Revision der Staatsanwaltschaft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/86
- Datum
- 25.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Nichterwähnen im Sitzungsprotokoll, dass Vernehmungsniederschriften oder Urkunden vorgehalten oder verlesen worden sind, begründet für sich noch keinen Nachweis einer Verfahrensverletzung.
Die Rüge einer Verfahrensverletzung erfordert substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Unterlassung tatsächlich erfolgt ist; bloße Vermutungen genügen nicht.
Zur Strafzumessung gehört es in das tatrichterliche Ermessen, wie die Bedeutung einer Rauschgiftmenge im Verhältnis zur Grenze der ‚nicht geringen Menge‘ zu bewerten; diese Bewertung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine ausreichend begründete günstige Sozialprognose und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung voraus; das Revisionsgericht darf die Ermessensentscheidung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen.
Zur Berücksichtigung weiterer möglicher Tatbestandsmerkmale (z.B. eines versuchten Betrugs) bedarf es konkreter Feststellungen über entsprechende Täuschungshandlungen; solche Feststellungen müssen für eine strafmildernde oder -erschwerende Würdigung vorhanden sein.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 86/86 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren Stefan Heinz am ███ 1960, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger in der Verhandlung,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. August 1985 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 261, 264 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO. Sie wendet sich damit gegen die zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, er habe von Anfang an ein umfassendes Geständnis abgelegt. Die Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten vom 10. und 11. Januar 1985 und sein Schreiben vom 4. März 1985 – letzteres enthält eine Strafanzeige gegen einen Beamten des Landeskriminalamtes *„wegen Verleitung zum Rauschgifthandel“* – seien ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten worden. Wäre, was sich aufgedrängt habe, über ihren Inhalt Beweis erhoben worden, so hätte die angegriffene Feststellung nicht getroffen werden können.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen. Vorhalte von Vernehmungsniederschriften und Urkunden brauchen im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet zu werden. Aus dem Urteil ergibt sich insoweit nichts Eindeutiges; insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten früheren Äußerungen des Angeklagten nicht unvereinbar mit der beanstandeten Feststellung. Bei dieser Sachlage bleibt es möglich, dass die Vorhalte doch erfolgt sind.
II. Sachrüge
Auch die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler des Tatgerichts auf.
1. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, dass der Angeklagte – was Einfluss auf die Strafe haben müsste – auch einen versuchten Betrug begangen habe, scheitert schon an dem Fehlen von Feststellungen über Täuschungshandlungen des Angeklagten.
2. Auch die sonstigen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Es ist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten anführt, *„dass die von ihm verhandelte Rauschgiftmenge nicht sehr wesentlich ... über der tatbestandlich geforderten ‚nicht geringen Menge‘ gelegen hat“* (UA S. 35). Damit hat das Gericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die von dem Angeklagten angebotene Menge liege nicht so erheblich über dem Grenzwert zur „nicht geringen Menge“, dass daraus eine zusätzliche Erschwerung herzuleiten wäre. Diese Wertung liegt im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens.
3. Auch die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Tatgericht hat ausreichend begründet, warum es die Sozialprognose für günstig hält, und hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, warum die einzelnen für den Angeklagten sprechenden Umstände nach seiner Auffassung insgesamt ein solches Gewicht haben, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Die ihm obliegende Ermessensentscheidung kann das Revisionsgericht nicht aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin durch eine eigene ersetzen.
Schauenburg Kuhn Foth Granderath
RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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