Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung von Autostraßenraub (§ 316a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 87/64
Datum
12.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung werden verworfen; die Staatsanwaltschaftsrevision ist hingegen erfolgreich. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob § 316a StGB (Autostraßenraub) einschlägig ist. Dies war erforderlich, weil die Tathandlungen die Ausnutzung einer verkehrstypischen Gefahrenlage erkennen ließen und die Angeklagten nicht gemäß § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind nach § 337 StPO unzulässig, soweit die Tatsachenfeststellungen widerspruchsfrei sind und nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung verstoßen.

2

Der Tatbestand des § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist; hierfür reicht auch die Ausnutzung eines vorübergehend angehaltenen Kraftfahrzeugs aus.

3

Wird ein zusätzlicher Straftatbestand in Betracht gezogen, der für den Angeklagten andere Rechtsfolgen oder eine wesentlich höhere Strafdrohung bedeuten kann, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn der Angeklagte nicht zuvor gemäß § 265 StPO hierauf hingewiesen und zur Verteidigung gegen diese Möglichkeit nicht in die Lage versetzt wurde.

4

Sind mehrere Delikte tateinheitlich miteinander verbunden, erfordert die Nichtberücksichtigung eines der Tatbestände durch das Tatgericht in der Regel eine vollständige Neuverhandlung, da eine partielle Ergänzung den Verteidigungsrechten der Angeklagten widersprechen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████████ ██████, geboren am ██████ ██ ██████████████████ in ███, 2. █████████ Franz ███, geboren am ██████ ██ ██████████████████ in Ungarn,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1963 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen haben die beiden Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, sämtlich die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Angeklagten wenden sich dagegen, dass die Strafkammer ihnen ihre Einlassung, sie hätten ihrem Opfer dessen Barschaft bereits während eines gemeinschaftlichen Gaststättenbesuchs heimlich weggenommen, nicht geglaubt und stattdessen angenommen hat, dass sie das während der Rückfahrt von Kitzingen nach Würzburg im Auto gewaltsam getan hätten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich begangenen Autostraßenraubes, Verbrechen nach § 316a StGB, verurteilt hat.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg, die der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Das Landgericht hat die Feststellung, dass die beiden Angeklagten dem Überfallenen die Brieftasche gewaltsam im Auto während der Rückfahrt von Kitzingen nach Würzburg weggenommen haben, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung getroffen. Was die Revisionen der Angeklagten dagegen und gegen die weitere Annahme der Strafkammer, dass auch der Beschwerdeführer ███ mit auf den Beraubten eingeschlagen habe (UA 3), anführen, sind unzulässige (§ 337 StPO) Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuld- und Strafausspruch. Dass es sie nicht auch wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes verurteilt hat, beschwert die Angeklagten nicht.

2. Dagegen bemängelt die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht, dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt untersucht hat.

Der § 316a StGB bedroht ohne Strafmilderung bei Vorliegen mildernder Umstände mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren den, der zur Begehung von Raub einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt.

Für das Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ist wesentlich, dass der Täter sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27; 15, 322; 18, 170). Unerheblich ist dabei, wo der Täter diese Gefahr, die er nicht selbst herbeigeführt zu haben braucht, ausnutzt, ob im dichten Verkehr oder an einsamer Stelle. Am Straßenverkehr in diesem Sinne bleibt auch ein vorübergehend anhaltendes Kraftfahrzeug beteiligt.

Nach den bisherigen Feststellungen kann das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des § 316a StGB erfüllen. Während der Rückfahrt mit dem Kraftfahrzeug von Kitzingen nach Würzburg ließen sie den Eigentümer und Fahrer des Wagens unter einem Vorwand vorübergehend anhalten, schlugen plötzlich gemeinsam auf ihn ein und nahmen ihm entsprechend ihrer Verabredung die Brieftasche mit einer größeren Geldmenge gewaltsam weg. Sie machten sich dabei die behinderte Lage des Überfallenen zunutze, der an dem außerhalb der Stadt gelegenen Tatort keine Hilfe herbeirufen und sich in dem engen Fahrzeug schlecht wehren und auch nicht ohne Weiteres daraus fliehen konnte. Das ist die Ausnutzung einer den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs eigentümlichen Gefahrenlage.

Die Nichtbeachtung dieses rechtlichen Gesichtspunktes durch das Landgericht zwingt zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurückverweisung der Sache. Den Schuldspruch ergänzen und nur den Strafausspruch aufheben, wie es die Revision der Staatsanwaltschaft wünscht, kann der Senat nicht; denn die Angeklagten sind bisher nicht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass sie auch wegen Verbrechens nach § 316a StGB verurteilt werden können, und haben keine Gelegenheit gehabt, sich in dieser Richtung zu verteidigen. Zur Aufhebung des ganzen Urteils ist der Senat genötigt, weil der mögliche Autostraßenraub mit dem schweren Raub und mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit zusammentreffen würde (BGHSt 15, 322, 323; BGH LM StGB § 250 Nr. 25).

FischerSeibertMai
WillmsSanders
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