Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung der Unterbringung bei schwerer Sexualstraftat aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 86/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verurteilung wegen mehrerer Sexual- und Körperverletzungsdelikte. Der BGH hebt den Teil des Urteils auf, der die Unterbringung verneint, und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründet wird dies mit fehlerhafter Bewertung der Wiederholungsgefahr bei bestehender organischer Gehirnschädigung und erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wiederholten Sittlichkeitsdelikten gegen verschiedene Personen liegt regelmäßig kein Fortsetzungszusammenhang; die einzelnen Taten sind als selbständige Straftaten zu würdigen.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wiederholung künftiger Straftaten voraus; bloße Möglichkeit genügt nicht.

3

Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und eine dauerhafte organische Schädigung, die das Hemmungsvermögen beeinträchtigt, können die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten begründen und damit die Anordnung der Unterbringung tragen.

4

Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind vorübergehende günstige Umstände (z. B. eine gegenwärtige Beziehung oder soziale Stellung) nur dann ausschlaggebend, wenn sie das Fortbestehen der krankheitsbedingten Hemmungsstörung zuverlässig überwiegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 17. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich ███ aus ███, geboren am █████ in ███, Gemeinde Gebertshofen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter

Hantel Bundesrichter

Dr. Willms Bundesrichter als beisitzende Richter,

████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer 68 Jahre alten Frau sowie an zwei Mädchen und einem Jungen unter 14 Jahren vorgenommen und tateinheitlich mit diesen Verbrechen in einem Fall eine Körperverletzung nach § 223 StGB und in drei Fällen gefährliche Körperverletzungen begangen hat. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Straftaten erheblich vermindert gewesen ist. Das Landgericht hat auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Gefängnis erkannt, es aber abgelehnt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.

Gegen die Ablehnung dieser Maßnahme richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat.

Der Angeklagte hat das Urteil im vollen Umfang angefochten. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten

1.) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die Strafkammer zutreffend die gegen die einzelnen Opfer gerichteten strafbaren Handlungen als selbständige Straftaten (§ 74 StGB) gewürdigt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen und anzunehmen, dass die einzelnen strafbaren Handlungen gegen die vier Verletzten miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, wie es der Revisionsführer beantragt, lehnt der Senat in ständiger Rechtsprechung ab (vgl. zuletzt 1 StR 683/58 vom 17. Februar 1959). In der Entscheidung BGHSt 4, 2, 163 (= NJW 1952, 554 Nr. 28), auf die der Angeklagte seine Auffassung stützt, hat der Senat nicht ausgesprochen, dass zwischen Sittlichkeitsverbrechen, die ein Täter an verschiedenen Personen verübt hat, ein Fortsetzungszusammenhang bestehen könne; er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass bei wiederholten Sittlichkeitsverbrechen an einem Verletzten die Frage, ob ein Gesamtvorsatz vorliege, besonders eingehend zu prüfen und weitgehend zu verneinen sei.

Auch die Körperverletzungen, die der Angeklagte gegenüber mehreren Personen begangen hat, können nicht als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt werden, da sie sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. Im Übrigen können durch eine tateinheitlich begangene minder schwere fortgesetzte Straftat nicht mehrere schwerere strafbare selbständige Handlungen zu einer Einheit zusammengefasst werden (u. a. BGHSt 1, 67). Der Senat hält auch an dieser Rechtsprechung fest.

Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

2.) Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Strafkammer entgegen den Vorbringen des Angeklagten § 267 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Sie hat die Umstände angeführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Die Abartigkeit des Angeklagten hat das Landgericht berücksichtigt. Es hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB angenommen, von der Möglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht und dem Angeklagten u. a. mit Rücksicht auf die organische Gehirnschädigung auch mildernde Umstände nicht versagt.

Aus Rechtsgründen war die Strafkammer nicht gehindert, für die einzelnen strafbaren Handlungen Einzelstrafen in gleicher Höhe (je ein Jahr sechs Monate Gefängnis) auszusprechen. Dass die erkannten Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe „unverhältnismäßig hoch“ seien, vermag der Senat nicht anzuerkennen.

