Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise aufgehoben: Falsche Versicherung und Zuständigkeit zur Eidesabnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 866/51
Datum
25.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Abgabe falscher Versicherung an Eides Statt ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Teile der Revision wurden verworfen. Der Senat stellte fest, dass Behörden (hier Landesversicherungsanstalt/Landrat) zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen befugt sein können und solche Versicherungen auch in KBLG‑Verfahren Beweisbedeutung haben können. Es ist nun zu prüfen, ob die konkrete Erklärung den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behörden, denen die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens nicht übertragen ist, können zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ermächtigt werden, wenn dies zur Vorbereitung einer hoheitlichen Entscheidung dient.

2

Die Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ist nicht an die Befugnis zur Eidesabnahme nach förmlichem Beweisverfahren gebunden; die eidesstattliche Versicherung steht der Beeidigung nach.

3

Erklärungen Beteiligter in Verfahren nach dem KBLG können Beweisbedeutung haben und dürfen zur Bestärkung durch eidesstattliche Versicherung herangezogen werden.

4

Ob eine Erklärung als eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 156 StGB anzusehen ist, ist in der Hauptsache durch den Tatrichter zu prüfen; fehlt diese Qualifikation, scheidet eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Oktober 1951

Leitsatz

Für die amtliche Sammlung bestimmt:

1. Die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Verfahren zur Prüfung von Leistungsanträgen nach dem bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz vom 26. März 1947 (GVBl. S. 107) steht dem Landrat als zuständiger Behörde zu.

2. Die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen durch den Landrat im Personenfeststellungsverfahren ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Versicherung zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ausstellung einer Kennkarte dient.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Oktober 1951 samt Anklage wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und wegen Betrugs zum Nachteil der Landesversicherungsanstalt aufgehoben wird, verworfen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der Landesversicherungsanstalt in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die ganze Verurteilung.

II.

1. Die Strafkammer hat nicht gegen § 51 StGB verstoßen, indem sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer Anstaltsbeobachtung bejaht hat. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

2. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Frau ███ zeigt keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter hat nicht vermutet, sondern war davon überzeugt, dass der Angeklagte die █████ nicht █████████ und nichts unternommen hat, um sich von der Wahrheit der Angaben zu überzeugen. Was die Strafkammer hätte tun sollen, gibt die Revisionsbegründung nicht an.

Der in dem Schriftsatz vom ██████ enthaltene Hinweis auf den Zeugen ██ vom 20. März ██████████ ist verspätet (§ 345 Abs. 3 StPO). Davon konnte die ████████████ den in den Akten enthaltenen Aussagen des ██ (Bl. 409) nur entnehmen, dass er nicht imstande ist, zu ██████████████ Angaben zu machen.

3. Dass der Angeklagte gegen § 263 Abs. 3 StGB nicht in einem schweren Fall zu Zuchthaus, sondern nur zu Gefängnis verurteilt worden ist, unterliegt keinem Zweifel.

4. Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Mit Recht hat die Strafkammer nicht nur die Kennkarte, sondern auch das Getränkebuch, in das sich der Angeklagte als Untersuchungshäftling unter falschem Namen eintragen ließ, als öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB angesehen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 26. Juni 1951 (BGHSt 1, 94) entschieden, dass die Eintragung in ein Getränkebuch eine öffentliche Urkunde sein kann.

5. Nicht ausreichend begründet ist allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Fällen. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB verurteilt worden ist, obwohl er nicht als Zeuge oder Sachverständiger, sondern als Beteiligter seines Rentenverfahrens nach dem KBLG Erklärungen abgegeben hat.

6. Die Aufhebung dieser Verurteilung hätte auch die Gesamtstrafe entfallen lassen können.

III.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zunächst zu prüfen haben, ob die Versicherung an Eides Statt des Angeklagten vom 20. Januar 194[REDACTED] als eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB anzusehen ist.

IV.

1. Der Oberste Gerichtshof hat in OGHSt 1, 240 (243) ausgesprochen, dass eine Behörde nur dann zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig ist, wenn ihr ein förmliches Beweisverfahren im Sinne der ZPO oder StPO übertragen ist. Diese Einschränkung geht zu weit. Die Annahme ist zwar berechtigt, dass die Befugnis zur Abnahme von Eiden ohne weiteres auch die Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen umfasst. Gerade aber, weil die eidesstattliche Versicherung an Bedeutung hinter der Beeidigung zurücksteht, erscheint es nicht geboten, die Zuständigkeit zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen von der Zuständigkeit zur Eidesabnahme abhängig zu machen.

2. Es entspricht dem Gesetz, wenn die Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auch solchen Behörden zuerkannt wird, die zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens nicht berufen sind, denen aber die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zur Vorbereitung einer Entscheidung übertragen ist.

3. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht zu bezweifeln. Nach § 84 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791) war die Landesversicherungsanstalt zur Durchführung des KBLG berufen. Nach Art. 25 Abs. 1 KBLG war sie befugt, zur Aufklärung des Sachverhalts alle Beweismittel zu erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und Gutachten einzuholen. Sie konnte auch andere Behörden um Auskünfte ersuchen und die Vorlegung von Urkunden verlangen. Nach Art. 27 KBLG konnte sie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Amtsgericht beantragen. Hiernach unterlag es keinem Zweifel, dass das Verfahren der Landesversicherungsanstalt ein förmliches Beweisverfahren war.

4. Die Versicherung des Angeklagten vom 20. Januar 194[REDACTED] war nicht als Zeugenaussage, sondern als Erklärung eines Beteiligten im Rentenverfahren nach dem KBLG abgegeben. Solche Erklärungen sind zwar nicht ausdrücklich als Beweismittel genannt, können aber Beweisbedeutung haben. Das KBLG erkennt dies mittelbar an, indem es in Art. 25 Abs. 2 bestimmt, dass die Landesversicherungsanstalt zur Aufklärung des Sachverhalts auch die Beteiligten hören kann. Hiernach besteht kein Hindernis, zur Bestärkung einer solchen Erklärung eine eidesstattliche Versicherung zuzulassen.

5. Das Landgericht hat in den beiden falschen Versicherungen eine einzige Handlung gesehen. Das trifft zwar nicht zu, weil die Versicherungen mit demselben Betrugsversuch nicht zusammentreffen. Die Strafzumessung zeigt aber keinen Rechtsfehler.

6. Die Behauptung des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 20. Juni 1951, die Strafzumessung beruhe auf einem Verstoß gegen § 263 StGB, ist unbegründet.

Dr. GeierDr. Jagusch
Glanzmann
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