Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Urteilsgründe zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 873/83
Datum
05.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts, insbesondere gegen den Strafausspruch. Zentral war die Frage, ob die Urteilsgründe ausreichend die für die Strafzumessung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Darstellung des Vorlebens und der einschlägigen Umstände lückenhaft war. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die für die Bemessung der Strafe erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat in den Urteilsgründen darzustellen, soweit sie Bedeutung für die Strafzumessung haben.

2

§ 267 Abs. 3 StPO verpflichtet nicht zu einer erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen, schließt jedoch nicht aus, dass persönliche Verhältnisse und Verhaltensaspekte unerörtert bleiben dürfen.

3

Lückenhafte Urteilsgründe hinsichtlich der Täterpersönlichkeit machen dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich, ob der Tatrichter strafschärfende und strafmildernde Umstände in Gewicht und Bedeutung hinreichend abgewogen hat.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Ausführungen zur Täterpersönlichkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 20. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 873/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen ███ aus K[REDACTED], geboren am 17. ███ 1939 in P[REDACTED], Kreis ███████, wegen Diebstahls oder Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil zur Person des Angeklagten nur einige wenige Daten mitteilt und eine zusammenhängende Darstellung seines bisherigen Lebenslaufes fehlt. Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz

besagt jedoch nicht, dass von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unerörtert lässt. Derartig lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (BGH NJW 1976, 2230; BGH NStZ 1981, 389; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1981 – 1 StR 773/80).

Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, sind nicht hervorgetreten.

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