Auch sonst ist aus dem Strafausspruch kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft:

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsirrtümlicherweise unterlassen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Ablehnung betrifft.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte hochgradig abartig veranlagt. Das für die Entwicklung maßgebende Schlüsselerlebnis hat ihn bereits in früher Jugend getroffen und ähnlich nie mehr verlassen: „wurde vom Angeklagten bei seinen späteren perversen Handlungen, wie seriöse retrograder Tendenz nachgeahmt“. Im Juni und Juli 1951 verübte der Angeklagte erstmals zur Befriedigung seines abartigen Geschlechtstriebs in vier Fällen an Kindern, an denen er unter Anwendung von Gewalt widerliche unzüchtige Handlungen vornahm. Auf die erkannte Gefängnisstrafe von 11 Monaten wurde die Untersuchungshaft angerechnet, der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die jetzt abzuurteilenden Straftaten beging der Angeklagte allerdings erst im August 1957. Er stand damals in geschlechtlichen Beziehungen. Dies hinderte ihn jedoch nicht, in der kurzen Zeit vom 19. bis 28. August 1957 an vier Personen mit brutaler Gewalt auf öffentlichen Straßen besonders üble unzüchtige Handlungen vorzunehmen.

Dass solche Sittlichkeitsverbrechen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden, ist offensichtlich. Nach den Feststellungen war bei dem im hohen Grade abartig veranlagten Angeklagten das Hemmungsvermögen erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB). Er leidet wahrscheinlich seit früher Jugend an einer Gehirnschädigung, und zwar an einem Schwund der „Gehirnmasse“ insbesondere in jener Gegend des Gehirns, in der die Zentren für die Sexualfunktion lokalisiert sind. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt war daher anzuordnen, wenn die Wiederholungsgefahr wahrscheinlich ist. Eine Wahrscheinlichkeit der Wiederholung hat allerdings die Strafkammer in Übereinstimmung mit den ärztlichen Sachverständigen verneint; sie hielt neue Verfehlungen nur für möglich.

Nach den Feststellungen hat das Landgericht jedoch den Begriff der „bestimmten Wahrscheinlichkeit“ verkannt und die Voraussetzungen hierfür überschaut. Die Darlegungen des Landgerichts zeigen, dass bei dem Angeklagten in hohem Grade eine Wiederholungsgefahr gegeben ist und dass nur eine gewisse Möglichkeit besteht, der Angeklagte werde in geschlechtlicher Hinsicht so viel Halt gewinnen, dass er sich nicht mehr zu Sittlichkeitsverbrechen hinreißen lassen wird. Soweit die Strafkammer eine ernste Wiederholungsgefahr damit ausschließen will, dass der Angeklagte, abgesehen von den erwähnten psychischen Abartigkeiten, die mit der Perversion zusammenhängen, eine durchaus unpsychopathische und sozial gerichtete Persönlichkeit ist, die es im Wesentlichen aus eigenen Kräften zu einer geachteten Lebensstellung gebracht hat, so übersieht sie, dass der Angeklagte trotzdem sich nicht abhalten ließ, die jetzt abgeurteilten schweren Sittlichkeitsverbrechen zu begehen. Dies erlaubt also keine günstige Prognose, steht ihr vielmehr entgegen. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass

eine Gehirnschädigung das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert. Diese Erkrankung bleibt weiterhin mindestens bestehen. Es ist, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 5 StR 135/57 vom 2. Juli 1957 ausgesprochen hat, rechtlich bedenklich, wenn man aus einem solchen Krankheitsbild auf eine bloße Möglichkeit, nicht aber auf eine Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten Schlüsse zieht. Dass sich bei dem Angeklagten im Laufe des letzten Liebesverhältnisses „eine Korrektur des Sexualverhaltens angebahnt“ und er „mit seiner Geliebten nach den Straftaten dieses Verfahrens eine Art des Geschlechtsverkehrs gefunden“ hat, „die seiner abartigen skrotalen Erregbarkeit entgegenkommt“, mag, bestenfalls gegenüber den sonstigen Feststellungen für eine unbestimmte Hoffnung sprechen; denn es bleibt ungewiss, ob der Angeklagte nach Verbüßung seiner nicht unbedeutenden Strafe die Beziehungen zu seiner Geliebten überhaupt wieder aufnehmen kann und ob sie, falls es doch dazu kommt, bei dem offensichtlichen Mangel wertvoller menschlicher Bindungen zwischen dem Angeklagten und seiner Geliebten von Dauer sein werden.

Nach alledem kann die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbringung nicht bestehen bleiben.

Be. Peetz Hantel ██

Dr. Geier
Willms
BGH: Ablehnung der Unterbringung bei schwerer Sexualstraftat aufgehoben und zurückverwiesen — Themis