Revision im Schwurgerichtsverfahren: Mängel bei Geschworenenlisten und Beweisrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/68
- Datum
- 30.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung der Gemeinden von den in § 36 Abs. 3 GVG vorgesehenen Zahlen bei der Aufstellung von Vorschlagslisten berührt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts regelmäßig nicht, wenn der behauptete Fehler außerhalb des unmittelbaren Einwirkungs- und Prüfungsbereichs der Justiz liegt.
Die Verfahrensrüge wegen Störung der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 8 StPO) setzt voraus, dass der Beteiligte einen Gerichtsbeschluss herbeiführt; ohne einen entsprechenden Beschluss ist die Rüge unzulässig.
Die Sitzungsgewalt nach § 176 GVG erfasst grundsätzlich nur den Sitzungssaal; Vorgänge außerhalb des Verhandlungssaals begründen für sich genommen keinen Verstoß gegen § 176 GVG.
Ist der Beschuldigte bei einer ersten richterlichen Vernehmung ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt worden, bedarf es bei weiteren richterlichen Vernehmungen nicht zwingend erneuter Belehrungen, sofern keine neue Vernehmungssituation vorliegt, die eine Wiederholung erfordert.
Das Revisionsgericht beanstandet die tatrichterliche Beweiswürdigung nur bei Rechtsfehlern, insbesondere bei Verstößen gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder den Zweifelssatz; eine bloß abweichende Würdigung der Beweise reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Freiburg i. Br., 12. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 87/68
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter ██████████ aus ███████████████, dort geboren am ██████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ aus ███████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Freiburg i. Br. vom 12. Mai 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an dem Kind Jutta ██████████ zu lebenslangem Zuchthaus und
wegen tateinheitlich begangenen Mordversuchs und vollendeten Totschlags an dessen Mutter Christa ██ zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision meint, das Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt. Sie beanstandet das Verfahren zur Auswahl der Geschworenen (§§ 36, 84 GVG) und behauptet, entgegen § 36 Abs. 3 GVG hätten 15 Gemeinden nicht die nach ihrer Einwohnerzahl vorgeschriebene Zahl von Personen auf die Vorschlagslisten gesetzt; es seien teils zu viel, teils zu wenig Personen aufgenommen worden. Mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Die Verantwortung für das Auswahlverfahren hat das Gesetz zwischen Justiz und innerer Verwaltung aufgeteilt. Die Aufstellung der Vorschlagslisten ist den Gemeinden übertragen; die Einzelheiten regelt § 36 GVG. In den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt das Verfahren erst mit Einreichung der Vorschlagslisten (nebst den Einsprüchen) an den Amtsrichter (§ 38 GVG). Dieser hat gemäß § 39 Satz 1 GVG die Vorschlagslisten zusammenzustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift obliegt ihm nur die Prüfung, ob der Bestimmung des § 36 Abs. 2 GVG (Auflegung der Vorschlagslisten) genügt ist; die Abstellung etwaiger in dieser Hinsicht bestehender Mängel hat er zu veranlassen. Im Übrigen bereitet er den Beschluss über die Einsprüche vor, über die unter seinem Vorsitz der Ausschuss (§ 40 GVG) zu entscheiden hat. Die Entscheidung erstreckt
sich nur auf den Ausschluss solcher Personen, die nicht Schöffen oder Geschworene sein dürfen oder sollen (§§ 31 Satz 2, 32 bis 34 GVG). Weitere Prüfungsbefugnisse hinsichtlich der Listen hat er nicht. Insoweit ist die innere Verwaltung zuständig. Schon die AV des Preußischen Justizministers vom 13. November 1933 (DJ 1933, 673) wies im Rahmen des damaligen Rechtszustandes in diese Richtung, wenn sie in Abschn. 4 bei Unvollständigkeit der Listen den Amtsrichter darauf verwies, „notigenfalls durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde“ die Beseitigung der Mängel zu bewirken. Die für die Geschäftsjahre 1967/1968 geltende AV des Justizministers von Baden-Württemberg vom 3. Januar 1966 (Die Justiz, 1966, 26) bestimmte unter Ziff. 2, nicht der Amtsrichter habe die Gemeinden über die Termine für Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten zu unterrichten; dies werde durch die Innenverwaltung geschehen. Die AV teilt weiter mit, dass das Innenministerium gebeten worden sei, für die Einhaltung der in § 36 Abs. 3 GVG bestimmten Zahlen Sorge zu tragen.
