Revision verworfen – Untreue durch treuwidrige Verwendung eines Vorschusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/56
- Datum
- 19.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügt; geht ein Vorschuss in das Vermögen des Empfängers über, liegt kein Missbrauch im Sinne dieses Tatbestands vor.
Erfüllt ist der Untreuetatbestand, wenn der Täter kraft Treueverhältnis oder treuhänderischer Stellung zur zweckgebundenen Verwendung anvertrauter Mittel verpflichtet ist und diese treuwidrig verwendet, wodurch dem Berechtigten ein Vermögensnachteil entsteht.
Für die Verurteilung wegen Untreue genügt Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz) hinsichtlich des Schadenseintritts, wenn der Täter die Möglichkeit des Schadenseintritts voraussehen und billigend in Kauf nehmen kann.
Für die strafrechtliche Bewertung ist die Entstehung des Vermögensnachteils maßgeblich; eine spätere teilweise Beseitigung oder Befriedigung des Geschädigten berührt nicht die Frage der Nachteilentstehung.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und ausführlich dargelegt wird, weshalb eine Gehörsverletzung oder Verfahrensfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zeitungsverleger Hannes █, geboren am ██ 190███ in Coburg, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1956 in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████ Hilfsarbeiter im █████████ Justizdienst als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen Untreue zu Unrecht an. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Allerdings ist entgegen der Annahme des Landgerichts der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB nicht gegeben. Da die ZC-GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, den Betrag von 20.000 DM als Vorschuss für die Herstellungskosten der „NC-██████-Illustrierten“ überwiesen erhielt, das Geld demnach in das Eigentum der ███████████████ Hochseefischerei überging, verfügte der Angeklagte darüber nicht als über fremdes Vermögen des Geldgebers (BGHSt 1, 186 ff.; LM Nr. 19 zu § 266 StGB).
Wohl aber ist der Treubruchstatbestand erfüllt. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ZC-GmbH war der Angeklagte der NC-███████-AG, wenn nicht kraft Rechtsgeschäfts, so jedenfalls kraft eines Treueverhältnisses tatsächlicher Art zur Wahrnehmung ihres Interesses an vertragsgemäßer Verwendung des Vorschusses verpflichtet. Das Vertragsverhältnis, nach dessen Inhalt der Zeitverlag die Herstellung und die Verbreitung der monatlich erscheinenden „████████-Illustrierten“ zu einem Festpreis übernommen hatte, bestand schon seit einiger Zeit; es dauerte an. Eine früher gegebene Vorauszahlung auf die Herstellungskosten der Zeitschrift hatte der Angeklagte als Geschäftsführer der Zeitverlag GmbH ohne vertragliche Beanstandung verwendet; jedenfalls ist im Urteil nichts Gegenteiliges mitgeteilt.
Den Vorschuss von 20.000 DM führte er seiner Treupflicht zuwider nur zum Teil dem bei der Hergabe ausdrücklich bestimmten Verwendungszweck zu, ausschließlich die Herstellung der ███████████████████ zu sichern (BGHSt 1, 186, 189 ff.; vgl. BGHSt 8, 149). Mit dem Restbetrag von 8.470,90 DM bestritt er im Wesentlichen allgemeine Verwaltungskosten des ████, von denen nur ein geringer Anteil auf die Herstellung und Verbreitung der ████████████████████ entfiel. Dadurch fügte er der NC-███████-AG Nachteil zu.
Das kann zwar nicht mit der Begründung des Landgerichts gelten, das bei dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der NC-███████-AG und derjenigen, die bei pflichtmäßiger Verwendung des Vorschusses bestanden hätte, nicht irrtumsfrei verfahren ist. Im Ergebnis wird aber die Annahme des Landgerichts durch die Urteilsfeststellungen gerechtfertigt. Hätte der Angeklagte nämlich die Vorauszahlung von 20.000 DM in vollem Umfang pflichtgemäß verwendet, so hätte er bei entsprechendem Einsatz auch der in der Folgezeit dafür verfügbaren Mittel – bei dem Sebaldusverlag, der die NC-██████-Illustrierte druckte, nicht nur die laufenden Druckkosten bis einschließlich April 1951 bezahlen, sondern sogar noch seine alte Schuld teilweise tilgen und daher den Druck der Zeitschrift einschließlich der Mainummer erreichen können; denn unbeschadet einer älteren Forderung legte der Sebaldusverlag jeweils eine neue Nummer der NC-███████-Illustrierten auf, wenn die Druckkosten für die vorhergehende bezahlt waren. Dann hätte aber die NC-███████-AG, wie vertraglich bedungen, die vorgeschossene Summe von 20.000 DM zu je einem Drittel an den Zahlungen für März, April und Mai 1951 einbehalten können. Das hat ihr der Angeklagte durch den treuwidrigen Verbrauch eines Teils der Vorausleistung unmöglich gemacht. Er geriet mit den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sebaldusverlag in Rückstand, so dass dieser schon die Märznummer der NC-██████-Illustrierten nicht mehr druckte. Der NC-███████-AG ist daher ein Nachteil in der vollen Höhe des vorgeschossenen Betrages von 20.000 DM entstanden; dass sie sich zu einem nicht unbedeutenden Teil durch Einbehalten der Februar-Zahlung schadlos halten konnte, betrifft nicht die für § 266 StGB allein bedeutsame Frage der Entstehung des Nachteils, sondern die seiner Beseitigung. Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme des Landgerichts, er habe der NC-███████-AG nur in Höhe des „wesentlichen Teils“ des unzulässig verwendeten Betrages von 8.470,90 DM Nachteil zugefügt.
Auch die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch im Ergebnis. Mit Recht ist die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt, er würde mit der von der NC-███████-AG einbehaltenen Februar-Zahlung seine Verpflichtungen bei dem Sebaldusverlag haben einlösen und so das weitere Erscheinen der NC-██████-Illustrierten gewährleisten können; denn schon für die Aprillnummer, jedenfalls aber für die Mainummer trifft diese Annahme nicht zu, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Da er dies als eine mögliche Folge der treuwidrigen Verwendung jener Vorauszahlung voraussah und in Kauf nahm, seine Vorstellung von dem möglichen Schaden (mindestens 1/3 von 20.000 DM) somit den ihm vom Landgericht zur Last gelegten „wesentlichen Teil“ von 8.470,90 DM umfasste, ist seine Verurteilung aus § 266 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO (vgl. BGH LM Nr. 17 zu § 266 StGB), da sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt bei entsprechendem Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Dr. Hübner | ||
| Martin | Dr. Hengsberger |