Treffer
BGH Urteil

Aufhebung eines zuerst verkündeten Urteils wegen Fehlens der Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 874/83
Datum
28.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen zwei nacheinander verkündete Urteile Revision ein. Der BGH hob das zuerst verkündete Urteil auf, weil dessen Gründe sich ersichtlich auf das zweite Urteil beziehen und damit § 338 Nr. 7 StPO greift. Das zweite Urteil blieb bestehen; eine allgemeine Nichtigkeit wegen der Verfahrensfehler wurde verneint, soweit die Fehler nicht offenkundig und schwerwiegend sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein mit Bekanntgabe von Urteilsspruch und Gründen verkündetes Urteil ist grundsätzlich endgültig und darf vom erstinstanzlichen Gericht nicht durch erneute Urteilsverkündung ergänzt werden.

2

Eine gerichtliche Berichtigung eines Urteils ist nur zulässig bei offenkundigen Schreibfehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten; sonst ist eine Änderung der verkündeten Entscheidung unzulässig.

3

Die Nichtigkeit eines Urteils kommt nur in Betracht, wenn Mängel so schwerwiegend und offenkundig sind, dass die Anerkennung der Entscheidung mit dem rechtsstaatlichen Gehalt des Strafverfahrens unvereinbar wäre.

4

Die Unzulänglichkeit der Urteilsgründe macht ein Urteil nach § 338 Nr. 7 StPO angreifbar; liegen die Gründe ersichtlich auf ein anderes Urteil bezogen, ist das betroffene Urteil aufzuheben.

5

Die Annahme unzulässiger mehrfacher Urteilsverkündungen führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Doppelbestrafung, wenn das zuvor verkündete Urteil nicht rechtskräftig geworden ist und die Entscheidungen nicht nebeneinander gelten sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 28. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 874/83 in der Strafsache gegen ████ aus ████, den Installateur Winfried ███, geboren am ███ 1954 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 28. September 1983, durch das der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Gründe

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

1. a) In der Hauptverhandlung vom 28. September 1983 sind gegen den Angeklagten in folgender Weise zwei Urteile verkündet worden: Zunächst hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zwei sachlich zusammentreffender, fortgesetzt begangener Vergehen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Während der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden wies der Vertreter der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 29. März 1982 erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten erfolgen müsse. Daraufhin trat die Strafkammer nochmals in die Beweisaufnahme ein. Anschließend wiederholten Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter ihre Anträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach nochmaliger Beratung verkündete der Vorsitzende erneut ein Urteil, durch das der Angeklagte wegen zwei sachlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen des Betruges unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 29. März 1983 erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde; Führungsaufsicht wurde angeordnet. Nach Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte, er verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht.

b) Die Staatsanwaltschaft hat gegen beide ergangenen Urteile Revision eingelegt, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des ersten Urteils, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.

2. a) Das Verfahren des Landgerichts, das durch das zweite Urteil die im ersten Urteil versäumte Einbeziehung einer Vorverurteilung nachholen wollte, ist zu beanstanden. Mit der erfolgten Bekanntgabe von Formel und Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar (BGHSt 25, 333, 335 f.; BGH NJW 1953, 155, 156; RGSt 57, 142; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 268 Rdn. 45, 46), selbst wenn der versehentlich weggelassene Teil beraten und beschlossen gewesen wäre (vgl. RGSt 61, 388; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 12). Eine Berichtigung, die nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen kann, wäre nur dann zulässig, wenn ein offensichtliches Schreibversehen oder eine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen hätte (BGH NJW 1953, 155, 156). Das war nicht der Fall.

b) Der danach vorliegende Rechtsfehler ist jedoch wegen des beiderseitigen wirksamen Rechtsmittelverzichts unbeachtlich. Die Staatsanwaltschaft macht demgemäß geltend, das zweite Urteil hätte nicht ergehen dürfen und sei daher nichtig. Darin kann ihr jedoch nicht zugestimmt werden.

Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum die Möglichkeit anerkannt, dass ein Urteil bei Vorliegen schwerster Mängel unheilbar nichtig sein kann. Doch kann gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit allenfalls in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, in denen die Anerkennung einer Gültigkeit des Urteils wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien unserer rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht. Die Annahme von Nichtigkeit setzt überdies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit voraus, dass eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGHSt 29, 351, 352 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. Oktober 1953 – 2 StR 188/53 – bei Dallinger MDR 1954, 400; RGSt 40, 271, 273; 72, 176, 180, 181; Peters, StPO 3. Aufl. § 55 S. 495; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 16 Rdn. 2 ff.; Sax in KMR, StPO 7. Aufl. Einl. X Rdn. 7 ff.; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 104 ff.).

Der bereits aufgezeigte Mangel im Verfahren des Landgerichts führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des zweiten Urteils. Der Fehler, der zunächst darin liegt, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass die Urteilsbegründung nicht erst mit der Rechtsmittelbelehrung, sondern schon mit der Bekanntgabe von Formel und Gründen der Entscheidung endet (vgl. Gollwitzer aaO), verstößt nicht gegen wesentliche Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – die bezweckte, aber nicht mehr zulässige Urteilsänderung zu Gunsten des Angeklagten auswirkt.

Die Fehlbeurteilung des Landgerichts hat auch nicht dazu geführt, dass es ein Urteil ohne Hauptverhandlung erlassen hat. Zwar hat die Strafkammer wesentliche Teile der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 2 bis 4 StPO) nach Aufdeckung des unterlaufenen Fehlers nicht wiederholt. Ob eine fehlende oder unvollständige Hauptverhandlung zur Nichtigkeit eines dennoch ergangenen Urteils führen muss, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. So liegt der Fall nämlich nicht. Tatsächlich stützt sich auch das zweite Urteil auf die insgesamt durchgeführte Hauptverhandlung, die noch nicht geschlossen war, als das Landgericht die von ihm angestrebte Berichtigung des ersten Urteils einleitete.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG). Ob der Verstoß gegen diesen Verfahrensgrundsatz zur Nichtigkeit eines weiteren Urteils führt, ist umstritten (bejahend: Peters aaO S. 495; Kleinknecht/Meyer aaO Einl. Rdn. 107; verneinend: Schäfer aaO Einl. Kap. 12 Rdn. 14). Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil das erste in diesem Verfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO); zudem war nach dem Verfahrensablauf offenkundig, dass die beiden ergangenen Urteile nicht nebeneinander gelten sollten. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in dem vergleichbaren Fall, dass nach rechtskräftig gewordenem Strafbefehl in derselben Sache ein Urteil ergangen ist, weil der Amtsrichter den Einspruch versehentlich als rechtzeitig angesehen hat, keine Nichtigkeit des ergangenen Urteils angenommen (BGHSt 13, 306, 309; 18, 127, 129).

3. Hinsichtlich des zuerst ergangenen Urteils greift die Rüge, dieses Urteil enthalte keine Urteilsgründe, gemäß § 338 Nr. 7 StPO durch. Die vorhandenen Urteilsgründe beziehen sich eindeutig auf das zweite Urteil. Das erste Urteil war daher – jedenfalls zur Klarstellung – aufzuheben. Einer Zurückverweisung bedarf es insoweit nicht, weil in der Sache durch das zweite Urteil eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

HerdegenMaulFoth
SchikoraSchimansky
Aufhebung eines zuerst verkündeten Urteils wegen Fehlens der Urteilsgründe — Themis