Der von der Revision behauptete Fehler des Auswahlverfahrens liegt also außerhalb des Bereichs, auf den die Gerichte unmittelbar einwirken können. Ein solcher Mangel kann deshalb die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht in Frage stellen. Zu dieser Rechtsansicht hat der Senat schon in seinem Urteil vom 29. September 1964 (1 StR 280/64, insoweit in BGHSt 20, 37 nicht abgedruckt) geneigt. Er konnte damals die Frage offen lassen, ob fehlerhaft zustandegekommene Vorschlagslisten die Revision nach § 338 Nr. 1 StPO begründen könnten. Jedoch hat er schon in jener Entscheidung Zweifel geäußert und bemerkt, dass Mängel solcher Art die ordnungsgemäße Besetzung der
Richterbank nicht notwendig berühren, wie das Gesetz an anderer Stelle (§§ 65, 73 Abs. 2 ArbGG) ausdrücklich anerkenne.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die ausgelosten Hauptgeschworenen █████████ und ███████████ seien zu Unrecht von der Teilnahme an der Sitzung befreit worden. Schon der durch die Akten bestätigte eigene Vortrag der Revision zeigt, dass der Schwurgerichtsvorsitzende keineswegs von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen ist. Auch die Befreiung ██████ aus beruflichen Gründen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; es handelt sich um einen Ausnahmefall der in der Entscheidung NJW 1967, 165 Nr. 17 bezeichneten Art.
3. Die Revision behauptet, während des Schlussvortrages des Staatsanwalts habe „ein“ Geschworener geschlafen; in dem innerhalb der Frist zur Begründung der Revision eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1967 ergänzt der Beschwerdeführer diese Angabe dahin, dass es sich um den – vom Zuschauerraum aus gesehen als zweiten von rechts sitzenden Geschworenen gehandelt habe. Das war der Geschworene ████████████████. Dieser hat jedoch nicht geschlafen, wie die übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, einer beisitzenden Richterin sowie des Geschworenen selbst ergeben. Die im Schriftsatz vom 9. März 1968 aufgestellte Behauptung, es habe sich um den Geschworenen ████████████████ gehandelt, ist verspätet und deshalb unbeachtlich.
4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Lederarbeiter Josef ██████ sei als Zeuge nicht vereidigt worden, ist widerlegt. Der Vermerk über die Vereidigung befindet sich auf Blatt 1771 der Akten. Das Blatt des Protokolls, das den Beginn der Vernehmung enthält, ist lediglich versehentlich als Blatt 1773/74 hinter anstatt vor Blatt 1771/72 eingeheftet worden. Das ergibt die Sitzungsniederschrift selbst: die darin wiedergegebene Aussage des Zeugen beginnt auf Blatt 1773 und wird auf Blatt 1774 und alsdann auf Blatt 1771 fortgesetzt.
5. Die Revision meint, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 18. März 1966 hätte nicht verlesen und bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden dürfen, weil der Beschuldigte über seine Rechte aus § 136 StPO nicht belehrt worden sei. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Angeklagte bei der ersten richterlichen Vernehmung am 4. März 1966 (Bd. I Bl. 133 der Akten) ordnungsgemäß belehrt worden ist. Bei den weiteren Vernehmungen bedurfte es einer Belehrung nicht mehr.
6. Als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO und § 176 GVG rügt die Revision, dass die Vernehmung der Zeugen ███████ und ████████████ im Rathaussaal in ███ fortgesetzt worden sei, obwohl auf dem Platz vor dem Rathaus eine vielhundertköpfige Menge Lynchdrohungen ausgestoßen hatte. Der Verteidiger hat jedoch nicht – wie § 338 Nr. 8 StPO voraussetzt – einen Gerichtsbeschluss herbeigeführt. Um einen Fall des § 176 GVG handelt es sich nicht, weil die Sitzungsgewalt den Raum außerhalb des Verhandlungssaals nicht erfasst. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben, zumal die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, dass die Verhandlung im Saal durch die Menge auf dem Platz nicht gestört worden ist und dass sich die Zuhörer im Saal ruhig verhalten haben.
