Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Betrug und versuchter Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/82
- Datum
- 15.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung ist erforderlich, dass die angedrohten Mittel beim Opfer einen wirtschaftlich relevanten Erfolg herbeiführen; ohne diesen Erfolg liegt allenfalls ein Versuch vor.
Wenn Zahlungen auf täuschenden Vorspiegelungen einer Notlage beruhen und dadurch die Hilfsbereitschaft des Opfers ausgenutzt wird, begründet dies den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.
Die Kausalität zwischen Drohung und Vermögensverfügung ist tatrichterlich zu würdigen; widerspruchsfreie und erfahrungsgemäße Feststellungen des Landgerichts sind bei der revisionsrechtlichen Prüfung verbindlich.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, wenn sie keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Würdigung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 16. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 86/82
in der Strafsache gegen die Hausfrau Emma █████, geborene ███████, aus █████████████████, geboren am ████ 1942 in █████████████████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Schikora, Dr. Dr. Foth, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Sachrüge erhebt und vor allem beanstandet, dass die Angeklagte nicht wegen vollendeter Erpressung verurteilt worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu Gunsten der Angeklagten angenommen hat, die Zahlungen des Zeugen ███████████ seien „ausschließlich“ auf Grund der zum Teil flehentlichen Bitten der Angeklagten und der (bewusst) unrichtigen Schilderung ihrer Notlage erfolgt, um „ihr zu helfen“ und hierdurch finanzielle und persönlich schwerwiegende Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu verhindern (UA S. 28), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung ist hinreichend mit Tatsachen belegt, deren Würdigung unter den hier festgestellten Umständen weder einen Widerspruch noch einen sonstigen Denkfehler enthält; die Beweiswürdigung ist vielmehr rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Nach den Urteilsfeststellungen, die auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat die Angeklagte lediglich in betrügerischer Weise „die kritiklose Hilfsbereitschaft des Pfarrers“ ausgenutzt (UA S. 15), während das, was dem Geschädigten angedroht worden war, nicht Beweggrund und nicht ursächlich für seine Geldleistungen war. Zwar hat das Landgericht nicht völlig ausschließen können, dass der Zeuge ██████████████ zumindest einige Zahlungen „auch oder gar allein als Folge eines erpresserischen Verhaltens der Angeklagten“ geleistet hat. Wenn es dennoch aus Beweisgründen (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210) „im Zweifel“ davon ausgegangen ist, dass erpresserische Drohungen der Angeklagten keinen Erfolg hatten (UA S. 28), und deshalb nur versuchte Erpressung angenommen hat, so lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch im Übrigen bestehen gegen das tatrichterliche Urteil keine durchgreifenden Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schikora Ulsamer Herdegen Foth ist RiBGH Dr. in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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