Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/86
- Datum
- 04.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungewisser Sachverhaltslage ist der Zweifelssatz (in dubio pro reo) so zu handhaben, dass eine unter dieser Prämisse angenommene Sachverhaltsgestaltung bei der rechtlichen Würdigung der gleichen Bedeutung zukommt wie ein durch das Gericht festgestellter Sachverhalt.
Die bloße Nichtbewiesenheit, aber auch Nichtgänzlichaussschließbarkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt nicht, dieser Möglichkeit im Rahmen der Strafzumessung von vornherein geringeres Gewicht beizumessen.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig weniger schuldmindernd wäre als eine verminderte Einsichtsfähigkeit; beide Formen können gleichermaßen erheblich schuldmindernd wirken.
Erweist sich bei der Nachprüfung, dass das Strafgericht die Bedeutung einer möglichen erheblich verminderten Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft niedriger bewertet hat, kann dies den Strafausspruch in seiner Gesamtheit berühren und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 87/86
in der Strafsache gegen den Rentner Albert G. aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 1985 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen homosexueller Handlungen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten gemäß § 12 Abs. 1 StGB gewertet werden können als minder schwer im Sinne des § 176 StGB, hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt, die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit könne „bereits deshalb nicht“ gestützt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht feststehen, sondern „lediglich nicht ausgeschlossen werden“ und dadurch allenfalls die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt war, nicht aber dessen Einsichtsfähigkeit. Bedenken bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifend:
a) Der erhöhende Umstand, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht erwiesen, sondern lediglich unterstellt worden ist, darf nicht geringeres Gewicht beigemessen werden, weil die Strafkammer nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden hat. Ist unter Anwendung des Zweifelssatzes von einer bestimmten Sachverhaltsgestaltung auszugehen, so ist sie bei der rechtlichen Würdigung von gleicher Bedeutung wie ein durch die Überzeugung des Gerichts festgestellter Sachverhalt (BGH StV 1984, 464).
b) Ferner misst die Strafkammer der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich eine weniger starke Bedeutung zu, weil sie nur auf ein „lediglich“ eingeschränktes Steuerungsvermögen beruhe. Auch diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Schuld nicht so stark mindere wie fehlende Unrechtseinsicht infolge herabgesetzter Einsichtsfähigkeit. Jene sei also generell eine Schuldminderung minderen Grades (BGH NStZ 1985, 357, 358; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1980 – 1 StR 742/79; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 4).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägungen in sämtlichen Fällen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
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