BGH: Fortgesetzte Tat bei Entwendung eines Gegenstands zur Begehung weiterer Diebstähle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 863/82
- Datum
- 24.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entwendet der Täter einen Gegenstand, um damit einen weiteren Diebstahl zu begehen, liegt regelmäßig eine fortgesetzte Tat vor, da der Gesamtvorsatz die Handlungen als einheitliche Tat umfasst.
Der Revisionsgerichtshof ist befugt, den Schuldspruch zu ändern und einzelne verhängte Einzelstrafen aufzuheben, wenn die rechtliche Würdigung der Tat fehlerhaft ist.
Bei der Aufhebung einzelner Einzelstrafen ist zu prüfen, ob und inwieweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist; ist eine andere Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen, bleibt die verhängte Gesamtstrafe bestehen.
Die tatrichterliche Würdigung strafmildernder Umstände unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt und ist nur bei offenkundigen oder rechtlich fehlerhaften Bewertungen zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 18. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 863/82 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Herbert ██ aus AC, geboren am █, 1959 in EC, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Oktober 1982 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist; die im Falle II 14 verhängte Einzelstrafe wird aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 1983 zur Sachrüge ausgeführt:
Die auf die Sachrüge des Angeklagten hin gebotene Überprüfung des Urteils muss zu einer Änderung des Schuldspruchs führen. Dieser begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht in den Fällen II 4 und 15 die Diebstähle zum Nachteil der Firma █████ und zum Nachteil des türkischen Arbeitnehmerhilfvereins als zwei selbständige Taten abgeurteilt hat (vgl. UA S. 12, 19). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter die Axt bei der Firma ██████ gestohlen, um damit Türen in dem Vereinsheim des türkischen Arbeitnehmerhilfvereins aufzubrechen. Entwendet aber der Täter einen Gegenstand, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine – vom Gesamtvorsatz umfasste – fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94, 98; BGH bei Dallinger MDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337; BGH, Beschluss vom 25. April 1978 – 1 StR 129/78; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1978 – 3 StR 426/78 und vom 2. September 1981 – 2 StR 239/81). Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden genannten Diebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei dem Angeklagten auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf, diese Diebstähle durch eine Tat im Rechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätte, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser den vorstehend abgehandelten Diebstahl betrifft, der Aufhebung. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten erkannte Gesamt-
strafe werden hiervon nicht berührt. Die Strafkammer hat eine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte, wenn erkannt worden wäre, dass im Fall II 14 keine gesonderte Strafe auszuwerfen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1982 – 2 StR 305/82). Ansonsten unterliegt der Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Gericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser infolge seiner ungünstig verlaufenden Kindheit und Jugend milieugeschädigt ist, teilweise geständig war und entwendete Gegenstände wieder zurückgegeben werden konnten (vgl. UA S. 21). Die Gewichtung dieser Umstände unterliegt der tatrichterlichen Bewertung.
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
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