Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung wegen Analphabetentums verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/60
- Datum
- 25.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs werden mit ihrem Erlass rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO) und sind nur aufzuheben, wenn sie auf einer erwiesenermaßen unrichtigen tatsächlichen Grundlage beruhen.
Die Einbringung eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes nach Abschluss der Entscheidung ist unzulässig, wenn nicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorentscheidung substantiiert als unrichtig gerügt werden.
Die Behauptung der Analphabetenschaft begründet Wiedereinsetzung nur, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach § 45 Abs. 1 StPO geltend und glaubhaft gemacht wird.
Eine einmal festgestellte Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung an der zugestellten Urteilsausfertigung bleibt verbindlich, solange ihre Unrichtigkeit nicht substanziiert nachgewiesen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hechingen, 2. Juli 1959
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Händler Karl Hans █████ aus █████████, dort geboren am ███ ███████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1960
Tenor
Dem Antrag des Verurteilten, ihm unter Aufhebung der Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6. November 1959 und des Landgerichts Hechingen vom 10. September 1959 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen vom 2. Juli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird keine Folge gegeben.
Gründe
Mit Beschluss vom 6. November 1959 hat der Senat das Gesuch des Verurteilten vom 23. September 1959, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen vom 2. Juli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen, weil entgegen der Behauptung des Verurteilten die ihm gemäß § 345 Abs. 2 StPO zugestellte Ausfertigung des schwurgerichtlichen Urteils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen war; zugleich hat der Senat gemäß § 346 Abs. 2 StPO den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 10. September 1959 bestätigt, durch den die Revision █████████ gegen das bezeichnete Urteil des Schwurgerichts mangels form- und fristgerechter Rechtfertigung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen worden war.
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1959, beim Landgericht Hechingen am selben Tage eingegangen, haben die von dem Verurteilten neu bestellten Verteidiger beantragt, der Senat wolle seinen Beschluss vom 6. November 1959 zurücknehmen, den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 10. September 1959 aufheben und dem Verurteilten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren; zugleich haben sie die Revisionsbegründung nachgeholt. Zur Begründung des erwähnten Antrags ist vorgetragen, ████ behaupte, „Analphabet“ zu sein, weshalb er die der Ausfertigung des schwurgerichtlichen Urteils möglicherweise beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht habe lesen können; träfen diese Angaben ████ ███ zu, so hätte er von der Rechtsmittelbelehrung keine Kenntnis erhalten und die Versäumungsgründe gemäß § 45 StPO wären glaubhaft gemacht.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Beschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuches oder eines Antrags auf Entscheidung nach § 236 Abs. 2 StPO werden mit ihrem Erlass rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO) und sind daher grundsätzlich einer Aufhebung (oder Änderung) entzogen; eine Ausnahme hiervon gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 59, 419; BGH NJW 1951, 771 Nr. 18 – beide Entscheidungen zu § 346 Abs. 1 StPO –) nur dann, wenn der Beschluss erwiesenermaßen auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen war.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Verteidiger machen nicht etwa geltend, dass die dem Verurteilten zugestellte Ausfertigung des schwurgerichtlichen Urteils entgegen der vom Senat in dem Beschluss vom 6. November 1959 getroffenen Feststellung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war; sie lassen das vielmehr dahingestellt und versuchen nur, dem früher geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund einen neuen solchen Grund in Gestalt des „Analphabetentums“ ██████ nachzuschieben. Dies ist unzulässig, ganz abgesehen davon, dass das Gesuch nicht innerhalb einer Woche nach der formgerechten Zustellung des Beschlusses vom 6. November 1959 an ████████ (§ 45 Abs. 1 StPO) angebracht worden und auch in keiner Weise glaubhaft gemacht ist.
Auf das weitere Vorbringen der Verteidiger braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich nur gegen die Hilfserwägung des Senats in dem Beschluss vom 6. November 1959 richtet, dass das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 23. September 1959, von seiner Unzulässigkeit abgesehen, auch unbegründet gewesen wäre. Im Übrigen müsste das Vorbringen auch hier daran scheitern, dass die Verteidiger nicht die tatsächlichen Feststellungen des Senats als unrichtig bezeichnen, sondern einen neuen Wiedereinsetzungsgrund geltend zu machen versuchen.
Damit erledigt sich der von den Verteidigern gestellte Antrag in seinem vollen Umfange.
Werner Dr. Peetz Geier Dr. Bundesrichter Dr. Willms, der Hübner an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist im Urlaub und dadurch verhindert, den Beschluss zu unterschreiben.
| Geier | |