Revision verworfen; Tilgungsfrist nach BZRG bei Vorverurteilungen festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 864/92
- Datum
- 19.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorverurteilungen gelten nur dann als tilgungsreif, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine kürzere Tilgungsfrist nach § 46 BZRG vorliegen.
Der Eintrag einer Freiheitsstrafe in das Bundeszentralregister schließt die Anwendung der 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG aus und begründet die Anwendung der längeren 10-jährigen Frist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 864/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen Tuncer █████ aus ████████, geboren am ██ ██ 1955 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Vorverurteilungen nicht tilgungsreif waren. Die Tilgungsfrist für die Verurteilung zu Geldstrafe am 21. Dezember 1982 beträgt 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG), denn wegen des Eintrags der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Urteil vom 24. November 1981 lagen die Voraussetzungen einer 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Bruning | Wahl | |||
| Granderath | Beyer |