Revision: Beihilfe zur Hehlerei als fortgesetztes Vergehen, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 868/51
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit sind persönliche Eigenschaften im Sinne des § 50 StGB; fehlt ein derartiges persönliches Merkmal, darf eine Tat nicht nach einer entsprechenden qualifizierenden Vorschrift bestraft werden.
Ergibt die rechtliche Würdigung, dass die Tat statt nach einer schwereren Vorschrift nur nach einer weniger schweren Vorschrift strafbar ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Die Verwirklichung des Tatbestands der Beihilfe liegt vor, wenn jemand den Tätern zur Sicherung ihrer Tatvorteile Beistand leistet; in diesem Fall greift das Angehörigenprivileg des § 257 Abs. 2 StGB nicht ein.
Ändert sich durch die Berichtigung des Schuldspruchs die gesetzliche Grundlage der Strafe, sind der Strafausspruch und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kunstmaler Benedikt ██ ██ ██ aus AC, dort geboren am ██ ██ ████, wegen Beihilfe zur Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24. Februar 1951, soweit er wegen „eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Sachhehlerei“ verurteilt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist; im Strafausspruch hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Mutter des Angeklagten, die im großen Umfang gestohlene Ware erworben hatte, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Es hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass ihr der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dass er an der Tat seiner Mutter selbst ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse gehabt habe, hat das Landgericht nicht angenommen.
Das Urteil ergibt, dass er persönlich weder gewerbs- noch gewohnheitsmäßig gehandelt hat. Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit sind persönliche Eigenschaften des Täters im Sinne des § 50 StGB, die die Strafbarkeit erhöhen (RGSt 25, 266; 26, 337; 72, 225; BGH 1 StR 512/51 vom 20. November 1951 und 4 StR 594/51 vom 3. Januar 1952). Da sie bei dem Angeklagten nicht gegeben sind, durfte er, wie auch die Revision ausführt, nicht aus § 260 StGB bestraft werden; er ist nach den Feststellungen des Landgerichts nur der Beihilfe zur Hehlerei (§§ 259, 49 StGB) schuldig. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen (RGSt 71, 72). Da die Strafe dem § 260 StGB entnommen ist, müssen der Strafausspruch und die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Die Verurteilung wegen Begünstigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Tun des Angeklagten kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht als persönliche Begünstigung eines Angehörigen (§ 257 Abs. 2 StGB) straflos bleiben. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass er nicht seiner Mutter, sondern den Dieben und zwar zur Sicherung ihrer Tatvorteile Beistand geleistet hat. Dass diese Beurteilung auf unvollständiger oder sonst rechtlich bedenklicher Würdigung beruhe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Revision war daher insoweit zu verwerfen.
| Mantel | Glanzmann | ||
| Dr. Geier | Dr. Jagusch |