Revision verworfen — Mord zur Verdeckung früherer Straftaten bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/53
- Datum
- 10.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mord gemäß § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht tötet, die Entdeckung einer anderen Straftat zu verhindern (Verdeckungsmotiv).
Das Vorhandensein weiterer Beweggründe (z. B. Furcht vor eigener Verletzung) schließt die Anwendung des Mordtatbestands nicht aus, wenn die Tötungsabsicht zur Verdeckung mitwirkt oder vorherrscht.
Schriftliche Geständnisse und entsprechende Angaben des Täters können tragfähige Grundlagen für Feststellungen zur Tatintention und -motivation darstellen, soweit sie in sich stimmig sind.
Bei der Urteilsformel sind Strafen, die neben anderen verhängten Strafen nicht vollstreckbar sind, nicht aufzunehmen; insoweit bedarf es der Berichtigung (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kemmingen, 12. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heimleiter Fritz ███ aus ███, Krs. ███, geboren am ███ ███ in ████, zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, sowie Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kemmingen vom 12. Dezember 1952 wird verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen zweier Morde, begangen am 6. Juni 1946 an den Brüdern Michael und Anton ███████, zweimal zu lebenslangem Zuchthaus, ferner wegen einer am 13. Juli 1945 begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen einer am 6. Juni 1946 begangenen versuchten räuberischen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf zehn Jahre aberkannt, die Untersuchungshaft ist ihm auf die Gefängnisstrafe angerechnet worden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der als 16. Kind eines Schmiedemeisters geboren worden ist, war vor dem Kriege als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Er trat in den Arbeitsdienst und bei Kriegsausbruch in die Wehrmacht ein, zeichnete sich durch Tapferkeit aus, wurde mehrfach verwundet und zum Offizier befördert. Bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft, kehrte 1945 als 25-Jähriger in die Heimat zurück und fand keine andere Arbeitsmöglichkeit als wiederum als Bauernknecht. In mehreren Arbeitsstellen hatte er Streit und musste die Stellung wechseln. Er fand dann Stellung in der Wirtschaft eines noch in Gefangenschaft befindlichen Bauern und begann ein Verhältnis mit der Wirtschafterin. Als der Bauer zurückkam, bekam er den Laufpass. Bald darauf brach er sich einen Knöchel, war aber binnen einem Monat – wieder arbeitsfähig. Etwa zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft beging der Angeklagte maskiert einen Raubüberfall bei dem Bauern K____, den er mit einer geladenen 9-mm-Armeepistole bedrohte, und beschaffte sich auf diese Weise Lebensmittel, einen Rucksack und ein Fahrrad. Als der Angeklagte am 6. Juni 1946 nach der Wiederherstellung von seinem Knöchelbruch eine neue Arbeit antreten wollte,
beschloss er, einen weiteren Raubüberfall zu begehen. Er bewaffnete sich wiederum mit seiner mit zehn Schuss Munition geladenen Armeepistole, maskierte sich und begab sich zu dem Gehöft des Bauern Anton ███████████, wo er gewaltsam in die Küche eindrang und die Anwesenden bedrohte. Als der 60-jährige Michael ██████████ ihm mit einer Heugabel entgegentrat, gab er einen Schreckschuss ab und wandte sich zur Flucht. Als Michael █████████ ihn verfolgte, gab er zunächst zwei Schüsse auf diesen ab, die ihn ins Bein und in den Unterarm trafen, und feuerte schließlich, als Michael ████████ nicht zusammenbrach, zwei weitere gezielte Schüsse ab; diese trafen Michael ███████ in das Herz und in den Bauch und töteten ihn sofort. Nunmehr wandte sich der 68-jährige Anton ██████, nachdem er seinem getöteten Bruder die Heugabel abgenommen hatte, gegen den Angeklagten. Dieser gab jedoch drei gezielte Schüsse auf █ ab und verletzte auch ihn tödlich.
Der Angeklagte entkam. Es fiel auf ihn weder wegen der Tötungen noch wegen des früheren Raubüberfalls auf █████ irgend ein Verdacht. Von Gewissensbissen gepeinigt, versuchte er Trost in der Religion zu finden und ließ sich im Juli 1946 in die Diakonenanstalt █████████ aufnehmen, wo er bis 1949 ausgebildet wurde. Er bestand die Prüfungen und wurde im Oktober 1951 als Diakon eingesegnet. Von 1949 bis 1951 leitete er das ████████████ Kinderheim der Inneren Mission in ██ bei █████████. Der Angeklagte nahm seine religiösen Pflichten, in deren Rahmen er auch Kindergottesdienste abhielt und Predigten vorlas, sehr ernst und fand keine Ruhe vor seinem Gewissen. Am 2. Dezember 1951 vertraute er sich einem Pfarrer und seiner Frau an und schrieb am 7. Dezember 1951 – nach Einholung von Rechtsrat – ein schriftliches Geständnis nieder. Hierauf stellte
er sich der Staatsanwaltschaft. In seinem Geständnis erklärte er u. a., dass ihm in den Sekunden der Bedrohung durch die Gabel des Bauern viele Gedanken durch den Kopf gegangen seien: *„Wenn du jetzt nur verletzt heimkommst ......... er liefert dich der Polizei aus ......... er tötet dich ..... schwere Strafen wegen Waffenbesitz, besonders als entlassener Offizier .. Ruf der Familie ........ solche und ähnliche Gedanken“*.
Aus diesen Gedankengängen hat das Schwurgericht gefolgert, dass der Angeklagte die Schüsse auf die Brüder ███████ mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben und beide getötet habe, um die Entdeckung des Raubes an █████ und des versuchten Raubes an ███████████ zu verdecken. Es hat deshalb den Angeklagten neben versuchter räuberischer Erpressung und einer weiteren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub des Mordes in zwei Fällen für schuldig erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 211 StGB. Sie führt aus, dass das Schwurgericht unrichtige Schlüsse über die im Augenblick der Abgabe der Schüsse bestehende Entfernung zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern gezogen und deswegen zu Unrecht festgestellt habe, dass der Angeklagte nicht aus Furcht vor einer Verletzung durch die mit einer Heugabel versehenen Brüder ███████████, sondern deshalb getötet habe, weil er seine Festnahme wegen der von ihm begangenen Straftaten habe verhindern wollen. Die Revision macht ferner geltend, dass die Persönlichkeit des Angeklagten nicht genügend gewürdigt worden sei und dass seine Erregung und sein mindestens auch vorhandener Beweggrund, sich vor Tötung oder Verletzung zu schützen, die Annahme des Mordes ausschließen müssten.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte im Augenblick der Abgabe der Schüsse weit genug von seinen Opfern entfernt gewesen sei, um sich nicht in ernster Gefahr vor seinen mit der Heugabel bewaffneten Verfolgern zu befinden, unanfechtbar ist.
Das Schwurgericht hat festgestellt, und zwar vor allem auf Grund des schriftlichen Geständnisses des Angeklagten, dass er getötet hat, weil er Furcht hatte, der Polizei ausgeliefert zu werden, besonders als entlassener Offizier wegen des Waffenbesitzes eine schwere Strafe zu erhalten und Unehre über seine Familie zu bringen. Hiernach handelte der Angeklagte, weil er verhindern wollte, dass seine Persönlichkeit festgestellt und er als Täter des im Jahre 1945 begangenen Raubüberfalls bei █████, des soeben begangenen Raubversuchs und des verbotenen Waffenbesitzes überführt werde. Diese Feststellung trägt die Verurteilung wegen Mordes. Dass den Angeklagten neben dem Bestreben, seine Feststellung und damit seine Entdeckung als Täter früherer Straftaten zu verhindern, auch ein anderer Beweggrund, wie Furcht vor Verletzung, bei den Tötungen geleitet haben mag, hindert die Anwendung des § 211 StGB ebensowenig wie die Berücksichtigung seiner Persönlichkeit (BGH vom 5.1.1951, 2 StR 50/50; BGHSt 3, 330).
Da das angefochtene Urteil auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Fehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen. Jedoch bedurfte der Urteilssatz der Berichtigung, da nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO Strafen, die neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt werden können, in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen sind. Für den Ausspruch einer
zweiten lebenslangen Zuchthausstrafe und einer Gefängnisstrafe war daher kein Raum.
| Jagusch | Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Glanzmann | Dr. Schalscha |