Revision: Umklassifizierung von Einbruchsdiebstählen und Berichtigung des Strafausspruchs nach Gesetzesreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/70
- Datum
- 19.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des materiellen Strafrechts, die gemäß § 354a StPO bei einer laufenden Revision zu berücksichtigen sind, führen zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und der Bemessung der Strafe nach den nun einschlägigen Vorschriften.
Eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird grundsätzlich nicht nach § 357 StPO zugunsten von Verurteilten berücksichtigt, die keine Revision eingelegt haben.
Spezielle Übergangsregelungen (z. B. Art. 95 Abs. 3 StrRG) können jedoch auch ohne eigene Revision eine Berichtigung der Strafart bei Mitangeklagten bewirken; ihre Wirkung ist auf die ausdrücklich erfassten Fälle zu beschränken.
Erfolgt durch Gesetzesänderung eine Umstufung einer Tat (z. B. von ‚schwerem Diebstahl‘ zu einfachem Diebstahl), ist der Strafausspruch mit Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 86/70 in der Strafsache gegen
kK ██ aus ████ dort
1. den Gärtner Georg geboren am ██████ aus ████
2. den Dekorateur Horst geboren am █████ 1935 in ██ █████ ██ aus ████████ dort
3. den Kellner Eduard geboren am ███ ██ 1936, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Sachbezeichnung: ██ u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Oktober 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt sind:
kK ██
a) der Angeklagte wegen vierundzwanzig vollendeter und zweier versuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,
b) ██ der Angeklagte wegen neun vollendeter Vergehen und eines versuchten Vergehens des gemeinschaftlichen Diebstahls,
c) ███ der Angeklagte wegen fünfundzwanzig vollendeter und dreier versuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,
2. im Strafausspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Das genannte Urteil wird ferner, soweit es die Mitangeklagten
███ ███ ██ und ██
betrifft,
1. in den Fällen der Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (I Nr. 15, 17, 34 der Urteilsgründe) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass an die Stelle der einzeln verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
██ ██ und ██
werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden ergibt, soweit man das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht zugrunde legt, keinen Rechtsfehler. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene und gemäß § 354a StPO zu berücksichtigende Neufassung des Strafgesetzes erfordert jedoch Änderungen und Berichtigungen des Urteilssatzes.
1. Die den Angeklagten zur Last gelegten vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand nicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch nicht mehr als „schwere Diebstähle“ zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer sind daher entsprechend zu ändern und die Strafaussprüche mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben; die Strafe wird nunmehr der Vorschrift des § 242 StGB unter Berücksichtigung von § 243 n. F. StGB zu entnehmen sein.
2. Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Mitangeklagten ██████, ██████ und ███, die keine Revision eingelegt haben; eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von § 357 StPO grundsätzlich nicht erfasst (BGHSt 20, 77, 80). Die Revision wirkt sich aber kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 95 Abs. 3 Nr. 1 StrRG) hier jedenfalls in der Weise zugunsten der erwähnten Mitangeklagten aus, dass auch bei ihnen an die Stelle der einzeln verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen treten. Diese Berichtigung erstreckt sich indessen, da insoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur auf die Fälle, in denen die Angeklagten jeweils gemeinschaftlich gehandelt haben (vgl. BGHSt 12, 335, 341), d. h. also nicht auf den Fall I 16 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ████ als Alleintäter verurteilt worden ist; in diesem Fall muss die verhängte Gefängnisstrafe bestehen bleiben. Bei allen drei Mitangeklagten hat die Berichtigung der Strafart im Übrigen nach Sachlage die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge; es wird nunmehr Aufgabe des Tatrichters sein, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Pfeiffer Loesdau
Zugleich für Herrn Bundesrichter Dr. Mösl, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.
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