Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Notwehr und keine Verfahrensfehler im Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 865/51
Datum
29.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Beanstandungen nach § 257 StPO und § 338 Nr. 7 StPO werden zurückgewiesen; § 257 StPO sei Ordnungsvorschrift. Die Feststellungen zur fehlenden Notwehr und die Beweiswürdigung halten rechtlicher Kontrolle stand. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung begründet grundsätzlich keinen Revisionsgrund.

2

Das Urteil muss die für erwiesen erachteten Tatsachen darstellen; das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jeder einzelnen Aussage eines Beteiligten auseinanderzusetzen.

3

Die Verneinung der Notwehr ist nur dann zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Rechtsirrtum begeht oder seine tatsächliche Würdigung in wesentlichem Maße widersprüchlich ist.

4

Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung entziehen sich der Revision, soweit keine Rechtsfehler vorliegen; eine reine Angreifung der tatrichterlichen Würdigung ist unzulässig.

5

Bei der Strafzumessung dürfen die besondere Rohheit und die Schwere der Verletzung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern dadurch nicht neue gesetzliche Tatbestandsmerkmale eingeführt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreinermeister Johann ██████ ██ aus █ (Nürnberg), dort geboren am ████ ██████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168). Im Übrigen ergibt das Sitzungsprotokoll, dass das Schwurgericht § 257 beachtet hat.

Unbegründet ist die Rüge, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt, weil die Urteilsgründe nur die für den Angeklagten ungünstigen Gesichtspunkte herausstellten, nicht aber die für eine Notwehr sprechenden Umstände. Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Es braucht sich nicht mit jeder Aussage des Angeklagten oder eines Zeugen auseinanderzusetzen.

Notwehr hat das Schwurgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Es hat nicht verlangt, dass der Angeklagte zweifelsfrei nachweise, in Notwehr gehandelt zu haben, wie die Revision vorbringt. Es hat das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und eine Reihe anderer Umstände geprüft. Die Schlüsse, die das Schwurgericht aus seinen Feststellungen gezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthält. Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Er kann nur dann angewendet werden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat (RGSt 52, 319). Das ist hier nicht der Fall. Denn das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auf B. vor der Wirtschaft gewartet und ihm die zwei Schläge versetzt habe, alsbald nachdem B. aus der Wirtschaft herausgetreten sei, und ohne von B. angegriffen worden zu sein. Die große Rohheit der Tat und die brutale Wucht, mit der der Angeklagte die Schläge geführt hat (Zertrümmerung des Nasenbeins und des linken Jochbeins), durfte das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigen. Es hat damit keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung verwendet.

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Revision ist somit zu verwerfen.

Dr. PeetzMantelJagusch
Dr. GeierGlanzmann
Revision verworfen: Keine Notwehr und keine Verfahrensfehler im Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge — Themis