Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 865/92
Datum
12.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision materielle und prozessuale Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH prüfte die Revisionsbegründung nach § 349 Abs. 2 StPO und fand keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe blieb damit bestehen. Fragen zur Bedeutung der Aufdeckung eines verstorbenen Mittäters und zur Anwendung des § 31 BtMG wurden nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die bloße Behauptung, die Tatbeteiligung Dritter sei erst durch Angaben des Angeklagten bekannt geworden, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht, wenn das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen hierzu enthält und dies auch dem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen ist.

3

Eine besondere rechtliche Würdigung der Offenbarung des Tatbeitrags eines verstorbenen Mittäters (beispielsweise für die Anwendbarkeit von Strafmilderungsvorschriften) unterbleibt, wenn diese Frage für die Revisionsentscheidung ohne Belang ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 10. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 865/92 vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen Sven aus █████, geboren am ███ 1965 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 bemerkt der Senat:

Ausdrückliche Feststellungen darüber, dass die Tatbeteiligung ███ (erst) durch die Angaben des Angeklagten bekannt geworden sei, enthalten die dem Senat zur Überprüfung der Sachrüge allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe nicht. Auch aus ihrem Gesamtzusammenhang kann dies nicht entnommen werden. Die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten waren den Ermittlungsbehörden durch Angaben des Lieferanten HC bekannt geworden. Bei der Übergabe von Rauschgift durch H an den Angeklagten war teilweise auch ███ anwesend gewesen und hatte sich an den Verhandlungen beteiligt. ███ war dem Angeklagten gleicherweise wie der Angeklagte persönlich bekannt. Unter diesen Umständen ist zur Überzeugung des Senats die Feststellung, dass ███ den Angeklagten als Abnehmer nannte, nicht dahin zu verstehen, dass ██████ nur die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat, die gleichzeitige Tatbeteiligung des verstorbenen [REDACTED] aber verschwiegen hatte.

Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls auch die Aufdeckung des Tatbeitrags eines verstorbenen Mittäters zur Anwendbarkeit von § 31 BtMG führen kann und ob dies hier überhaupt konkret Gewicht haben könnte, kommt es daher nicht an.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
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