Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinsamer Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/52
- Datum
- 01.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Führung und Auswahl von Untersuchungsunterlagen durch den tatrichterlichen Sachverständigen obliegt grundsätzlich dessen fachlicher Beurteilung und ist nur ausnahmsweise durch das Revisionsgericht überprüfbar.
Die Pflicht des Gerichts zur Leitung der Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Amtspartei nur in Fällen treffen, in denen dem Tatrichter konkrete, für die Beurteilung wesentliche unbekannte Unterlagen erkennbar fehlen.
Ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens kann vor Abschluss der Beweisaufnahme mit Begründung abgelehnt werden; eine nochmalige Stellungnahme in den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich, wenn die Ablehnung hinreichend begründet worden ist (vgl. § 244 Abs. 4 StPO).
Angriffe der Revision, die im Kern unzulässige tatsächliche Neubewertungen der Beweiswürdigung darstellen oder neue, in der Hauptverhandlung nicht vorgebrachte Tatsachen betreffen, sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 12. Dezember 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirt CA aus RC, geboren am 19. ███ 2.) die Hausfrau Luzia C. aus ████, geboren am ████
wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Wantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12. Dezember 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
In der Hauptverhandlung, die zwei Tage dauerte, sind der Ministerialrat Uce und der Graphologe Dr. ███ als Sachverständige darüber, ob das von den beiden Angeklagten als echt bezeichnete Testament ihrer Mutter vom 20. Mai 1940 fälschlich angefertigt worden ist und, wenn ja, ob entsprechend der Annahme des Eröffnungsbeschlusses die Angeklagte Luzia C. die Fälscherin war, vernommen worden. Die beiden Sachverständigen, die sich zu ihrer Begutachtung der Schriftvergleichung bedienten, kamen zu einem verschiedenen Ergebnis: ███ konnte weder die fälschliche Anfertigung des strittigen Testaments als solche noch die Urheberschaft der Luzia C. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen; demgegenüber vertrat Dr. ███ mit an Sicherheit grenzender ███████████████████ ja mit Sicherheit die Auffassung, das Testament sei nicht von der Mutter der beiden Angeklagten, sondern von Luzia C. geschrieben worden. Wie S. 14 d. A. bemerkt ist, standen dem Sachverständigen in der Hauptsache nur das echte Testament der Mutter der beiden Angeklagten vom 19. Dezember 1936 und das unstrittige vom 20. Mai 1940 zu Vergleichszwecken zur Verfügung, während Dr. ███ noch selbst weitere von Luzia C. geschriebene Schriftstücke zu Vergleichszwecken herangezogen hatte. Von den drei weiteren Sachverständigen, die sich über die Frage der fälschlichen Anfertigung des strittigen Testaments in der Hauptsache auf Grund von Schriftaltersbestimmungen äußerten, glaubte Dr. Dr. C. keine „absolute“ Feststellung des Alters der zum Schreiben des Testaments verwendeten Tinte treffen zu können, und Dipl.-Ing. ███████████ kamen demgegenüber übereinstimmend zu der sicheren Feststellung, dass das umstrittene Testament auf keinen Fall datumsecht sei, sondern nicht vor Spätsommer 1949, wahrscheinlich aber erst gegen Herbstanfang 1949 geschrieben worden sei.
Dr. Dr. ███ und Dr. ███████████ wurden am 1. Sitzungstag vernommen und ████ ihrer Vernehmung im allgemeinen Sinne verstanden entlassen; Dr. ███ wurde in Abwesenheit der anderen Sachverständigen am zweiten Verhandlungstag gehört. Vor der Vernehmung dieses Sachverständigen hatte der Verteidiger beantragt, zu den „chemischen“ Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. ███ und Dr. ███████████ sowie zu den Gutachten der Sachverständigen ███ und ███ je ein Obergutachten einzuholen. Das Landgericht lehnte vor Schluss der Beweisaufnahme den Antrag durch Beschluss ab, weil „die Sachkunde der Gutachter ███ und Dr. ██████ nicht zweifelhaft erscheine und auf den neuesten █████████████████████ aufgebaut sei, im Übrigen durch das Gutachten der beiden das Gegenteil der behaupteten Tatsache, das Testament sei echt, bereits erwiesen sei“.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe nicht nur dem Sachverständigen Dr. ███ neue Unterlagen zur Verfügung stellen und ████ am Schlusse des ersten Verhandlungstages einen nochmaligen Auftrag zur Ergänzung und zum Aufbau seines Gutachtens geben dürfen; im Interesse der beiden ███████████ habe es diese Pflicht auch gegenüber den anderen Sachverständigen gehabt. Die Revision ████ damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, rügen.
