Revision verworfen: gemeinschaftlicher Diebstahl und Wiederansichnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 877/51
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub ist entscheidend, ob ein dem Tathandeln zugrundeliegender Gewaltentschluss festgestellt werden kann; die Feststellung trifft der Tatrichter und bleibt der revisionsgerichtlichen Überprüfung vorbehalten.
Ein erst bei Gelegenheit gefasster Entschluss, eine fremde bewegliche Sache sich zuzueignen, kann den Tatbestand des Diebstahls erfüllen; Opportunität des Entschlusses schließt die Wegnahme nicht aus.
Die Wiederansichnahme einer zuvor weggeworfenen Sache stellt rechtlich eine vollendete Wegnahme dar, auch wenn die Wegnahme tatsächlich noch nicht endgültig beendet erscheint.
Wer durch gemeinschaftliches Zusammenwirken die Wegnahme fördert oder ausführt, ist als Mittäter nach §§ 242, 47 StGB zu bestrafen; die Zurechnung richtet sich nach dem gemeinsamen Tatplan und der tatrichterlichen Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 15. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftwagenführer Wolf, geboren am ███,
2.) die Hausfrau Klara T, geboren am ███ in ███,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. September 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Soweit sie nicht unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, steht ihr folgendes entgegen:
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Angeklagten zwar darauf ausgegangen sind, das Geld des ████ auf „irgendeine Art“ zu bekommen, dass ihnen jedoch nicht widerlegt werden kann, dass sie keineswegs daran dachten, sich mit Gewalt in den Besitz des Geldes zu setzen. Obwohl vieles darauf hindeutet, dass ein Raub beabsichtigt gewesen sei, ist doch die auf Seite 4 des Urteils unterstellte Möglichkeit, dass Frau T erst bei Gelegenheit der Umarmung den Diebstahlsentschluss gefasst hat, ebensowenig undenkbar, wie die Feststellung, dass der Ehemann ██ auf die Hilferufe seiner Frau herbeigeeilt ist, weil er meinte, T gehe „zu weit“. Wenn auch unklar bleibt, durch welche Handlungen T nach Ansicht des Ehemannes, der mit dem Geschlechtsverkehr seiner Frau mit W einverstanden gewesen ist, „zu weit“ gehen konnte, so war die Lage bei dem unter Alkoholeinfluss stehenden W immerhin so außergewöhnlich, dass der Schluss, er habe der Frau etwas Unvorhergesehenes antun wollen, für den Ehemann nicht derart außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, dass seine Berücksichtigung dem Landgericht als rechtlich fehlerhaft vorgeworfen werden könnte.
In rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil auch insoweit keinen Bedenken, als das Landgericht die diebische Wegnahmehandlung der Frau T mit der Wiederansichnahme der zunächst weggeworfenen Brieftasche zwar als rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet angesehen und demgemäß den Ehemann T des in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen Diebstahls nach §§ 242, 47 StGB schuldig erkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Mantel Richter Dr. Peetz Dr. Augustin Krumme