Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tilgungsfrist nach BZRG bei Vorverurteilungen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 864/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt fest, dass frühere Verurteilungen nicht tilgungsreif sind; für die Geldstrafe vom 21.12.1982 ist daher die 10-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG anzuwenden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Vorverurteilungen gelten nur dann als tilgungsreif, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine kürzere Tilgungsfrist nach § 46 BZRG vorliegen.

3

Der Eintrag einer Freiheitsstrafe in das Bundeszentralregister schließt die Anwendung der 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG aus und begründet die Anwendung der längeren 10-jährigen Frist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 864/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen Tuncer █████ aus ████████, geboren am ██ ██ 1955 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Vorverurteilungen nicht tilgungsreif waren. Die Tilgungsfrist für die Verurteilung zu Geldstrafe am 21. Dezember 1982 beträgt 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG), denn wegen des Eintrags der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Urteil vom 24. November 1981 lagen die Voraussetzungen einer 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmBruningWahl
GranderathBeyer
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