die Gesamtstrafe. 2. hinsichtlich des Angeklagten Be██ a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber Bergmann vor dessen Krankenhausaufenthalt (II 2 b der Urteilsgründe) der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben aa) hinsichtlich der im Fall II der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe, bb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten, den Angeklagten Be██ wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der letzteren Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.

2. Fehl geht allerdings die – beide Angeklagte betreffende – Aufklärungsrüge, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) abgesehen, ohne einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen; es habe sich hierbei Sachkunde angemaßt, die es nicht besessen habe. Zwar ist zuzugeben, dass einige Ausführungen des Landgerichts geeignet sind, diesen Eindruck zu erwecken, etwa die Meinung, „grundsätzlich können aber auch erhebliche Brandwunden unsichtbar verheilen“ (UA S. 52); hier wird nicht deutlich, ob dem Landgericht bewusst war, dass Verbrennung (vgl. Braun, Handlexikon der medizinischen Praxis; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, je zum Stichwort „Verbrennung“) zu irreversiblen Schädigungen des Gewebes führen kann (die freilich möglicherweise operativ ausgeglichen werden können, vgl. Braun aaO).

Dennoch musste sich dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen – die offenbar von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden war – nicht aufdrängen, weil es zutreffend gesehen hatte, dass der festgestellte (und festzustellende) Sachverhalt nicht ausreichte, hinreichend zuverlässiges Material für eine Begutachtung zu liefern, die dann Grundlage einer Verurteilung hätte sein können. Das Opfer der Misshandlungen war verschwunden, möglicherweise alsbald nach dem Vorfall verstorben; die Person, die es als letzter gesehen hatte, ist tot; die Misshandlungen geschahen im Februar 1981 (Hauptverhandlung war Ende 1986); die noch vorhandenen Zeugen – und die Angeklagten – waren allgemein und besonders nach diesem Zeitablauf kaum geeignet, Art und Ausmaß der durch Verbrennung verursachten Verletzungen auch nur einigermaßen zuverlässig zu bekunden.

So durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, auch die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen werde nicht dazu führen, die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher Weise) mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen.

Damit erweist sich auch die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobene Beanstandung, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft nicht nach § 224 (sondern nur nach § 223a) StGB verurteilt, als unbegründet.

3. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht die Mitwirkung des Angeklagten ███████ an der auf ██ Veranlassung durchgeführten „Wasserkur“ (UA S. 30) als nicht angeklagt behandelte (UA S. 39). Die auch in dieser Zeit andauernde Freiheitsberaubung, deretwegen ███████ als Gehilfe verurteilt wurde, bildet mit der in der „Wasserkur“ liegenden gefährlichen Körperverletzung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Das Urteil schildert die Tat, weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Angeklagte ███████ ist wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung verurteilt; in diesen Fortsetzungszusammenhang fällt die „Wasserkur“. Der Senat kann sich daher darauf beschränken, die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, damit auch dieser Vorgang bei der Zumessung berücksichtigt werden kann.

4. Fehlerhaft war es, den Angeklagten Be██ wegen des auf UA S. 27 geschilderten Vorfalls nicht auch wegen Freiheitsberaubung zur Rechenschaft zu ziehen. Dadurch, dass der Angeklagte auf Befehl von ███ zusammen mit anderen Gruppenmitgliedern den gefesselten Bergmann in das Küchenzelt trug, wirkte er daran mit, diesen fortgesetzt seiner Freiheit zu berauben. Seine Mitwirkung stellt sich im Rahmen des gesamten Hergangs als Beihilfe dar. Da dem Angeklagten zum einen in der zugelassenen Anklage Freiheitsberaubung vorgeworfen wird, zum anderen auszuschließen ist, er hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur Freiheitsberaubung anders verteidigen können als gegen den Vorwurf der Täterschaft, ändert der Senat den Schuldspruch ab und beschränkt sich auf die Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich Einzel- und Gesamtstrafe.

5. Dagegen ist ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung hinsichtlich des Vorfalls im „Bunker“ (UA S. 31–33) zu Recht unterblieben. Die vom Angeklagten zur Nötigung und zur gefährlichen Körperverletzung geleisteten Beihilfehandlungen trugen zur Freiheitsberaubung nichts bei, begründeten auch keine Rechtspflicht zu späterem Handeln (Losbinden).

6. Soweit die Revision über den von der Aufhebung erfassten Rahmen hinaus die Strafzumessung beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das große Gewicht dieses Vorgangs nicht verkannt.

Foth Ulsamer Schauenburg Gerlach Schimansky v.

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