Revision verworfen – Schuldfähigkeit trotz Intoxikation anhand Blutprobe und Gutachten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 867/92
- Datum
- 04.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit unter Substanz- oder Medikamenteneinfluss kommt es auf die zum Tatzeitpunkt im Körper vorhandene Wirkstoffmenge und deren Einfluss auf das Verhalten an, nicht primär auf Anzahl der eingenommenen Tabletten oder den Zeitpunkt der Einnahme.
Eine nachträglich (hier: zwei Stunden nach der Tat) entnommene und ausgewertete Blutprobe kann in Verbindung mit gutachtlichen Auskünften zur allgemeinen Wirkung des Mittels als hinreichende Grundlage für die Feststellung der Schuldfähigkeit dienen.
Gutachtliche Äußerungen über die allgemeine Wirkung eines Mittels und über das am Tattag beobachtete Verhalten des Beschuldigten sind bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit verwertbar und können die Feststellung voller Schuldfähigkeit stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 21. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 867/92 vom 4. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ geborener S[—], geboren am Andreas ███ 1964 in ████ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. August 1992 wird nach der Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Feststellung, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Weniger die Anzahl der konsumierten Tabletten und der Zeitpunkt des Konsums waren von Bedeutung als vielmehr die Menge des im Körper des Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen Wirkstoffs und dessen Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten. Hierzu standen aber eine zwei Stunden nach der Tat entnommene und ausgewertete Blutprobe des Angeklagten sowie gutachtliche Äußerungen über die allgemeine Wirkung des eingenommenen Mittels und über das Verhalten des Angeklagten am Tattag zur Verfügung.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Foth | Gribbohm | Brüning | |||
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