Umqualifizierung: sexuelle Nötigung (§178 StGB) in Nötigung (§240 StGB) geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 874/76
- Datum
- 15.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme sexueller Nötigung nach § 178 StGB ist erforderlich, dass die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkt wird.
Die Androhung der Offenbarung einer früheren sexuellen Beziehung gegenüber einem abwesenden Dritten begründet regelmäßig keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr, sondern stellt ein künftiges Übel in Aussicht.
Das bloße Festdrängen in eine Zimmerecke begründet nicht automatisch Gewalt i.S. des § 178 StGB; es muss erkennbar darauf gerichtet sein, den Widerstand zu brechen oder Abwehr unmöglich zu machen.
Ein Gericht kann bei fehlerhafter Tatbestandsbeurteilung den Schuldspruch von Amts wegen zu einer tatbestandlich passenden, milderen Norm umqualifizieren und insoweit den Strafausspruch aufheben und die Sache zurückverweisen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgericht Karlsruhe, 18. Oktober 1976
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Hans Philipp K. ██ aus P., geboren am ██ 1930 in F. ██, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1976
1. im Falle II 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle sexueller Nötigung (§ 178 StGB) wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexueller Nötigung, Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Soweit der Angeklagte wegen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) nicht uneingeschränkt bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Hausfrau K. in deren Wohnung auf, bei ihm den Mundverkehr auszuführen. Als sich Frau █████ weigerte, drohte er ihr, einen kurz zuvor mit einem anderen Mann begangenen Seitensprung ihrem Ehemann, den er als eifersüchtig und jähzornig kannte, zu offenbaren (UA S. 5). Nur unter dem Druck dieser Drohung und aus Angst vor Schlägen ihres Ehemannes kam Frau K., die der Angeklagte zuvor in die Ecke des Wohnzimmers gedrängt hatte, seinem Verlangen nach und führte bei ihm den Mundverkehr aus. Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass die Zeugin ihm nur aus Angst vor Schlägen ihres Ehemannes zu Willen war (UA S. 6).
Diesem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Hausfrau K. zu der ihr abverlangten sexuellen Handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt hat (vgl. UA S. 11).
Selbst wenn man die Anwendung von Gewalt darin sähe, dass der Angeklagte Frau █████ in die Ecke des Wohnzimmers gedrängt hatte (vgl. RGSt 64, 113, 115), so fehlt es doch jedenfalls nach den Feststellungen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass dies geschah, um den Widerstand der Frau zu brechen oder um es ihr unmöglich zu machen, sich zu wehren. Eine solche Feststellung wäre aber für die Annahme einer „mit Gewalt“ begangenen Nötigung im Sinne von § 178 StGB erforderlich gewesen (BGH NJW 1953, 1070 zu § 177 StGB a.F.; BGH GA 1968, 84, 85 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; Dreher, StGB 36. Aufl. § 178 Rdn. 7).
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht vor. Als gegenwärtig kann nur eine unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehende, nicht erst eine künftig drohende Gefahr angesehen werden (vgl. § 35 StGB). Die Androhung bestimmter Offenbarungen an den – abwesenden – Ehemann der Verletzten hatte aber nach Sachlage nur den Sinn, der Verletzten ein künftiges Übel, nämlich die Reaktion des Ehemannes auf die Mitteilungen, in Aussicht zu stellen.
Nach alledem ist der auf § 178 StGB gestützte Schuldspruch fehlerhaft.
Die getroffenen Feststellungen ergeben jedoch einwandfrei, dass sich der Angeklagte einer einfachen Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Insbesondere besteht nach Sachlage kein Zweifel daran, dass der Angeklagte der Verletzten ein empfindliches Übel angedroht hat und dass die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Damit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht hier nicht entgegen.
Die Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Mösle | Pikart |