Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrugs verworfen; Untersuchungshaft auf Strafe angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 870/51
Datum
25.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs im Rückfall ein. Der BGH verwirft die Revision und rechnet die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft teilweise auf die Strafe an. Erneute Verfahrensrügen werden zurückgewiesen: Verteidigerwechsel und Ladungsfristverstoß rechtfertigen keine Aufhebung, und neue Tatsachen bzw. formwidrige Anlagen sind in der Revision unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein kurzfristiger Wechsel des Pflichtverteidigers vor der Hauptverhandlung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch die Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt oder das rechtliche Gehör verletzt wird.

2

Die Verletzung der Ladungsfrist gegenüber dem in der Hauptverhandlung tätigen Pflichtverteidiger führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn Angeklagter oder Verteidiger keine Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt haben und nicht ersichtlich ist, dass das Urteil darauf beruht.

3

Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden; neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie form- und fristgerecht geltend gemacht wurden, und formwidrige Anlagen (z. B. nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO) bleiben unberücksichtigt.

4

Das Vorliegen eines ernstgemeinten Vertrags schließt eine Schädigungsabsicht nicht aus, wenn objektive Umstände erkennen lassen, dass der Täter mit einer Sperrung oder sonstiger Schädigung gerechnet hat und daher Betrugsvorsatz bejaht werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 9. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Georg Adam ████████████ aus ██, geboren ███ ██ ██ in ██ bei ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:

der Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 9. Oktober 1951 wird verworfen.

Die seit dem 9. Oktober 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Verfahrensrügen:

1.) Dem Angeklagten ist sofort nach Eingang seines Antrags ein Pflichtverteidiger bestellt worden (Bl. 273, 277 Rs; vgl. §§ 141 Abs. 2, 139 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Dass das Gericht diesen Verteidiger fünf Tage vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag wegen Interessenkollision entließ und einen anderen Verteidiger bestellte, ist keine Gesetzesverletzung. Weshalb der Wechsel des Verteidigers den Angeklagten gehindert hätte, dem Gericht seinen Rentenbescheid vorzulegen, ist nicht ersichtlich. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte selbst erklärt, er habe sich davon überzeugt, dass der frühere Verteidiger dem jetzigen alle Schriftstücke übergeben habe.

2.) Dass die Ladungsfrist gegenüber dem in der Hauptverhandlung tätigen Pflichtverteidiger nicht eingehalten war, kann die Revision nicht rechtfertigen, weil weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt haben (§§ 217 Abs. 2, 218 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist war beiden bekannt. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist beruhen konnte.

Mit der Rüge, die Urteilsgründe enthielten einen Widerspruch, beanstandet die Revision die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt in den Fällen ████ und ████████. Das Urteil zeigt jedoch keinen Rechtsfehler.

Insbesondere besteht auch der behauptete Widerspruch nicht. Das Landgericht hat zwar den Vertrag vom 28. April 1951 als ernst gemeint angesehen, aber gleichwohl eine Schädigung des █ bejaht, weil die verkaufte Baracke für eine Forderung von 1.000 DM gepfändet war. Hieraus folgert es auch, dass der Angeklagte mit einer Sperrung der von ihm gegebenen Schecks und infolgedessen mit einer Schädigung des █ gerechnet hat. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.

Zu den übrigen Fällen ist keine wirksame Sachrüge erhoben. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu den Fällen █████ und Wohlfahrtsamt enthalten nur neue Tatsachen, die das Revisionsgericht nicht beachten darf (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO). Die der Begründungsniederschrift des Urkundsbeamten beigefügte, vom Angeklagten selbst geschriebene Anlage entspricht nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Niederschrift darauf Bezug genommen wird (RGSt 18, 105; 64, 63). Das Revisionsgericht kann daher auf den Inhalt der Anlage nicht eingehen. Dasselbe gilt auch von den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten, zu denen nur bemerkt werden kann, dass das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden ist und neue Beweise nicht erheben kann.

Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein Teil der während des Revisionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StPO).

Dr. Geier Dr. Peetz Richter █

Jagusch
Revision wegen Betrugs verworfen; Untersuchungshaft auf Strafe angerechnet — Themis