Revision: Aufhebung wegen unzureichender Schadensfeststellung beim Anstellungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/65
- Datum
- 13.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermögensschaden beim Betrug ist durch Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach der durch die Täuschung veranlassten Verfügung zu bestimmen.
Beim Anstellungsbetrug sind die geldlichen Leistungen des Dienstherrn mit den von dem Dienstpflichtigen tatsächlich erbrachten oder nach seinen Fähigkeiten zu erwartenden Dienstleistungen zu vergleichen.
Der Getäuschte ist geschädigt, wenn die tatsächlichen Dienstleistungen dem Werte nach die dafür vereinbarte Vergütung nicht erreichen.
Bei der Schadensfeststellung ist zu prüfen, ob der Täter nach seinen Fähigkeiten die vertraglich geschuldeten Leistungen hätte erbringen können; das Unterlassen dieser Prüfung kann zu einem Rechtsirrtum und zur Aufhebung der Verurteilung führen.
Die Anfechtung eines Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt keinen Vermögensschaden voraus; bei eng verknüpften Tatkomplexen führen fehlerhafte Grundlagen in einem Teil zur Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 12. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Anton K. aus █, dort geboren am ████ ██ 1912; wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hüibner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt, ferner ausgesprochen, dass er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Einen Betrug sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte durch die bewusst unwahren Behauptungen über seine frühere Tätigkeit als Werbefachmann in einer Lebkuchenfabrik die Eheleute ████████ zum Abschluss des Anstellungsvertrages vom 13. August 1963 bestimmt hat. Einen Vermögensschaden findet es allerdings nicht darin, dass die Eheleute ██████ einen Vertrag überhaupt abgeschlossen haben – das hätten sie möglicherweise auch ohne die Täuschung getan –, sondern in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Für die Höhe der Vergütung war nach der Feststellung des Landgerichts die Art der früheren Betätigung des Angeklagten als Werbefachmann ausschlaggebend. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätten die Eheleute ██████ keinesfalls einer Vergütung in der schließlich vertraglich festgesetzten Höhe zugestimmt. Das Landgericht fährt dann fort: „Ihr Vermögen wurde damit mit einer geldlichen Verpflichtung belastet, die die vom Angeklagten zugesagte Dienstleistung überstieg.“
Diese Ausführungen sind unzureichend, sie erwecken außerdem Bedenken, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der Vermögensschaden beim Betrug ist durch Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach der durch die Täuschung veranlassten Verfügung festzustellen. Beim Anstellungsbetrug sind hierzu, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, die geldlichen Leistungen des Dienstherrn mit den Dienstleistungen des Dienstpflichtigen zu vergleichen (vgl. BGHSt 1, 14; 17, 254; BGH NJW 1961, 2027 Nr. 18). Der Dienstberechtigte ist geschädigt, wenn die Dienstleistungen dem Werte nach die dafür versprochene Vergütung nicht erreichen. Das bejaht hier zwar das Landgericht, es begnügt sich jedoch hierbei mit dem oben angeführten, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnommenen ganz allgemein gehaltenen Satz, der noch dazu nach seiner Fassung („damit“) die Möglichkeit offen lässt, dass das Landgericht einen Schaden schon deshalb bejaht hat, weil die Eheleute ██████████ der Täuschung der schließlich vereinbarten Vergütung nicht zugestimmt hätten. Der Schaden ist jedoch unabhängig von Täuschung und Kausalzusammenhang nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei allerdings die besonderen Verhältnisse des Getäuschten berücksichtigt werden können.
Es hätte hiernach zunächst erörtert werden müssen, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten die von ihm im neuen Beschäftigungsverhältnis geforderten Dienste hätte leisten können. Die Verneinung dieser Frage ist nicht selbstverständlich, zumal das Landgericht an anderer Stelle (S. 19 UA) bemerkt, dass ein einigermaßen gewandter Vertreter innerhalb kurzer Zeit sich auch in eine ihm zunächst noch fremde Branche einarbeiten könne. Mit Recht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer in dieser Hinsicht sich nicht mit der vom Angeklagten bereits entwickelten Tätigkeit, insbesondere mit den entworfenen Werbebildern und -texten befasst hat.
War der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht imstande, die nach dem Vertrag vorausgesetzten Dienstleistungen zu erbringen, so wäre weiter zu fragen, welche Vergütung nach der tatsächlichen früheren Vorbildung und Tätigkeit des Angeklagten angemessen gewesen wäre. Auch hierüber teilt das Landgericht nichts mit. Die Höhe des Schadens ist also nicht ersichtlich. Zwar ist in manchen Betrugsfällen, insbesondere bei Vermögensgefährdung, die zahlenmäßige Feststellung der Schadenshöhe nicht immer möglich und daher auch nicht erforderlich. Hier aber kann und muss sie wenigstens annähernd festgestellt werden. Das ist schon deshalb nötig, weil anderenfalls der Schuldumfang, von dem das Landgericht ausgeht, ungewiss bleibt. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, dass der vom Angeklagten erlangte Vermögensvorteil für ihn erheblich gewesen sei und für die nicht gut gestellte Firma ███ eine ziemliche Belastung bedeutet habe, ohne dass auch hier zu erkennen ist, wie hoch denn der Vorteil des Angeklagten und der Schaden der Eheleute ██████ war.
Hiernach kann die Verurteilung wegen des Anstellungsbetrugs nicht bestehen bleiben, da sie auf Rechtsirrtum beruhen kann.
Damit kann aber auch der Schuldspruch wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug nicht aufrechterhalten werden. Die Eheleute ███ haben den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB). Diese Anfechtung setzt weder eine Vermögensschädigung des Getäuschten noch einen Schädigungsvorsatz auf Seiten des Täuschenden voraus (BGH in BGB § 123 Nr. 9; RG JW 1938, 2007 Nr. 7). Die Rechtswirksamkeit der Anfechtung hängt also nicht davon ab, ob in dieser Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben sind. Insoweit ist hiernach der Anstellungsbetrug keine Voraussetzung für die Verurteilung wegen fortgesetzten (Prozess-)Betrugs und Meineids. Diese hängt aber im Übrigen mit der ersten Tat und den dazu neu zu treffenden Feststellungen so eng zusammen, dass das angefochtene Urteil auch in diesem Teil nicht bestehen bleiben kann. Es ist vielmehr auf die Revision in vollem Umfang aufzuheben.
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