Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Pflichtverteidigerfehlen aufgehoben, eine Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 873/51
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei ein; das LG hatte ihnen zusätzlich die Berufsausübung untersagt. Der BGH hob das Urteil für zwei Angeklagte auf, weil bei Anordnung der Berufsverbotsnebenfolge Pflichtverteidiger erforderlich gewesen wären und das Verfahren nicht in den wesentlichen Teilen erneuert wurde. Die Revision des dritten Angeklagten wurde verworfen, da die Rügen der unzureichenden Aufklärung nicht substantiiert dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, wenn durch das Verfahren eine berufsbezogene Nebenfolge (z. B. Untersagung der Berufsausübung) angeordnet werden kann; deren Fehlen verletzt die Revisionsgründe nach § 338 Nr. 5 StPO.

2

Wird ein Verteidiger erst nach wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung beigeordnet, muss das Gericht die für die Urteilsfindung maßgeblichen Teile der Verhandlung erneuern, damit ein ordnungsgemäßes Verfahren vorliegt.

3

Die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur begründet, wenn die Revision darlegt, welche konkreten Tatsachen durch die unterbliebene Beweisaufnahme festgestellt worden wären und welche Beweismittel hierzu zur Verfügung gestanden hätten (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Die Zustimmung der Angeklagten zur Unterlassung weiterer Zeugenvernehmungen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, von Amts wegen solche Zeugen zu vernehmen, die nach Auffassung des Gerichts/der Revision für die Entscheidung von Bedeutung sind, sofern ihre Bedeutung konkret ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Rudolf ███████ aus ████, dort geboren am ████, 2. z. Zt. in Untersuchungshaft,

2. den Maschinenschlosser Richard ███ aus ███, dort geboren ███████████,

3. den Metzger und Althändler Friedrich ███ aus ███, dort geboren am ███,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Juni 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und █████ wegen Diebstahls und Hehlerei, den Angeklagten ███████ wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es hat ihnen den Handel mit Metallen und Altmetallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

1. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ rügen u. a. die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO. Die Rüge ist begründet. Da das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung geführt hat, war die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig (§ 140 Nr. 3 StPO). ███ hatte keinen Verteidiger. ███████ war ohne Verteidiger erschienen. Erst nach der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen bestellte ███████ einen Verteidiger. Nach der Bestellung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls nur noch ein gerichtlicher Sachverständiger gehört, die Hauptverhandlung aber nicht in ihren wesentlichen, für die Urteilsfindung maßgebenden Punkten erneuert. Da die Hauptverhandlung somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat, ist § 338 Nr. 5 StPO verletzt und das Urteil daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Revisionsangriffe im Einzelnen einzugehen ist.

2. Die Revision des Angeklagten ███ ficht das Urteil insoweit an, als er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Nebenfolgen. Sie rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil das Gericht die Ehefrau und den Sohn Alfred nicht als Zeugen über die Vorgänge beim Verkauf des Diebesgutes vernommen habe. Ihre Vernehmung wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Vor Schluss der Beweisaufnahme wurde nach dem Sitzungsprotokoll im Einverständnis mit den Angeklagten ein Gerichtsbeschluss verkündet, dass von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen werde. Ein Verzicht der Angeklagten würde das Gericht allerdings dann nicht von der Pflicht zur Vernehmung von Zeugen entbinden, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es ist nicht zu ersehen, auch nicht aus der Revisionsbegründung, dass das Landgericht seine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt habe, wenn es die Ehefrau und den Sohn Alfred nicht von Amts wegen als Zeugen vernahm. Die Revision führt nicht aus, über welche bestimmten Tatsachen sie hätten gehört werden sollen und was sie zugunsten des Angeklagten hätten vorbringen können. Die Revision bringt ferner vor, dass es erforderlich gewesen wäre, weitere Beweise über die Vermittlungsgebühr zu erheben, die der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts erhalten hat. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu begründen. Es gibt weder die Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO), noch die Beweismittel, die für eine weitere Aufklärung nach der Auffassung der Revision zur Verfügung gestanden hätten.

Die Revision ist somit unbegründet.

Mantel Richter Dr. Peetz Geier Glanzmann Dr. [REDACTED]

Revision wegen Pflichtverteidigerfehlen aufgehoben, eine Revision verworfen — Themis