Revision teilweise stattgegeben: Verfolgung auf Betrug beschränkt, Untreue entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/91
- Datum
- 07.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bestimmte Tatvorwürfe aus dem Verfahren ausschließen und die Verfolgung entsprechend beschränken.
Die Ausschließung eines Tatvorwurfs führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der dies betreffenden Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Bleibt für die verbleibenden Tatvorwürfe keine Revisionsrechtfertigung bestehen, so bleiben diese Schuldsprüche bestehen und eine weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 29. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 86/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Heinz aus GC, geboren am ███ 1932 in ███ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1991 gemäß § 154a Abs. 2 StPO sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Mai 1990 wird, soweit es ihn betrifft,
a) die Verfolgung der vom Angeklagten begangenen Tat auf den Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) beschränkt, der Schuldspruch dahin geändert, dass
b) der Vorwurf der tateinheitlich begangenen Untreue (§ 266 StGB) entfällt, der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Untreue, die im Hinblick auf die Beendigung der Stellung des Angeklagten als Abteilungsleiter im März 1981 (UA S. 3, 9) nur für den ersten der 25 Teilakte der fortgesetzten Handlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, ausgeschieden (§ 154a Abs. 2 StPO).
Soweit es sich um den Vorwurf des Betrugs handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Gribbohm | Maul | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |