Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung und Bestätigung des Freispruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 86/72
Datum
06.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte 1 reichte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs ein; die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten 2 ein. Das BGH verwirft beide Revisionen: Die Verfahrensrügen sind unzulässig mangels konkreter Tatsachendarlegung, die Beweiswürdigung trägt die Verurteilung des Angeklagten 1. Der Freispruch des Angeklagten 2 bleibt wegen fehlender Überzeugung vom (auch bedingten) Vorsatz bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau darlegt, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

2

Geltendmachungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) müssen konkrete Tatsachen benennen; pauschale oder unbestimmte Vorbringen genügen nicht.

3

Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO sind nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen sollen.

4

Zur Überprüfung der Beweiswürdigung darf die Revision nur bei Rechtsfehlern eingreifen; bloße Hinweise auf eine andere mögliche Würdigung reichen nicht aus; Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind erforderlich, um die Entscheidung zu beanstanden.

5

Für eine Verurteilung wegen Betrugs kann bedingter Vorsatz ausreichen; ein Freispruch ist hingegen zu bestätigen, wenn das Gericht sich nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen auch des bedingten Vorsatzes tragen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 86/72

in der Strafsache gegen

1. den Diplom-Kaufmann Eberhard ██████, geboren am ██████ in ██████ (Kreis ██),

2. den Handelsvertreter ███████, geboren am ████ in █████,

wegen Betruges.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin des Angeklagten zu 2), █████████████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten ███████ im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Betruges in 20 Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten ████████ von dem Vorwurf, einen fortgesetzten Betrug begangen zu haben, freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ██ rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten █████. Beiden Rechtsmitteln bleibt ein Erfolg versagt.

II. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

a) Der Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend, weil die Strafkammer bei der Beweiswürdigung ihre Überzeugung nicht nur aus dem Inbegriff der Verhandlung gegen ihn, sondern auch aus der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten ████ geschöpft habe. Er trägt hierzu vor: Während der mehrtägigen Verhandlung sei das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn dann gesondert durchgeführt worden, auch seien die Urteile gesondert verkündet worden, gegen ihn – den Beschwerdeführer – am 9. und gegen den Mitangeklagten am 18. Dezember 1970; gleichwohl sei „nur ein einheitliches schriftliches Urteil herausgegeben“ worden (Rev.Begr. S. 12). Bei einem solchen Verfahren sei nicht ersichtlich, ob das Gericht die tatsächlichen Feststellungen, die zur Verurteilung des einen Angeklagten geführt haben, auf Grund der Hauptverhandlung gegen ihn oder auch auf Grund der Verhandlung gegen den anderen Angeklagten getroffen habe.

Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben, und zwar so vollständig und so genau, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden“ (BGHSt 3, 213, 214). Das gilt auch für die Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verbindung oder Trennung von Verfahren (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Der Beschwerdeführer hätte daher hier, was auch bei der Verfahrensweise der Strafkammer möglich gewesen wäre, im einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel aus der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten ████, die nicht auch Gegenstand seiner Verhandlung waren, dem gegen ihn ergangenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden sind.

b) Aus denselben Erwägungen ist die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt auch insoweit keine einzelnen Tatsachen an, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, dass er „nicht Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des Angeklagten █████████, die mit herangezogen wurden, Stellung zu nehmen“ (Rev.Begr. S. 13). Im Übrigen ist der Angeklagte █████████ ausweislich des Verhandlungsprotokolls in Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Sache vernommen worden (Bd. VII Bl. 1294 ff. d. A.).

c) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum größten Teil ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben worden, da nicht angegeben wird, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 21, 168). Die übrigen Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sind nicht begründet. Dem Angeklagten wird bei der Strafzumessung zugutegehalten, „dass der Gewinn, den er für sich selbst aus den Straftaten gezogen hat, nicht erheblich war; er beschränkte sich auf sein Geschäftsführergehalt“ (UA S. 141). Die Strafkammer brauchte sich daher eine weitere Aufklärung über die Verwendung der Einnahmen der Firma ASWA, um festzustellen, wie viel der Angeklagte hiervon für sich persönlich abzweigte, nicht aufzudrängen (BGHSt 35, 169, 175). Soweit gerügt wird, die Strafkammer hätte die Feststellung, dass keine Einzahlung auf das Stammkapital der Firma ACD erfolgt ist, nicht ohne eine weitere Aufklärung treffen dürfen, macht die Revision keine Aufklärungsrüge geltend, sondern greift die Beweiswürdigung an.

2. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, den Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in 20 Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Betruges für schuldig zu erachten. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Sie lässt einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Die von ihr gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass ein Gesamtvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Betrugstaten verneint und daher – anders als bei dem Angeklagten ████████ – kein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen worden ist. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten █████████ ist somit zu verwerfen.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Der Freispruch des Angeklagten ████████ ist rechtsirrtumsfrei begründet. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass es zur Verurteilung wegen Betruges ausreicht, wenn der Täter den Vermögensschaden oder die Vermögensgefährdung bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. In den Urteilsgründen ist zwar mehrfach von einer Schädigungsabsicht die Rede (UA S. 170, 174, 176), doch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich hierbei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Bei der Schilderung des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens und bei der Wiedergabe seiner Einlassung wird ausdrücklich auch auf den bedingten Vorsatz eingegangen (UA S. 150, 165). Bei der Beweiswürdigung heißt es abschließend:

„Die subjektiven Vorstellungen Vogels über das den Vertragspartnern erwachsende tatsächliche Risiko konnten letztlich nicht geklärt werden. Er behauptet, er habe mit einem Erfolg des AC-Systems mit Sicherheit gerechnet. Letzte Zweifel daran, dass er das über das normale geschäftliche Risiko hinausgehende Risiko der ███ und damit auch das der Vertragspartner nicht nur grob fahrlässig verkannte, blieben“ (UA S. 176). Daraus ergibt sich, dass sich die Strafkammer auch von einem nur bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch ausdrücklich geprüft worden, ob der Angeklagte beim Vertragsabschluss das Vermögen der Vertragspartner gefährdet sah und sich sein Vorsatz hierauf erstreckte. Im Urteil wird zu dieser Frage ausgeführt:

„Die Kammer konnte sich schließlich auch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen, dass Vogel sich dessen bewusst war, dass die Vertragspartner auch dadurch geschädigt wurden, dass sie ihr Vermögen mit einem hohen Risiko belasteten, das sie nicht erkannten“ (UA S. 75). Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferWoesnerZipfel
PikartStrickert
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