Wie der erkennende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat, vermag eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die Revision grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt 21, 4). Ebenso ist es anerkannten Rechts, dass allein die schriftlichen, nicht die mündlich verkündeten Urteilsgründe maßgebend sind (BGHSt 7, 363, 370). Der in diesem Zusammenhang allgemein behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht dargetan.
8. Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin ████████ (UA S. 55, 56) hat der Tatrichter ausdrücklich in Betracht gezogen, dass sie durch Fahndungsplakate und andere Veröffentlichungen getäuscht worden sein könne; er hält aber eine Verwechslung für ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Zwar ist der Zeugin das in ███████████████ ausgehängte Fahndungsplakat möglicherweise nicht in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Dessen bedurfte es aber nicht, weil sie seinerzeit nicht nur den Angeklagten, sondern auch die gleichfalls auf dem Plakat abgebildete Christa ██████ wiederzuerkennen glaubte (Bd. III Bl. 865, 867 der Akten). Die Verwechslung mit einem Plakat, das der Fahndung nach einer anderen Person diente, war deshalb nach Sachlage ausgeschlossen.
9. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass die Apothekenangestellten ████████ und █████ als Zeugen darüber vernommen worden sind, ob Christa █████████ in der Apotheke Schlafmittel gekauft hat. Die Rüge ist unbegründet. Nach der ergebnislosen Vernehmung der Apothekerin █████████████ und der Apothekenhelferin ██████████████ wurden von keinem der Verfahrens-
beteiligten weitere Anträge in diesem Zusammenhang gestellt. Angesichts der durch andere Beweismittel gewonnenen Überzeugung, dass der Angeklagte die Schlafmittel beschafft hatte (UA S. 45 bis 47), war der Tatrichter nicht genötigt, von Amts wegen die von der Revision verlangten Ermittlungen anzustellen.
10. Der Beschwerdeführer rügt, das Schwurgericht habe den Sachverständigen Prof. Dr. Ruffin auch über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten gehört. Die Rüge geht fehl. Über die Glaubwürdigkeit zu entscheiden, war Sache des Gerichts. Das hat das Schwurgericht aber auch nicht verkannt. Es durfte sich die Grundlagen für seine Entscheidung auch durch Anhörung des Sachverständigen verschaffen.
11. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung der §§ 244, 261, 267, 338 Nr. 7 StPO behauptet, handelt es sich teils um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, teils um sachlichrechtliche Beanstandungen (siehe dazu unten Abschnitt II). Es wird darauf hingewiesen, dass das Revisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Aussagen wiedergibt (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22); eigene Aufzeichnungen des Verteidigers hierüber sind in diesem Rechtszug vollends unbeachtlich.
II. Sachbeschwerde
Die Prüfung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Der Angeklagte hat sich – nach mehrfachem Wechsel seiner Angaben – in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, Christa habe in ████████ in unmittelbarer Nähe seines Kraftwagens ihre Notdurft verrichtet (UA S. 40). Diese Behauptung hält das Schwurgericht für widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen ██████████████████. Der Tatrichter hat nicht übersehen, dass sich etwa 60 m entfernt eine Toilette befand (UA S. 41). Angesichts der Einlassung des Angeklagten aber brauchte sich das Schwurgericht nicht noch mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, Christa habe sich auf dieser Toilette aufgehalten, als ██████████████████ vorbeikam; denn diese Behauptung hatte nicht einmal der Angeklagte aufgestellt.
2. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe eine erneute Schwangerschaft Christas befürchtet, steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der anderen Feststellung, dass Christa keinen Anlass zu solcher Befürchtung hatte.
3. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Durch die Annahme eines (tateinheitlich begangenen) Mordversuchs und vollendeten Totschlags an Christa ████████ wird der Angeklagte nicht beschwert.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die (entgegen § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO in den Urteilsspruch aufgenommene) zeitige Zuchthausstrafe angerechnet.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |