Revision: Aufhebung der Sperrfristfestsetzung nach § 69a StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist maßgeblich, ob der Täter voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; die Schwere der Tat ist nur insoweit von Bedeutung, als sie tatsächliche Anhaltspunkte für charakterliche Unzuverlässigkeit liefert.
Zur Bemessung der Dauer der Sperrfrist genügt nicht die pauschale Verweisung auf die Schwere der Tat; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Umstände die prognostizierte Ungeeignetheit stützen.
Fehlt eine solche nachvollziehbare Darlegung, ist die Festsetzung der Sperrfrist rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Erfolgt die Revision nur teilweise erfolgreich, bleibt die Kosten- und Auslagentscheidung der Vorinstanz insoweit wirksam, als die Rügen abgewiesen wurden; die Kosten können dem unterliegenden Revisionsführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 86/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Landwirt Helmut ███, geboren am ██ 1956 in Bad ████, wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1988 hinsichtlich der Dauer der verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision und die sofortige 3. Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerde- 4. verfahrens.
Gründe
Rechtliche Bedenken bestehen nur hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. von zwei Jahren Das Landgericht hat die verhängte Sperrfrist allein mit der Schwere und Gewichtigkeit der begangenen Straftat begründet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob es bedacht hat, dass es auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1). Der Mangel zwingt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.
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