Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 871/76
Datum
15.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Strafmaß; der BGH gab der Revision im Strafausspruch statt und änderte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 14 Jahre. Entscheidend war, dass die nun zu ahndende Tat erst nach dem früheren rechtskräftigen Urteil begangen wurde, sodass §55 StGB nicht anwendbar ist. Der Senat nahm die Änderung gemäß §354 Abs.1 StPO selbst vor. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte, Gerichtskosten wurden nach §8 GKG erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB setzt voraus, dass alle in Betracht kommenden Taten vor dem früheren rechtskräftigen Urteil begangen wurden.

2

Ist die zu beurteilende Tat nach dem früheren rechtskräftigen Urteil begangen worden, bleibt die frühere Gesamtstrafe unberührt; eine nachträgliche Zusammenrechnung nach §55 StGB scheidet aus.

3

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO selbst abändern, wenn die Revision in der Sache Erfolg hat.

4

Die Kosten einer erfolgreichen staatsanwaltlichen Revision gehören nach §465 StPO zu den Kosten des Verfahrens; eine Freistellung von Gerichtskosten nach §8 GKG ist möglich, wenn diese bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären; die Überwälzung notwendiger Verteidigungsauslagen auf den Angeklagten fehlt an gesetzlicher Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 13. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef aus ████, geboren am ███ ████ 1952 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. September 1976 im Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) durch Urteil vom 25. September 1975 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und die in ihr enthaltenen Einzelstrafen bleiben bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Aufhebung der im Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. September 1975 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zur neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafzumessungserwägungen lassen, abgesehen von der Bildung der Gesamtstrafe, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllt sind. Sie wären gegeben, wenn die jetzt zur Aburteilung stehende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. September 1975, rechtskräftig seit 3. Oktober 1975, begangen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte soll durch Bildung der neuen Gesamtstrafe so gestellt werden, als hätte das Gericht schon bei der früheren Verurteilung alle in Betracht kommenden Taten gemeinsam abgeurteilt. Die Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist aber am 30. Dezember 1975 und damit nach dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) begangen. Deshalb muss es bei der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und den in ihr enthaltenen Einzelstrafen verbleiben. Für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist kein Raum.

Die bisher für den Mord ausgeworfene Einsatzstrafe von 14 Jahren erscheint nunmehr im Strafausspruch. Diese Anderung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

Da die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt war und vollen Erfolg gehabt hat, gehören die durch sie entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen zu den Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat. Er ist jedoch insoweit nach § 8 GKG von Gerichtskosten freizustellen, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für die Überwälzung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sein können, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGHSt 19, 226, 228, 229).

PfeifferMösleWoesner
LoesdauPikart
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