Treffer
BGH Urteil

Landfriedensbruch: Anschluss an gewalttätige Menschenmenge begründet Strafbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 871/51
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerem Landfriedensbruch verurteilt; der BGH verwirft ihre Revisionen. Zentral ist, ob der Anschluss an eine zur öffentlichen Zusammenrottung verbundene, gewaltbereite Menschenmenge strafbar macht. Der BGH hält fest, dass strafbare Beteiligung vorliegt, wenn der Beteiligte das gewalttätige Vorhaben der Menge erkennt und durch Reden/Handeln das Zusammenrotten fördert. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich einer gewalttätigen Menschenmenge anschließt, die sich zu einer öffentlichen Zusammenrottung verbunden hat, macht sich wegen Landfriedensbruchs strafbar, wenn er sich bewusst ist, dass die Menschenmenge gewalttätige Handlungen gegen Personen oder Sachen begehen wird.

2

Das bewusste Hervorrufen oder Fördern des Zusammenrottens einer Menschenmenge durch Reden oder Handlungen begründet strafrechtliche Verantwortung als Anstiftung oder Beteiligung am Landfriedensbruch.

3

Vorsatz hinsichtlich der Gewalttätigkeit der Menschenmenge ist erforderlich; bloße Anwesenheit ohne Kenntnis der Gewaltbereitschaft begründet die Strafbarkeit nicht.

4

Eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs kann in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerem Landfriedensbruch erfolgen, sofern die Tathandlungen sowohl das Zusammenrotten als auch die Förderung schwererer Gewalttaten verwirklichen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. November 1951

Rubrum

Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 871/51

Leitsatz

Wer sich einer gewalttätigen Menschenmenge anschließt, die sich zu einer öffentlichen Zusammenrottung verbunden hat, macht sich wegen Landfriedensbruchs strafbar, wenn er sich bewusst ist, dass die Menschenmenge gewalttätige Handlungen gegen Personen oder Sachen begehen wird.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1951 werden verworfen.

Tatbestand

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagten ██ und ███ waren im November 1938 in ██ als Kreisleiter bzw. Betriebsobmann der NSDAP tätig. Am 9. November 1938 fand in ██ eine Kundgebung statt, bei der die Synagoge und das jüdische Waisenhaus zerstört wurden. Die Angeklagten hatten zuvor durch ihre Reden und Handlungen dazu beigetragen, dass sich eine Menschenmenge zusammenrottete und gewalttätige Handlungen gegen jüdische Einrichtungen beging.

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerem Landfriedensbruch verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

2. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich derjenige wegen Landfriedensbruchs strafbar macht, der sich einer gewalttätigen Menschenmenge anschließt, die sich zu einer öffentlichen Zusammenrottung verbunden hat, wenn er sich bewusst ist, dass die Menschenmenge gewalttätige Handlungen gegen Personen oder Sachen begehen wird.

3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten. Die Angeklagten haben durch ihre Reden und Handlungen bewusst dazu beigetragen, dass sich eine Menschenmenge zusammenrottete und gewalttätige Handlungen gegen jüdische Einrichtungen beging. Sie haben sich somit wegen Landfriedensbruchs strafbar gemacht.

4. Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 23. November 1951

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