Die Rüge ist, soweit sie die Sachverständigen Dr. Dr. ███ und Dr. ███████████ betrifft, schon deshalb hinfällig, weil sich diese Gutachter nur über das Schriftalter des strittigen Testaments, Dr. Dr. ███ außerdem über die etwaige Verwendung verschiedener Tinten auf dem Testament und ähnliche Fragen äußerten, also schon von sich aus keiner weiteren ████████████████████ bedurften. Soweit sich die Rüge auf die Sachverständigen ███ und Dr. ███ bezieht, ist folgendes zu sagen: Grundsätzlich ist es der verständigen Würdigung des insoweit lediglich vom Tatrichter, § 78 StPO, nach Bedarf geleiteten Sachverständigen selbst anheimgestellt, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will; eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist insoweit nicht möglich, RGSt 29, 152; 68, 198. Allerdings kann die Pflicht zur Leitung des Sachverständigen und zur Erforschung der Wahrheit im Einzelfall dem Tatrichter gebieten, dem Sachverständigen Unterlagen, die ihm nicht bekannt sind, von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass schon der Oberstaatsanwalt im Ermittlungsverfahren dem Sachverständigen ███ die Nachlassakten über ██████████ und Pius C. mit der seinem Gutachten vom 13. Dezember 1949 (Bl. 11 und 12 der Nachlassakten über Cäcilia C.) entgegenstehenden gutachtlichen Äußerung vom 11. Februar 1950 (Bl. 13 der selben Nachlassakten) zur Überprüfung seines Gutachtens und etwaigen Anforderung weiterer Vergleichsunterlagen zugesandt hatte (Bl. 5 und 6 der Hauptakten) und dass ihm die Strafkammer nach Übersendung der Anklageschrift die Hauptakten mit den Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. ███ und ███ mit fünf Beiakten zur Überprüfung seines bisherigen Standpunktes, im Bedarfsfalle nach der Übermittlung der weiteren Vorakten, zugeleitet hat (Bl. 146 der Hauptakten). Dass der Sachverständige ███ beantragt habe, ihm weitere Vergleichsunterlagen zu überlassen, behauptet die Revision selbst nicht. Ebensowenig gibt sie an, welche Unterlagen das Landgericht dem Sachverständigen von Amts wegen noch hätte zur Verfügung stellen und nach welcher Richtung es ihn „zur Ergänzung und zum Ausbau seines Gutachtens“ hätte beauftragen sollen. Die Rüge entbehrt daher der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit und ist demgemäß unzulässig.
Die Revision beanstandet ferner, dass während der Vernehmung des Dr. ███ keiner der am Vortage vernommenen Gutachter mehr zugegen gewesen sei, der „irgendwelche Einwendungen zu den Ausführungen des Sachverständigen machen konnte“. Bei derart schwierigen Tatsachenfeststellungen hätten schon fünf Sachverständige bemüht werden müssen, hätten sie auch sämtlich gegeneinander gestellt werden müssen. Auch diese Rüge, mit der dem Landgericht offensichtlich wiederum der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht gemacht werden soll, vermag nicht durchzugreifen. Legten die beiden Angeklagten Wert darauf, dass die am ersten Tage vernommenen vier Gutachter auch bei der Vernehmung des Dr. ███ anwesend seien, so war es ihnen unbenommen, der Entlassung der Gutachter zu widersprechen, § 248 Satz 2 StPO. Stattdessen haben sie sich mit der Entlassung einverstanden erklärt; ebensowenig haben sie oder der Verteidiger Antrag gestellt, die vier Gutachter am nächsten Tage zwecks etwaiger Vorhalte und Gegenerklärungen nochmals vorzuladen.
Von sich aus brauchte das Landgericht aber ██████████ nicht zu geben, den Sachverständigen ███ nur in Gegenwart der „vorigen Gutachter“ zu hören. ███████████ dieser Sachverständigen ███ zu hören.
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 376 in Verbindung mit § 244 Abs. 4 StPO sieht die Revision darin, dass das Landgericht je eines Obergutachtens zu den Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. ███ und ██ sowie zu den Gutachten der Sachverständigen ██ und ██████ abgelehnt hat. Die Rüge kann aber ebenfalls keinen Erfolg haben. Da das Landgericht den als Beweisantrag gestellten Antrag vor Beendigung der Beweisaufnahme durch Beschluss mit Begründung abgelehnt hatte, brauchte es entgegen der Annahme der Revision in den Urteilsgründen nicht noch einmal zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Im Übrigen entsprechen die Gründe, mit denen das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.
II. Sachrüge
Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch nach keiner Richtung hin einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze, einen Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision vorbringt, sind, soweit sie nicht ohnehin neue und daher in der Hauptverhandlung nicht beanstandete, unzulässige Angriffe tatsächlicher Art gegen die Beweiswürdigung.
Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass, besonders auch nicht insoweit, als das Landgericht das zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB gehörende Merkmal des Handelns „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ und die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 47 StGB als gegeben erachtet hat. Auch hier bringt die Revision keine Rechtsrügen vor, sondern setzt sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den bindenden Tatsachenfeststellungen des Urteils.
Bei der Strafbemessung hat das Landgericht die zu Ungunsten und zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat vor allem auch zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass es ihnen nicht ausschließlich darum zu tun war, die Kinder des Angeklagten Anton ███ ihren Anteil am großmütterlichen Nachlass zu bringen, sondern auch darum, die Kinder von ihrer von dem Angeklagten ███ geschiedenen Mutter weg ins Haus zurückzuführen. Dass das Landgericht diesen Grund nicht entsprechend den Ausführungen der Revision als alleiniges Tatmotiv betrachtet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch sonst lässt sich den Strafzumessungserwägungen kein Rechtsfehler entnehmen.
Nach alledem müssen die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet mit der Folge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden.
Mantel pr. Peetz
| Richter | Glanzmann | ||
| Jagusch |