Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 8/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit zwei 12-jährigen Schülerinnen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Aufklärungsrüge für unbegründet, da Sachverständige ordnungsgemäß gehört wurden, bestätigt die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit und billigt die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge vermeintlicher Verfahrensverstöße ist in der Revision nur dann erheblich, wenn sie sich nicht als bloße Sachbeschwerde darstellt und konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler substantiiert darlegt.

2

Eine Aufklärungsrüge scheitert, wenn das Tatgericht die erforderlichen Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung und Anhörung von Sachverständigengutachten, vorgenommen hat.

3

Eine wegen krankhafter oder sonstiger Funktionsstörung verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt nicht automatisch das Handeln in wollüstiger Absicht aus; sie kann die Schuld mindern, trifft aber nicht zwingend den Tatbestandsschluss.

4

Die fehlende Geständnisbereitschaft darf nicht pauschal als strafverschärfender Schuldvorwurf verwendet werden; liegt jedoch eine eindeutige Überführung vor, können aus fortgesetztem Leugnen Rückschlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld für die Strafzumessung gezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 8. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Musiklehrer Anton ██████ aus ████, geboren am █████ in ███ (tchR), wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Mai Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit zwei Kindern, in einem Fall fortgesetzt begangen, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststellungen hatte er sich an den 12-jährigen Schülerinnen Gabriele und Sonja jeweils beim Musikunterricht unsittlich vergangen. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

II. 1) Was die Revision als Verletzung des § 267 StPO rügt, ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.

2) Die Aufklärungsrüge geht fehl. Auf den Antrag des Angeklagten (Bl. 95 d.A.) hatte die Strafkammer beschlossen, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Im letzten Verhandlungstermin wurde hierzu RegMedR und Landgerichtsarzt Dr. ██████████ (Bl. 101, 101 R d.A.) gehört. Anschließend stellte der Verteidiger u.a. den Hilfsantrag, den Sachverständigen darüber zu hören, ob dem Angeklagten auch die Fähigkeit gefehlt habe, in wollüstiger Absicht zu handeln. Es wurde die erneute Anhörung des Sachverständigen angeordnet. Dieser äußerte sich (Bl. 102 d.A.). Die Aufklärungsrüge entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage (vgl. auch BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 351, 352).

III. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1) Bei dem Angeklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen eine auf Kriegsverletzung zurückzuführende, allerdings nicht schwerwiegende Hirnfunktionsstörung vor, derzufolge bei ihm möglicherweise die sexuelle Hemmungsfähigkeit gemindert ist. Daher hat das Landgericht dem Beschwerdeführer (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugestanden und diesen Umstand strafmildernd gewertet (S. 9 UA; BGHSt 7, 28, 30).

Die Auffassung des Verteidigers, dass geminderte sexuelle Hemmungsfähigkeit ein schuldhaftes Handeln in wollüstiger Absicht ausschließe, ist abwegig. Bei den vom Angeklagten begangenen grob sinnlichen Zudringlichkeiten (z.B. Greifen an die nackten Brüste, an den Geschlechtsteil, Führen der Hand des einen Mädchens an das eigene Glied) lag für den Tatrichter ein Handeln in wollüstiger Absicht klar zutage. Es ist dem Angeklagten lediglich als nicht ausschließbar zugutegehalten worden, dass er sexuell weniger Hemmungen hat als ein gesunder Mensch. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer ihm auf Grund dessen (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugestanden, ebensowenig, dass sie den § 174 StGB nicht angewendet hat.

2) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat allerdings unter anderem straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „keine Schuldeinsicht“ gezeigt habe (S. 10 UA). Nun kann man aber von einem Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bis zuletzt leugnet, nicht verlangen, dass er Schuldeinsicht zeigt. Ihn deswegen, weil er dies nicht tut, schärfer zu bestrafen, könnte auf eine unzulässige Prozessstrafe hinauslaufen (BGHSt 1, 103–105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15). Hierauf hat auch die Bundesanwaltschaft hingewiesen. Indes war hier der Angeklagte trotz seines Bestreitens einwandfrei überführt worden. Wenn er desungeachtet bei seinem Leugnen beharrte, so konnte dieses Verhalten Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine rechtsfeindliche Einstellung zulassen, was bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte (BGHSt 1, 107, 387, 388; BGH NJW 1961, 85 Nr. 20). So ist jene, auf den ersten Blick bedenklich erscheinende Wendung des Urteils zu verstehen. Es ist ferner nicht ganz einwandfrei, dass der Tatrichter dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, er sei „mehrfach vorbestraft“, ohne anzuführen, wie und weswegen er bestraft worden war. Es handelte sich indes ersichtlich um Straftaten, die zwar auf anderem Gebiet lagen, jedoch nicht ganz unerheblich waren. Die entscheidenden Strafzumessungsgründe hat das Landgericht übrigens in dem

schweren Vertrauensmissbrauch gegenüber den Eltern der Mädchen sowie darin gefunden, dass der Angeklagte sein unzüchtiges Tun im Fall [REDACTED] über eine lange Zeit hin fortgesetzt hat.

IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

FischerHübnerLoesdau
SeibertMai
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen — Themis