Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 865/92
- Datum
- 12.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die bloße Behauptung, die Tatbeteiligung Dritter sei erst durch Angaben des Angeklagten bekannt geworden, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht, wenn das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen hierzu enthält und dies auch dem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen ist.
Eine besondere rechtliche Würdigung der Offenbarung des Tatbeitrags eines verstorbenen Mittäters (beispielsweise für die Anwendbarkeit von Strafmilderungsvorschriften) unterbleibt, wenn diese Frage für die Revisionsentscheidung ohne Belang ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 10. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 865/92 vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen Sven aus █████, geboren am ███ 1965 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 bemerkt der Senat:
Ausdrückliche Feststellungen darüber, dass die Tatbeteiligung ███ (erst) durch die Angaben des Angeklagten bekannt geworden sei, enthalten die dem Senat zur Überprüfung der Sachrüge allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe nicht. Auch aus ihrem Gesamtzusammenhang kann dies nicht entnommen werden. Die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten waren den Ermittlungsbehörden durch Angaben des Lieferanten HC bekannt geworden. Bei der Übergabe von Rauschgift durch H an den Angeklagten war teilweise auch ███ anwesend gewesen und hatte sich an den Verhandlungen beteiligt. ███ war dem Angeklagten gleicherweise wie der Angeklagte persönlich bekannt. Unter diesen Umständen ist zur Überzeugung des Senats die Feststellung, dass ███ den Angeklagten als Abnehmer nannte, nicht dahin zu verstehen, dass ██████ nur die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat, die gleichzeitige Tatbeteiligung des verstorbenen [REDACTED] aber verschwiegen hatte.
Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls auch die Aufdeckung des Tatbeitrags eines verstorbenen Mittäters zur Anwendbarkeit von § 31 BtMG führen kann und ob dies hier überhaupt konkret Gewicht haben könnte, kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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